Eine Folgenabschätzung ist nicht möglich, da keine konkreten Maßnahmen angekündigt wurden. Juristische Bewertung Kompetenz Die EU handelt im Rahmen ihrer koordinierenden Funktion. Konkrete Maßnahmen
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Basel-II-Regelwerk auch in anderen Regio- nen der Welt konsequent umgesetzt und angewandt wird. Juristische Bewertung Kompetenz Art. 47 Abs. 2 EGV ist die einschlägige Kompetenznorm. Dies gilt auch hi
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verfolgten Ziele zu erreichen, ist sie auch nicht notwendig und insgesamt unverhältnismäßig. Juristische Bewertung Rechtmäßigkeit der Richtlinie, Kompatibilität mit EU-Recht Unproblematisch, abgesehen
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Übergangsfristen vor- sieht und damit zu unter Umständen erheblichen Anpassungskosten führt. Juristische Bewertung Rechtmäßigkeit der Richtlinie, Kompatibilität mit EU-Recht Der Geltungsbereich der
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damit die Vollendung des Binnenmarktes sicherstellen. Verhältnismäßigkeit Unproblematisch. Juristische Bewertung Rechtmäßigkeit der Richtlinie, Kompatibilität mit EU-Recht Unproblematisch. Nach
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erkennbar, der erst durch gemeinschaftliches Handeln entsteht. Verhältnismäßigkeit Entfällt. Juristische Bewertung Rechtmäßigkeit der Richtlinie, Kompatibilität mit EU-Recht Voraussetzung des Verfahrens
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öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene; b) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Auf- gaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich [...] Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen; c) sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Stelle oder [...] oder betroffen sein können; 4. bedeutet "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der inners
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dieser Abfälle bewirkt; 6. „Abfallbesitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden; 7. „Händler“ jedes Unternehmen, das in eigener [...] Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen, um sicherzustellen, dass jede natürli- che oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse ent- wickelt, herstellt, verarbeitet und behandelt oder verkauft [...] oder Besitzer zur vorläufigen Behandlung zu einer der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen verbracht, endet ihre Ver- antwortung für die Durchführung eines vollständigen Verwer-
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Mutter- und einem Tochter- unternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; k) „Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie
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unterschiedlichen nationalen Regelungen sind erkennbar. Verhältnismäßigkeit Unproblematisch. Juristische Bewertung Rechtmäßigkeit der Richtlinie, Kompatibilität mit EU-Recht Unproblematisch. Ko
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