15.01.20

PRESSEINFORMATION 03/2020

Problematische EU-Taxonomie für Nachhaltigkeit

Die Einigung von Europäischem Parlament und EU-Mitgliedstaaten auf eine EU-Taxonomie, die eine verbindliche Definition für ökologisch nachhaltige Aktivitäten und Investitionen vorgibt, hat das cep in einem Adhoc bewertet.

Aus Sicht des cep ist die verbindliche EU-Taxonomie mit einer Reihe von Problemen behaftet. So lässt sie keinen Raum für andere Definitionen von "Nachhaltigkeit", die strenger oder laxer hätten sein können oder andere Ziele einbeziehen. Das ist ineffizient, da die Präfenzen von Anlegern nur selten identisch sind. Für das cep darf "Nachhaltigkeit" auch nicht als eigenständiges Ziel in die Finanzmarktregulierung aufgenommen werden, weil damit Konflikte mit dem risikoorientierten Ansatz der Finanzmarktregulierung drohen und so die Finanzmarktstabilität gefährdet wird.

Offen ist darüber hinaus auch noch immer, wie die abstrakten Kriterien der Taxonomie nun konkretisiert werden. Viele der zwischen den Mitgliedstaaten umstrittenen Fragen - etwa zur Nachhaltigkeit von Kernenergie - wurden in der Verordnung nicht beantwortet. Das cep lehnt es auch ab, dass größere Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtet werden, die Nachhaltigkeit ihrer Umsätze, Investitionen und Ausgaben offenzulegen und dabei die Taxonomie zu verwenden. Dies ist mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden und wird angesichts der dafür notwendigen Informationen auch die Kunden, Abnehmer und Zulieferer - also: auch kleinere Unternehmen - treffen. Aus Sicht des cep sollten Unternehmen selbst entscheiden können, ob der Aufwand der Transparenz über die eigene Nachhaltigkeit für sie mit ausreichendem Vorteil verbunden ist und sich lohnt, etwa weil Kapitalgeber oder Kunden dies verlangen.

Hintergrund

Die Taxonomie-Verordnung der EU legt verbindlich fest, dass künftig anhand von vier Kriterien bestimmt wird, ob wirtschaftliche Aktivitäten - und damit auch Investitionen darin - "ökologisch nachhaltig" sind. Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar und bedarf keiner Umsetzung in das nationale Recht. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch Kriterien für "soziale Nachhaltigkeit" entwickelt werden. Die "ökologisch nachhaltigen" Aktivitäten müssen sämtliche der vier folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie müssen "wesentlich" zu mindestens einem von sechs in der Verordnung definierten Umweltzielen beitragen.

  • Sie dürfen keine dieser Umweltziele "erheblich" beeinträchtigen.
  • Sie müssen die "technischen Evaluierungskriterien" erfüllen, die für jedes Umweltziel festlegen, was "wesentlicher" Beitrag und "erhebliche" Beeinträchtigung bedeutet.
  • Sie müssen mit einem "Mindestschutz" für Arbeitnehmer vereinbar sein.
  • Die sechs festgelegten Umweltziele sind:

Klimaschutz:

  1. Die Aktivität vermeidet oder verringert Treibhausgasemissionen oder verstärkt deren Abbau.
  2. Anpassung an den Klimawandel: Die Aktivität umfasst Anpassungslösungen, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern oder die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf diese Aktivität selbst erheblich reduzieren.
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen.
  4. Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling.
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
  6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.