sich auf Wettbewerb und Privatisierung von unterschiedlichen Netzen der Infrastruktur und Daseinsvorsorge fest. Gemäß Art. 170 AEUV trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze
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sich auf Wettbewerb und Privatisierung von unterschiedlichen Netzen der Infrastruktur und Daseinsvorsorge fest. Gemäß Art. 170 AEUV trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze
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kritisierte das ursprünglich von der Kommission geplante Herkunftslandprinzip und forderte, daß Daseinsvorsorge, Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen von der Richtlinie ausgenommen werden. Europäischer
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6 Sollte der Versorgungsauftrag als eine gesetzlich zugewiesene und geregelte Aufgabe der Daseinsvorsorge betrachtet werden – worauf die Begründungserwägung des AMG-E mit der Formulierung „öffentlicher
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kritisierte das ursprünglich von der Kommission geplante Herkunftslandprinzip und forderte, daß Daseinsvorsorge, Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen von der Richtlinie ausgenommen werden. Europäischer
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durch „zwingender Erfordernisse“ des Umweltschutzes oder unter dem Aspekt der „öffentlichen Daseinsvorsorge“ gemäß Art. 86 Abs. 2 EGV gerechtfertigt ist. A. AUSDEHNUNG DES AUTARKIE- UND NÄHEPRINZIPS [...] Gemeinschaft beitragen“ könne. Damit würde „die kommunale Entsorgungsverantwortung als Teil der Daseinsvorsorge deutlich gemacht.“ Vgl. Be- schluss des Bundesrates, BR-Drs. 4/06 vom 07.04.2006, Ziffer 15, [...] sses im Sinne der Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung oder unter dem Aspekt der „öffent- lichen Daseinsvorsorge“ im Zusammenhang mit Art. 86 Abs. 2 EGV gerechtfertigt sein könnte. Bei der nach- folgenden
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sicherzustellen, auf saisonale Schwankungen oder Fachkräftemangel zu reagieren oder Leistungen der Daseinsvorsorge rund um die Uhr zu gewährleisten. Die Begrenzung auf 48 Stunden wurde, im Rahmen der von der
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schaffen, in dem die Ziele Solidarität, Vollbeschäftigung, universeller Zugang zu Leistungen der Daseinsvorsorge, hohe Sozial- und Umweltstandards und hohe Zukunftsinvestitionen in Forschung und Bildung erreicht
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II-229, Randnr. 99. Siehe auch Randnummer 14 der Mitteilung der Kommission – Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4). 27 Siehe Rechtssache T-442/03, SIC / Kommission [...] T-17/02, op. cit., Randnr. 216. In Randnummer 22 der Mitteilung der Kommission – Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa heißt es: „Die Gestaltungsfreiheit der DE 8 dieser Hinsicht wird die Kommission
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undifferenzierte Fernhaltung ausländischen Wettbewerbs in Deutschland unter dem Deckman- tel der „Daseinsvorsorge“. Zum anderen setzt die Europäische Kommission die Belange des Binnenmarktes oft nicht mit
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