Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Verordnung)

Die Kommission hat eine Verordnung für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) vorgelegt. Mit der Verordnung will die Kommission Beihilfen für die Erbringung von DAWI bis zur Höhe von 500.000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren von der Genehmigungspflicht befreien. Diese geringfügigen Beihilfen (De-minimis-Beihilfen) sind aus Sicht der Kommission unbedenklich. Denn sie gelten als Maßnahmen, die den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

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Die Verordnung erweitert den Handlungsspielraum der nationalen Körperschaften und Behörden, und damit insbesondere der Gemeinden als Träger sozialer Einrichtungen. Der Verwaltungsaufwand wird dadurch reduziert und auch die Beihilfe empfangenden Unternehmen werden entlastet, indem die Pflichten zur Darlegung von Kostenrechnungen wegfallen.