cepMonitor: Einheitlicher Europäischer Luftraum (SES II+) (Verordnung)
Verordnung COM(2013) 410 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung)
Zuletzt aktualisiert: 11. Dezember 2014
10.06.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 410 |
29.01.2014 EP: Ausschussbericht |
10.03.2014 EP: 1. Lesung |
02.12.2014 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
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Flugsicherungsorganisationen und -dienste (ANS) | Zertifizierte Flugsicherungsorganisationen dürfen ihre Dienste EU-weit anbieten (Art. 8 Abs. 4). Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen müssen die Mitgliedstaaten spätestens ab 1. Januar 2020 gewährleisten, dass deren Anbieter
Flugverkehrsdienste und Unterstützungsleistungen müssen von unterschiedlichen Stellen erbracht werden (Art. 10 Abs. 2). – |
Zertifizierte Flugsicherungsorganisationen dürfen ihre Dienste EU-weit und in benachbarten Drittländern anbieten (Art. 8 Abs. 4). Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass deren Anbieter
Flugsicherungsorganisationen müssen bei der Erstellung ihrer Geschäftspläne Angebote verschiedener Unterstützungsdienstleister einholen (Art. 10 Abs. 2). Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen zur Auswahl von Unterstützungsdienstleistern fest (Art. 10 neuer Abs. 5a). |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen können die Mitgliedstaaten einen „wettbewerblichen Ansatz“ anwenden (Art. 10 Abs. 1).
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Unabhängige nationale Aufsichtsbehörden bzw. Luftfahrtbehördenn | – Die Aufsichtsbehörden müssen (Art. 3 Abs. 1 und 2)
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Nationale Aufsichtsbehörden („Luftfahrtbehörden“) müssen von der EU-Luftfahrtagentur (EAA) akkreditiert werden (Art. 2 Abs. 36). |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Vom Rat gestrichen. Die Aufsichtsbehörden müssen (Art. 3 Abs. 2)
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Funktionale Luftraumblöcke (FAB) und Leistungssystem | Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um FAB zu schaffen, in denen Flugverkehrsdienste „integriert“ bereitgestellt werden (Art. 16 Abs. 1). – Die Kommission benennt ein „Leistungsüberprüfungsgremium“ (Art. 11 Abs. 2). |
Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um betriebsfähige FAB zu schaffen, in denen Flugsicherungsdienste „integriert“ bereitgestellt werden (Art. 16 Abs. 1). Ein „integriert betriebener Luftraum“ bezeichnet den kontrollierten Luftraum, in dem insbesondere eine dynamische Zuordnungsstruktur und vollständig interoperable Flugsicherungsdienste eingesetzt werden, um eine optimale und sichere Nutzung des Luftraums im Hinblick auf die Verwirklichung des SES zu ermöglichen (Art. 2 neuer Abs. 38b). Die Kommission benennt ein „Leistungsüberprüfungsgremium“, das ab dem 1. Juli 2015 als Wirtschaftsregulator unter Kommissionsaufsicht fungiert (Art. 11 Abs. 2). |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um FAB zu schaffen, in denen Flugverkehrsdienste „stärker integriert“ bereitgestellt werden (Art. 16 Abs. 1). Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. |
Europaweites Flugverkehrsmanagement durch einen Netzmanager | Zu den Aufgaben des Netzmanagers gehören (Art. 17 Abs. 2)
Die Kommission muss bis 2020 einen Netzmanager als eigenständigen Dienstleister benennen (Art. 17 Abs. 2). |
Wie Kommission. Die Kommission muss bis 2016 einen Netzmanager als eigenständigen Dienstleister in einer Branchenpartnerschaft benennen (Art. 17 Abs. 2). |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. |
Zu den Aufgaben des Netzmanagers gehören (Art. 17 Abs. 2)
Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses einen Netzmanager als eigenständigen Dienstleister benennen (Art. 17 Abs. 2). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) unterliegt, müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen.