cepMonitor: Bankenabwicklung (BRRD) Teil 1 (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
Zuletzt aktualisiert: 15. Mai 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 02.07.2014 |
11.06.2012 Richtlinienvorschlag COM(2012) 280 |
19.05.2013 EP: Ausschussbericht |
20.06.2013 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
19.12.2013 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Die Richtlinie gilt für (Art. 1)
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Wie Kommission. Die Bankaufsichts- und Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Anwendung der Abwicklungsvorschriften u.a. die Art der Geschäftstätigkeit, die Beteiligungsstruktur, die Rechtsform, das Risikoprofil, die Größe, die systemische Relevanz und die Zugehörigkeit zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem (Art. 1). |
Wie Kommission. – |
Wie Kommission. Wie EP. |
Zuständige Behörde | Die zuständige Behörde ist die nationale Bankaufsichtsbehörde (Art. 2 Ziffer 20) |
Die zuständige Behörde ist die nationale Bankaufsichtsbehörde bzw. die EZB, sofern diese das Institut beaufsichtigt (s. cepMonitor zur EZB-Bankenaufsicht, Art. 2 Abs. 1 Nr. 20). |
Wie Kommission. |
Wie EP. |
Einrichtung nationaler Abwicklungsbehörden | Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Abwicklungsbehörden ein. Dabei kann es sich um die nationale Zentralbank, ein Ministerium, eine andere Behörde oder die nationale Bankaufsichtsbehörde handeln. (Art. 3 Abs. 1-3) Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss jede ihrer Entscheidungen mit dem Ministerium abgestimmt werden (Art. 3 Abs. 5).
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Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Abwicklungsbehörden ein. Dabei kann es sich um die nationale Zentralbank, ein Ministerium oder eine andere Behörde handeln. (Art. 3 Abs. 1-3 und Abs. 7) Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss jede ihrer Entscheidungen mit dem Ministerium und der Zentralbank abgestimmt werden (Art. 3 Abs. 5). |
Wie Kommission. Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss der Mitgliedstaat festlegen, welche Entscheidungen mit dem Ministerium abgestimmt werden müssen (Art. 3 Abs. 5). |
Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Abwicklungsbehörden ein. Dabei kann es sich um die nationale Zentralbank, ein Ministerium, eine andere Behörde oder im Ausnahmefall die nationale Bankenaufsichtsbehörde handeln. (Art. 3 Abs. 1-3) Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss jede ihrer Entscheidungen, die direkte fiskalische oder systemische Auswirkungen hat, mit dem Ministerium abgestimmt werden (Art. 3 Abs. 5). |
Sanierungsplan | Jedes Institut muss einen Sanierungsplan erstellen. (Art. 5 Abs. 1) – Der Sanierungsplan muss einem Stresstest unterzogen werden (Art. 5 Abs. 5). Hierfür legt die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) verschiedene Szenarien in Form technischer Standards fest (Art. 5 Abs. 6). Ist die zuständige Behörde mit dem Sanierungsplan nicht einverstanden, muss das Institut den Plan innerhalb von drei Monaten überarbeiten (Art. 6 Abs. 3). Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie das Institut zu Abhilfemaßnahmen verpflichten, etwa zu (Art. 6 Abs. 4)
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Wie Kommission. Bei Instituten, die Teil einer Institutssicherung sind, können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise vorsehen, dass der Sanierungsplan von der Institutssicherung erstellt wird. Dies gilt nicht, wenn das Institut (neuer Art. 5 Abs. 1a)
Wie Kommission. – Ist die zuständige Behörde mit dem Sanierungsplan nicht einverstanden, muss das Institut den Plan innerhalb von maximal zwei Monaten überarbeiten (Art. 6 Abs. 3). Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie gemeinsam mit dem Institut ein Maßnahmenpaket beschließen, das u.a. die folgenden Abhilfemaßnahmen umfasst (Art. 6 Abs. 4)
