05.03.19

PRESSEINFORMATION 19/2019

EU-Unterstützung für Crowdfunding

Die EU-Kommission will die Ausweitung von Crowdfunding-Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt erleichtern und hat dazu eine Verordnung vorgelegt.

Die Schaffung eines EU-Crowdfunding-Regelwerks mit einem „EU-Pass“ erleichtert Dienstleistern grenzüberschreitende Crowdfunding-Aktivitäten. Zu diesem Ergebnis kommt das cep in seiner Bewertung des Vorschlages, der ein Teil der Agenda der Kommission zur Errichtung einer Kapitalmarktunion ist. Bisher waren Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften eine große Hürde für die Plattformen und verhinderten deren grenzüberschreitende Tätigkeit.

Die Verordnung schafft einen produktiven regulatorischen Wettbewerb zwischen der nun etablierten 29. Rechtsordnung und bestehenden nationalen Regelungen. Allerdings kann aus Sicht des cep die Verordnung nicht auf die Binnenmarktkompetenz der EU (Art. 114 AEUV) gestützt werden, weil die Verordnung eine Alternative zu nationalem Recht darstellt, während dieses unverändert bleibt. Auch empfiehlt das cep, dass Investoren darüber informiert werden müssen, ob sie es mit einem europäisch oder einem national regulierten Crowdfunding-Dienstleister zu tun haben. Die Verordnung sollte sie daher verpflichten, Auskunft über ihre Rechtsstellung und die jeweils geltenden Anlegerschutzbestimmungen zu geben.

Definition, Hintergrund und Ziele

„Crowdfunding“ ist der öffentliche Aufruf zur Beschaffung finanzieller Mittel für ein bestimmtes Projekt. Dieser erfolgt in der Regel über Crowdfunding-Plattformen im Internet. Crowdfunding wird zunehmend vor allem von Start-ups und Jungunternehmen als Alternative zu unbesicherten Bankkrediten genutzt.

Beim Crowdfunding sind in der Regel drei Arten von Akteuren beteiligt: ein „Projektträger“, der Mittel für sein Projekt benötigt, „Investoren“, die Mittel für das Projekt des Projektträgers bereitstellen, und ein „Crowdfunding-Dienstleister“ (crowdfunding service provider, CSP), der eine Online-Plattform betreibt, über die sich Projektträger und Investoren in Verbindung setzen können („Crowdfunding-Plattform“).

Crowdfunding ist nur in wenigen EU-Mitgliedstaaten verbreitet – vorwiegend in Großbritannien, in geringerem Umfang in Frankreich und Deutschland – und findet meist nur für inländische Projekte statt. Die Verordnung soll „die Ausweitung von Crowdfunding-Dienstleistungen im Binnenmarkt“ erleichtern durch:

  • kreditbasierte Crowdfunding-Plattformen, die die Kreditvermittlung zwischen Projektträgern und Investoren erleichtern,
  • investitionsbasierte Crowdfunding-Plattformen, die übertragbare Wertpapiere platzieren, z.B. Aktien und Anleihen, die von Projektträgern ohne „feste Übernahmeverpflichtung“ emittiert wurden (d.h. die Plattformen veräußern die Wertpapiere im Namen und auf Rechnung des Projektträgers) und Kundenaufträge für derartige Wertpapiere entgegennehmen und übermitteln.

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