Verringerung nationaler Luftschadstoffe (Richtlinie)

Die Europäische Kommission schlägt für die Emission bestimmter Luftschadstoffe nationale Höchstmengen für die Zeit ab 2020 und ab 2030 vor und dehnt diese auf weitere Luftschadstoffe aus. Die Mitgliedstaaten müssen nationale „Luftreinhalteprogramme“ erstellen. Diese müssen Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung von Luftschadstoffen enthalten. Außerdem sollen bis 2025 zu erreichende Zwischenziele eingeführt werden.

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Der Maßnahmenkatalog speziell für Ammoniak-, Feinstaub- und Rußemissionen für die nationalen Luftreinhalteprogramme darf als „wesentliche Vorschrift“ nicht von der Kommission durch delegierten Rechtsakt geändert werden können. Drastische Emissionsreduktionen sind in kurzer Zeit nicht zu vertretbaren Kosten möglich. Daher sollten die Zwischenziele für 2025 verbindlich festgeschrieben werden.

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Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor