Elternurlaub (Richtlinie)

Im Rahmen des Fahrplans für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-2010) [KOM(2006) 92] verpflichtete sich die Kommission, die Vorschriften über die Gleichstellung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu überprüfen. Da die Bestimmungen zur Elternzeit auf einer Rahmenvereinbarung der Sozialpartner basieren, bat die Kommission die Sozialpartner, sich mit einer Überarbeitung der Rahmenvereinbarung zu befassen. Die von den Sozialpartnern überarbeitete Vereinbarung soll nun für allgemeinverbindlich erklärt werden.

cepAnalyse

Die Vereinbarung berücksichtigt den Umstand nicht, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf verfolgen, die, jedes für sich genommen, wesentlicher Bestandteil der nationalen Sozialpolitik sind. In diese Konzepte einzugreifen, verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsprechung des BVerfG zum Lissabon-Vertrag folgend, darf der deutsche Vertreter im Rat der Richtlinie zudem nur nach Zustimmung des Bundestages zustimmen.