02.06.20

PRESSEINFORMATION 37/2020

Keine Rechtsbefugnis der EU für einen Europäischen Mindestlohn

 

Die Pläne der EU-Kommission zur Einführung eines Europäischen Mindestlohns stoßen auf erhebliche rechtliche Hürden. Das cep hat die Rechtslage beleuchtet.

Der EU-Kommission droht mit ihren Plänen für einen Europäischen Mindestlohn das Scheitern. Die Diskussion um einen EU-Mindestlohn hat einen langen Vorlauf. Frühere Vorschläge wurden vor allem aufgrund der unterschiedlichen Verfahren zur Lohnfestlegung in den Mitgliedstaaten bislang nicht konkretisiert. Nun hat die Kommission mit der im Januar 2020 gestarteten Konsultation auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments reagiert. Denn das EP hatte sie aufgefordert, ein Rechtsinstrument vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass jeder Arbeitnehmer in der Union einen gerechten Mindestlohn erhalten kann, der gemäß den nationalen Traditionen durch Tarifverträge oder Rechtsvorschriften festgelegt wird. Damit sollen Niedriglohnempfänger und Arbeitnehmer, die trotz Erwerbstätigkeit von Armut bedroht sind, durch EU-weit geltende Rechtsinstrumente geschützt werden. Die Kommission verweist dazu auf das in der Grundrechtecharta primärrechtlich verankerte Recht jedes Arbeitnehmers auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

 

Die Bestrebung der Kommission, einen EU-Mindestlohn auf EU-Ebene gesetzlich zu regeln, stößt allerdings auf ein rechtliches Problem: Sie besitzt dafür keine Rechtsetzungsbefugnis. Die Union darf nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, für die ihr die Mitgliedstaaten die Kompetenz zu Maßnahmen übertragen haben. Die sozialpolitische Kompetenz der EU kann aber aufgrund der Kompetenzsperre für Arbeitsentgelt nicht herangezogen werden. Aus demselben Grund kommen weder die Kompetenzergänzungsklausel noch eine zwischenstaatliche Kooperation in Form verstärkter Zusammenarbeit als Grundlage in Frage. Ebenso wenig können kohäsionspolitische Kompetenzen oder das Arbeitnehmergrundrecht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen herangezogen werden.

 

Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, sich in einem völkerrechtlichen Vertrag zu gemeinsamen Mindestlohnvorschriften zu verpflichten.

 

cepInput: Europäischer Mindestlohn