örden, und damit auch die EZB, untersuchen die Handelstätigkeiten von Banken, die von Einlagensicherungssystemen geschützte Einlagen entgegennehmen („Kernbanken“) (Art. 9 Abs. 1). - Die Prüfung erfolgt
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Absatz 1 und 45 stehen einer Übermittlung der Infor- mationen, die die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme be- trauten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, nicht entgegen. In beiden Fällen
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; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18. (12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung [...] , und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die F [...] Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten
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Interoperabilität von Einlagensicherungssystemen durch Beseitigung der Unzulänglichkeiten in den gegenwärtigen Regelungen und Klärung der praktischen Beteiligung von Einlagensicherungssystemen bei der Absorbierung [...] setzt die im Frühjahr 2007 begonnenen Arbeiten mit dem Ziel fort, die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme präziser zu fassen, wobei es vor allem um Folgendes geht: praktische Einigung/Präzisierung
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Absatz 1 und 55 stehen einer Übermittlung der Informationen, die die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen. In beiden
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266 | 79098 Freiburg | Telefon 0761 38693-0 | www.cep.eu 1 EU-Änderungsrichtlinie EINLAGENSICHERUNGSSYSTEME Stand: 05.12.08 INHALT Titel Vorschlag KOM(2008) 661 vom 15. Oktober 2008 [...] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungs- summe und Auszahlungsfrist Kurzdarstellung Alle Artikelangaben [...] die nicht zu gewerblichen oder berufli- chen Zwecken getätigt werden. Die nationalen Einlagensicherungssysteme können aber auch andere Einleger einbeziehen. (geänderter Art. 7 Abs. 3) – Die Mitgl
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die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme voranzutreiben. (2) Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme5 sieht bereits eine [...] Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme und die mögliche Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems vor und unterbreitet gegebenenfalls angemessene [...] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist DE 2 DE BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
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Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) Kurzdarstellung ► Anwendungsbereich: „Erstattungsfähige Einlagen“ – Die mitgliedstaatlichen Einlagensicherungssysteme schützen die Bankeinlagen [...] folgende Anforderungen an die finanzielle Ausstattung der Einlagensicherungssysteme: KERNPUNKTE Ziel der Richtlinie: Die Einlagensicherungssysteme in der EU sollen harmonisiert, die Erstattungshöhe gede- [...] Risikobasierte Beiträge der Banken zu den Einlagensicherungssystemen – Der Anteil, mit dem sich eine Bank an den Finanzmitteln ihres Einlagensicherungssystems zu beteiligen hat, orientiert sich am R
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der Einlagensicherungssysteme ausmachen. Als Drittes gibt eine gegenseitige Kreditfazilität den Einlagensicherungssystemen bei Bedarf die Möglichkeit, bei allen anderen Einlagensicherungssystemen in [...] den Einlagensicherungssystemen unabhängigen Schutz. Sind solche Systeme von Einlagensicherungssystemen getrennt, sollte bei Festlegung der Beiträge ihrer Mitglieder an Einlagensicherungssysteme ihrer [...] von Einlagensicherungssystemen. (2) Sie gilt für alle gesetzlichen oder vertraglichen Einlagensicherungssysteme sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt
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der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (1) gedeckt sind; g) nichtfungible Kapitalanteile, deren Hauptzweck darin besteht, dem
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