Bankenabwicklung für die SSM-Staaten (SRM) (Verordnung)

Die Kommission will, dass künftig sie selbst und ein neuer Abwicklungsausschuss über die Abwicklung einer Bank in den SSM-Staaten entscheiden. Zur Finanzierung der Abwicklungskosten soll zudem ein einheitlicher Bankenabwicklungsfonds gegründet werden.

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Da der Abwicklungsfonds auf eine ESM-Finanzierung angewiesen sein wird, können die Kommission und der Ausschuss Abwicklungen nicht wettbewerbsneutral durchführen. Der gemeinsame Abwicklungsfonds für alle SSM-Staaten begünstigt Moral-hazard-Verhalten und verteilt die Abwicklungsrisiken und -kosten über alle Steuerzahler der SSM-Zone. Die Verordnung kann nicht auf die Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV), sondern nur auf die Kompetenzergänzungsklausel (Art. 352 AEUV) gestützt werden. Es muss klargestellt werden, dass kein Mitgliedstaat gezwungen werden kann, sich an den Abwicklungskosten zu beteiligen, auch wenn der Abwicklungsfonds seine Zielausstattung unterschreitet. Ansonsten würde gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen werden.

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Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor