28.04.20

PRESSEINFORMATION 27/2020

Eingeschränkte Freizügigkeit für Arbeitskräfte wegen COVID-19

Nach unabgestimmten und teilweise willkürlichen Schließungen von Landesgrenzen infolge der Corona-Krise hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht, die das cep bewertet hat.

Die EU-Mitgliedstaaten sollten auch in der Krise ihr Vorgehen untereinander abstimmen. Diese Aufforderung der EU-Kommission so richtig sie ist, zeigt gleichzeitig ihre beschränkten Möglichkeiten. So kann sie nur mahnen und auf die Notwendigkeiten für einen funktionierenden Binnenmarkt hinweisen. Denn grundsätzlich umfasst die Freizügigkeit innerhalb der EU den Verzicht sowohl auf Grenzkontrollen als auch auf Grenzschließungen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit allerdings ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Angesichts dieser Gratwanderung ist ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten unerlässlich. Denn sie können oft am besten einschätzen, welche Einreisebeschränkungen aufgrund regionaler Situationen im Gesundheitssektor getroffen werden müssen.

Die Leitlinien der Kommission, die koordinierte Einreisebedingungen innerhalb der Grenzen der EU fordern, können — auch wenn sie unverbindlich sind — Kosten verringern. Sinnvoll sind auch die von der Kommission vorgeschlagenen Fiebermessungen für betroffene Arbeitskräfte an der Grenze, auch wenn dies als keine eindeutige Methode gilt, um COVID-19 Patienten zu identifizieren.

Hintergrund

Der Europäische Rat hat am 26. März 2020 in einer gemeinsamen Erklärung die EU-Kommission aufgefordert, die COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen an den Binnengrenzen für Arbeitskräfte in der EU zu koordinieren. Er fordert, dass Arbeitskräfte, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Erwerbstätigkeit haben, ungehindert an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Die Kommission hat daraufhin Leitlinien veröffentlicht, die die Überschreitung der Binnenmarktgrenzen für betroffene Arbeitskräfte ermöglichen und den Zeitaufwand für betroffene Arbeitskräfte beim Grenzübertritt möglichst geringhalten sollen. Die Kommission ist bei der Umsetzung der Leitlinien auf die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten angewiesen.

Aktuell haben alle EU-Mitgliedstaaten, Grenzkontrollen errichtet und Einreisebeschränkungen ein-geführt. Von den Einreisebeschränkungen sind u.a. 1,3 Millionen Arbeitskräfte betroffen, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, in dem sie arbeiten. Die betroffenen Arbeitnehmer können aufgrund der Beschränkungen entweder nicht ungehindert zu ihrem Arbeitsplatz oder nicht zu ihrem Wohnort.