10.03.20

PRESSEINFORMATION 18/2020

Klimaschutz und Kompensation beim Strompreis

Die EU-Kommission hat zu Beginn des Jahres ihren Entwurf für Beihilfeleitlinien im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem u.a. zur Strompreiskompensation veröffentlicht. Das cep hat diesen bewertet.

Aus Sicht des cep muss wie bisher die qualitative Bewertung bei der Strompreiskompensation (SPK) beibehalten werden. Dies gilt insbesondere für Wirtschaftszweige wie die Kupfer- oder Nickelindustrie. Diese sollten, weil sie CO2-Kosten nicht weitergeben können, aufgrund ihres Carbon-Leakage-Risikos weiterhin beihilfefähig bleiben.

 

Die – nun vorgeschlagene – neue Möglichkeit der EU-Mitgliedstaaten, die Belastung der Beihilfeempfänger durch indirekte CO2-Kosten in Abhängigkeit von ihrer Bruttowertschöpfung weiter zu begrenzen, begrüßt das cep. Auch ist die geplante Abschaffung der schrittweisen Absenkung der SPK-Höhe („Degression“) angesichts internationaler Wettbewerbsnachteile europäischer Unternehmen aufgrund der einseitigen und zunehmenden Kostenbelastung durch die EU-Klimapolitik dringend geboten.

 

Hintergrund

 

In der EU können Unternehmen mit hohem Strombedarf für die Mehrkosten aufgrund erhöhter Strompreise durch das EU-Emissionshandelssystem (EHS) grundsätzlich eine sog. Strompreiskompensation erhalten. Dadurch sollen klimaschutzbedingte Verzerrungen des internationalen Wettbewerbs ausgeglichen werden. Dies soll verhindern, dass stromintensive Produktion und die damit verbundenen CO2-Emissionen aus der EU in Drittstaaten mit weniger kostenintensiven Klimaschutzvorgaben verlagert werden und es so insgesamt zu einem klimaschädlichen Anstieg der globalen CO2-Emissionen kommt (Carbon Leakage).