Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II) (Verordnung)

Der wichtigste Anwendungsfall für grenzüberschreitende außervertragliche Schuldverhältnisse sind Straßenverkehrsunfälle mit internationaler Beteiligung. Derzeit ist es oft schwierig, das Recht zu bestimmen, nach dem solche Fälle beurteilt werden sollen. Das internationale Privatrecht der Staaten führt hier manchmal zu widersprüchlichen Lösungen. Die „Rom II“-Verordnung beseitigt durch weitgehende Vereinheitlichung Widersprüche zwischen den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten.

Sie erlaubt ferner Vereinbarungen der Betroffenen über das anzuwendende Recht und sieht dort, wo solche Vereinbarungen fehlen, klare Regeln und Rangfolgen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vor. Damit entfallen auch Möglichkeiten für Kläger, das jeweils vorteilhafteste Recht zu wählen (so genanntes „forum shopping“).

cepPolicyBrief

Die Verordnung macht die Haftung aus grenzüberschreitenden außervertraglichen Schuldverhältnissen berechenbarer und erhöht die Rechtssicherheit in der EU. Es gelingt damit insgesamt der angestrebte Ausgleich zwischen den Interessen von Geschädigten und den zur Haftung verpflichteten Parteien. Gleichzeitig sorgt sie für Flexibilität, indem sie Sonderfällen durch Spezial- und Auffangregelungen Rechnung trägt.