Binnenmarktnotfallinstrument (cepAnalyse zu COM(2022) 459)

shutterstock

Kaskaden von Krisen führen immer häufiger zu Engpässen bei der Versorgung mit relevanten Waren und Dienstleistungen. Die Kommission will mit dem sogenannten Binnenmarktnotfallinstrument (BMNI) gegensteuern. Staatliche Eingriffe sollen künftig die Verfügbarkeit auch in angespannten Lagen sicherstellen. Das Centrum für Europäische Politik (cep) rügt den EU-Plan als in weiten Teilen juristisch angreifbar.

cepAnalyse

„Das Ziel der Kommission ist nachvollziehbar, die Umsetzung allerdings nur bedingt praxistauglich. Existenzielle Notsituationen regelt der Markt immer noch am effizientesten. Andernfalls droht die Gefahr, Lieferengpässe eher noch zu verschärfen“, sagt cep-Ökonom Matthias Kullas, der die geplante Richtlinie mit cep-Jurist Lukas Harta analysiert hat. Spätestens wenn die Kommission bestimmte Waren und Dienstleistungen als strategisch bedeutsam einstufe, werde sich die Nachfrage danach schlagartig erhöhen und so einen Engpass auslösen oder verschärfen, warnen die cep-Experten.

Zwar könnte laut Harta das BMNI in Notlagen dazu beitragen, Waren- und Dienstleistungsverkehr aufrechtzuerhalten. Dieses Vorhaben sei auch sachgerecht. Juristisch sei die Verordnung aber an vielen Stellen nicht sattelfest. „Das Binnenmarktnotfallinstrument ist gespickt mit unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Anwendung erhebliche Auswirkungen mit sich bringt“, sagt cep-Jurist Harta. So müssten die Verfahren für Auskunftsersuchen und vorrangige Aufträge klarer gefasst werden.

Lob spenden die Autoren für die Einsicht der Kommission, Arzneimittel, Medizinprodukte und Halbleiter ausdrücklich nicht mit in die neue Regelung einzubeziehen. Dafür gebe es bereits eigenständige Notfallinstrumente. Gegenüber weiteren Kriseninstrumenten wie dem IPCR (Integrated Political Crisis Response) oder dem SMET (Single Market Enforcement Taskforce) sei die Abgrenzung dagegen längst nicht so trennscharf.

Hauptkritikpunkt entfacht sich an den geplanten drastischen Eingriffen in unternehmerische Freiheiten. „Die EU-Kommission will Unternehmen verpflichten können, bestimmte Aufträge vorrangig auszuführen. Das greift nicht nur massiv in die Freiheit dieser Unternehmen ein, sondern übergeht die Position jener Unternehmen, deren Aufträge entschädigungslos zurückgestellt werden“, betont Harta. Die vorgesehene Haftungsbefreiung für den vorrangigen Auftrag ausführendn Unternehmen greife zudem zu kurz, insbesondere weil sie nicht zum Tragen kommen könne, wenn ein Schuldverhältnis dem Recht eines Drittstaates unterliege.