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Wie Kommission. – Wie Kommission. Hierfür legt die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) innerhalb von zwölf Monaten verschiedene Szenarien in Form von Leitlinien fest (Art. 5 Abs. 6). Wie Kommission. Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie das Institut zu Abhilfemaßnahmen verpflichten, etwa zu (Art. 6 Abs. 4)
Jeder Sanierungsplan muss qualitative und quantitative Indikatoren zur finanziellen Lage des Instituts enthalten. Die Indikatoren dienen als unverbindliche Referenzpunkte für das Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen. (neuer Art. 8a) |
Wie Kommission. Im Wesentlichen wie EP (neuer Art. 4 Abs. 4 und 5). Wie Kommission Wie Rat. Ist die zuständige Behörde mit dem Sanierungsplan nicht einverstanden, muss das Institut den Plan innerhalb von maximal drei Monaten überarbeiten (Art. 6 Abs. 3). Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie das Institut zu Abhilfemaßnahmen verpflichten, etwa zu (Art. 6 Abs. 4)
Wie Rat. |
Abwicklungsplan | Die Abwicklungsbehörde erstellt in Abstimmung mit der zuständigen Behörde für jedes Institut einen Abwicklungsplan (Art. 9 Abs. 1). – Der Abwicklungsplan darf nicht davon ausgehen, dass das Institut staatliche Beihilfen („außerordentliche öffentliche Mittel“) erhält. (Art. 9 Abs. 2) |
Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde und den für die großen Zweigniederlassungen im Ausland zuständigen Behörden für jedes Institut einen Abwicklungsplan (Art. 9 Abs. 1). Bei Instituten, die Teil einer Institutssicherung sind, können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise vorsehen, dass der Abwicklungsplan von der Institutssicherung erstellt wird. Dies gilt nicht, wenn das Institut (Art. 9 Abs. 1a)
Der Abwicklungsplan darf nicht davon ausgehen, dass das Institut staatliche Beihilfen („außerordentliche öffentliche Mittel“), Liquiditätshilfen der EZB im Notfall (ELA) oder andere nicht-standardmäßige Liquiditätshilfen der EZB erhält. (Art. 9 Abs. 2) |
Wie EP. – Wie Kommission. |
Wie EP. – Wie EP. |
Sonstige Vorschriften zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen | Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde können für bestimmte Institute vereinfachte Sanierungs- bzw. Abwicklungspläne vorsehen. Entscheidend für vereinfachte Pläne sind die Art der Tätigkeit der Institute, ihre Größe und ihre systemische Relevanz. (Art. 4 Abs. 1) – |
Wie Kommission. Entscheidend für vereinfachte Pläne sind die Art der Tätigkeiten der Institute, ihre Größe, systemische Relevanz, Beteiligungsstruktur, Rechtsform, Risikoprofil, Komplexität ihrer Aktivitäten und Mitgliedschaft bei einer Institutssicherung. (Art. 4 Abs. 1) – |
Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde können für bestimmte Institute vereinfachte oder keine Sanierungs- bzw. Abwicklungspläne vorsehen. Wie Kommission. Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde können bestimmten Instituten erlauben, keine Sanierungspläne erstellen zu müssen oder Abwicklungspläne erstellen zu lassen, wenn
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Wie Kommission. Wie EP. – |
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts und Folgen | Mithilfe des Abwicklungsplans bewertet die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit des Instituts. Das Institut ist abwicklungsfähig, sofern ohne Nutzung außerordentlicher öffentlicher Mittel (Art. 13 Abs. 1)
Gilt ein Institut als nicht abwicklungsfähig, muss es innerhalb von vier Monaten Maßnahmen ergreifen, um abwicklungsfähig zu werden (Art. 14 Abs. 1 und 2). Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)
Die Abwicklungsbehörde kann zudem verlangen, dass das Institut
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Mithilfe des Abwicklungsplans bewertet die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit des Instituts. Das Institut ist abwicklungsfähig, sofern ohne Nutzung außerordentlicher öffentlicher Mittel, Liquiditätshilfen der EZB im Notfall (ELA) oder anderen nicht-standardmäßigen Liquiditätshilfen der EZB (Art. 13 Abs. 1)
Wie Kommission. Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)
Die Abwicklungsbehörde kann zudem empfehlen, dass das Institut
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Wie Kommission.
