Fiskalpolitischer Korrekturmechanismus (Mitteilung)

Der Fiskalpakt vom 2. März 2012 verpflichtet die Vertragsstaaten, eine Schuldenbremse im nationalen Recht zu verankern. Diese sieht u.a. einen Korrekturmechanismus vor, der die Vertragsstaaten unmittelbar zu Korrekturmaßnahmen verpflichtet, wenn sie ihre Defizitvorgaben verfehlen. So soll die Haushaltsdisziplin der Vertragsstaaten gestärkt werden. Die Kommission schlägt sieben Grundsätze vor, die die Vertragsstaaten bei der nationalen Ausgestaltung des Korrekturmechanismus berücksichtigen sollen.

cepAnalyse

Die entwickelten Grundsätze an die Vertragsstaaten sind zwar durchweg problemgerecht, aber es ist unklar inwieweit sie rechtlich verbindlich sind. Die vom Fiskalpakt vorgesehene Möglichkeit, den Korrekturmechanismus unterhalb der Verfassungsebene zu verankern und ihn dadurch zu relativieren, wird durch die Vorgaben Kommission erschwert, dass der Mechanismus nicht durch einfache Haushaltsgesetze änderbar sein soll.