10.03.20
PRESSEINFORMATION 18/2020
Aus Sicht des cep muss wie bisher die qualitative Bewertung bei der Strompreiskompensation (SPK) beibehalten werden. Dies gilt insbesondere für Wirtschaftszweige wie die Kupfer- oder Nickelindustrie. Diese sollten, weil sie CO2-Kosten nicht weitergeben können, aufgrund ihres Carbon-Leakage-Risikos weiterhin beihilfefähig bleiben.
Die – nun vorgeschlagene – neue Möglichkeit der EU-Mitgliedstaaten, die Belastung der Beihilfeempfänger durch indirekte CO2-Kosten in Abhängigkeit von ihrer Bruttowertschöpfung weiter zu begrenzen, begrüßt das cep. Auch ist die geplante Abschaffung der schrittweisen Absenkung der SPK-Höhe („Degression“) angesichts internationaler Wettbewerbsnachteile europäischer Unternehmen aufgrund der einseitigen und zunehmenden Kostenbelastung durch die EU-Klimapolitik dringend geboten.
Hintergrund
In der EU können Unternehmen mit hohem Strombedarf für die Mehrkosten aufgrund erhöhter Strompreise durch das EU-Emissionshandelssystem (EHS) grundsätzlich eine sog. Strompreiskompensation erhalten. Dadurch sollen klimaschutzbedingte Verzerrungen des internationalen Wettbewerbs ausgeglichen werden. Dies soll verhindern, dass stromintensive Produktion und die damit verbundenen CO2-Emissionen aus der EU in Drittstaaten mit weniger kostenintensiven Klimaschutzvorgaben verlagert werden und es so insgesamt zu einem klimaschädlichen Anstieg der globalen CO2-Emissionen kommt (Carbon Leakage).