Vertikale Beschränkungen und offene Online-Marktplätze

Gegenwärtig wird diskutiert, ob Markenhersteller gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn ihre Online-Vertriebsbedingungen den Verkauf über offene Online-Marktplätze ausschließen. Hintergrund der Diskussion ist, dass einige Markenhersteller ihren Händlern untersagt haben, ihre Artikel über solche Plattformen zu verkaufen.

cepStudie

Ein Nutzungsverbot kann zwar zu einem geringeren Intrabrand-Wettbewerb und mithin zu höheren Endkundenpreisen führen. Die Befürchtung, dass hierdurch Nachteile für die Verbraucher entstehen, ist aber unbegründet. Für viele Verbraucher ist das Produktimage wesentlicher Bestandteil der Produkteigenschaften. Verbraucher kaufen ein Produkt nicht nur wegen seiner funktionalen Eigenschaften, sondern auch – oder gerade – wegen seines Images. Der Aufbau und die Pflege eines Produktimages sind aus ökonomischer Sicht nicht anders zu beurteilen als die Investitionen in die funktionalen Eigenschaften eines Produktes.

Aus juristischer Sicht kann der Schutz des Produktimages ein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein, sofern damit nicht ein Verbot des Vertriebs von Markenartikeln über das Internet insgesamt gerechtfertigt wird.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil Pierre Fabre (C-439/09) entschieden, dass der „Prestigecharakter“ eines Produkts kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein kann. Allerdings bezog sich der dem EuGH zugrundeliegende Fall auf ein Verbot des Vertriebs über das Internet insgesamt.