Presseinformation 34/2022

EU-Pressethemen und cep-Ansprechpartner für die Zeit vom 23.5.-27.5.2022: Eurogruppe, Treffen ECOFIN und Investmentfonds

 

Institution/Agenda

Ansprechpartner

cep-Statement

Montag, 23.05.2022

Brüssel: Treffen der Eurogruppe

·        Makro-ökonomische und fiskalische Entwicklungen in der Euro-Zone

·      Vakante Stelle des geschäftsführenden Direktors des ESM

 

Dr. Matthias Kullas

Fachbereichsleiter

+49 761 38693-236

presse@cep.eu

 

Brüssel: Rat für Allgemeine Angelegenheiten

·        Austausch zur Zukunftskonferenz

Dr. Patrick Stockebrandt

Fachbereichsleiter

+49 761 38693-231

presse@cep.eu

Das cep hat zur Zukunftskonferenz ein cepAdhoc veröffentlicht.

Dienstag,

24.05.2022

Brüssel: Treffen Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN)

·        Allgemeine Ausrichtung zum Review der Verordnung zu europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)

Philipp Eckhardt

+49 761 38693-241

presse@cep.eu

Der Rat wird vss. eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Verordnung zu europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) beschließen. Das cep hat zu dem Vorschlag ein cepDossier veröffentlicht.

·        Wirtschaftliche Folgen der Sanktionen gegen Russland

Dr. André Wolf

Fachbereichsleiter

 

+49 761 38693-105

presse@cep.eu

 

Freiburg/Berlin: cepAnalyse zu Investmentfonds

cepAnalyse zur Überarbeitung der europäischen Investmentfondsregulierung (Review der AIFM- und der OGAW-Richtlinie)

Philipp Eckhardt

+49 761 38693-241

presse@cep.eu

Die EU-Kommission will mit Anpassungen der europäischen Investmentfondsgesetzgebung den Binnenmarkt für Investmentfonds stärken, den Anlegerschutz verbessern und Risiken für die Finanzmarktstabilität eindämmen. Das gelingt ihr nur teilweise. Positiv sind insbesondere gezielte Vorgaben zur Kreditvergabe von Kreditfonds sowie die Möglichkeit für die Verwalter von Investmentfonds EU-weit auf acht verschiedene Instrumente zum Liquiditätsmanagement zurückgreifen zu können. Verbesserungspotential gibt es bei den Regeln zur Transparenz von Übertragungsvereinbarungen. Ferner sind zusätzliche Offenlegungspflichten zu Gebühren und Entgelten unnötig.