Wie Kommission. Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)
Wie Kommission. |
Mithilfe des Abwicklungsplans bewertet die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit des Instituts. Das Institut ist abwicklungsfähig, sofern ohne Nutzung außerordentlicher öffentlicher Mittel, Liquiditätshilfen der EZB im Notfall (ELA) oder anderen nicht-standardmäßigen Liquiditätshilfen der EZB (Art. 13 Abs. 1)
Wie Kommission. Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)
Wie Kommission. |
Frühzeitiges Eingreifen | Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, welches die Eigenkapitalvorschriften nicht erfüllt, oder droht nicht zu erfüllen, „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)
Zudem kann die zuständige Behörde zur Vorbereitung einer Abwicklung (Art. 23 Abs. 1 lit. g)
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Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, dessen finanzielle Lage sich „rapide verschlechtert“ – Einstufung auf Basis von Indikatoren und Schwellenwerten –, das Liquiditätsprobleme hat, einen starken Anstieg seiner Verschuldung aufweist oder das die Eigenkapitalvorschriften nicht erfüllt oder droht nicht zu erfüllen (z.B. Mindesteigenkapitalanforderung plus 1,5%), „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)
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Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, welches die Eigenkapitalvorschriften oder bei Wertpapierfirmen die Zulassungsvoraussetzungen und organisatorischen Anforderungen nicht erfüllt oder droht nicht zu erfüllen, „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)
Zudem kann die Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung einer Abwicklung (neuer Art. 23 Abs. 1a)
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Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, dessen finanzielle Lage sich „rapide verschlechtert“ – Einstufung auf Basis von Indikatoren und Schwellenwerten –, das Liquiditätsprobleme hat, einen starken Anstieg seiner Verschuldung aufweist oder das die Eigenkapitalvorschriften nicht erfüllt oder droht nicht zu erfüllen (z.B. Mindesteigenkapitalanforderung plus 1,5%), „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)
Zudem kann die Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung einer Abwicklung (neuer Art. 23 Abs. 1a)
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Sonderverwalter | Die zuständige Behörde kann einen „Sonderverwalter“ vor einer Abwicklung bestellen, wenn (Art. 24 Abs. 1) Der Sonderverwalter übernimmt die Leitung des Instituts und alle damit verbundenen Befugnisse (Art. 24 Abs. 2). Die Einberufung der Hauptversammlung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese können den Handlungsspielraum des Sonderverwalters einschränken. (Art. 24 Abs. 1, 2 und 4) Der Sonderverwalter ist „gesetzlich verpflichtet“, Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzlage des Instituts zu treffen (Art. 24 Abs. 3). |
Die Abwicklungsbehörde kann einen „Sonderverwalter“ für ein in Abwicklung befindliches Institut bestellen (neuer Art. 29a Abs. 1). Wie Kommission (neuer Art. 29a Abs. 2). – Der Sonderverwalter ist „gesetzlich verpflichtet“, die von der Abwicklungsbehörde beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen umzusetzen (neuer Art. 29a Abs. 3). |
Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere „Sonderverwalter“ vor einer Abwicklung bestellen, wenn (Art. 24 Abs. 1) Der bzw. die Sonderverwalter übernehmen entweder die Leitung des Instituts oder sie arbeiten mit dem Management des Instituts zusammen (Art. 24 Abs. 1) Wie Kommission. – |
Die Abwicklungsbehörde kann einen „Sonderverwalter“ für ein in Abwicklung befindliches Institut bestellen (neuer Art. 29a Abs. 1). Die zuständigen Behörden können jedoch vor einer Abwicklung einen „vorläufigen Verwalter“ bestellen (Art. 24). Wie EP. – Wie EP. |
Finanzielle Unterstützung zwischen Mutter- und Tochterunternehmen (Gruppenvereinbarungen) | Die Institute einer Gruppe können interne Vereinbarungen zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung treffen, um Abwicklungen zu verhindern (Gruppenvereinbarung; Art. 16 Abs. 1). – – |
Wie Kommission. Diese Gruppenvereinbarungen beziehen die Refinanzierung auf zentraler Ebene nicht mit ein (Art. 16 Abs. 1). Eine Gruppenvereinbarung stellt keine Voraussetzung dafür dar, dass die Gruppe (Art. 16 Abs. 1a)
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Wie Kommission. Zusätzlich: Finanzielle Unterstützung darf dann nur an Institute gewährt werden die die Voraussetzungen für ein „frühzeitiges Eingreifen“ erfüllen. (Art. 16 Abs. 1) Diese Gruppenvereinbarungen beziehen die Refinanzierung auf zentraler Ebene und andere Refinanzierungsvereinbarungen nicht mit ein (neuer Art. 16 Abs. 1a). – |
Wie Rat. Wie Rat. Wie EP (Art. 16 Abs. 1ab). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.