cepMonitor: Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds (Richtlinie/Verordnung)

Öffnet externen Link in neuem FensterVerordnung und Öffnet externen Link in neuem FensterRichtlinie über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds

Zuletzt aktualisiert am 11. Dezember 2018

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12.03.2018
Richtlinienvorschlag COM(2018) 92
15.06.2018
Rat: Verhandlungsmandat
03.12.2018
EP-Ausschuss: Bericht
05.02.2019
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Verlinkung zu relevanten EU Dokumenten

Vorschlag Verordnung

Vorschlag Richtlinie

Verhandlungsmandat Verordnung

Verhandlungsmandat Richtlinie

Bericht Verordnung

Bericht Richtlinie

Trilogergebnis Verordnung

Trilogergebnis Richtlinie

Verbot für Mitgliedstaaten, eine „physische Präsenz“ von OGAW und Kleinanleger-AIF zu verlangen

Verwalter von OGAW und Verwalter von Kleinanleger-AIF müssen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Produkte vermarkten, über Einrichtungen verfügen, um Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- oder Rücknahmeaufträge zu bearbeiten.

Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen jedoch keine „physische Präsenz“ in ihrem Hoheitsgebiet verlangen [Art. 1 Abs. 5 und Art. 2 Abs. 7, Richtlinie].

OGAW und Verwalter von Kleinanleger-AIF müssen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Produkte vermarkten, über Einrichtungen verfügen, um Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- oder Rücknahmeaufträge zu bearbeiten.

Wie Kommission [Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 6, Richtlinie].

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission [Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 7, Richtlinie].

Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von OGAW und EU-AIF

OGAW und die Verwalter von AIF können die Vermarktung ihrer Fonds in einem bestimmten Mitgliedstaat einstellen [Art. 1 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 5, Richtlinie].

Dies ist jedoch für UCITS nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Mitgliedstaat [Art. 1 Abs. 7, Richtlinie]

  • kein Anleger Vermögenswerte hält, oder
  • maximal 10 Anleger zusammen nicht mehr als 1% des verwalteten Vermögens halten.

Für Verwalter von AIF ist es nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Mitgliedstaat [Art. 2 Abs. 5, Richtlinie]

  • kein Anleger Vermögenswerte hält, oder
  • maximal 10 Anleger zusammen nicht mehr als 1% des verwalteten Vermögens halten.

OGAW müssen zudem [Art. 1 Abs. 7, Richtlinie]

  • für alle Anleger ein individuelles Angebot veröffentlichen und ihnen unterbreiten, das mindestens 30 Werktage lang gültig ist, sodass sie ihre Anteile kostenlos oder ohne Abzug zurückzukaufen können, und
  • die Absicht bekannt machen, ihre Marketingaktivitäten einstellen zu wollen.

Verwalter von AIF müssen zudem [Art. 2 Abs. 5, Richtlinie]

  • für alle Anleger ein individuelles Angebot veröffentlichen und ihnen unterbreiten, das mindestens 30 Werktage lang gültig ist, sodass sie ihre Anteile oder Aktien kostenlos oder ohne Abzug zurückzukaufen können, und
  • die Absicht bekannt machen, ihre Marketingaktivitäten einstellen zu wollen.

OGAW und Verwalter von AIF müssen gegenüber Anlegern, die ihre Investitionen in OGAW bzw. AIF aufrechterhalten, weiterhin Informationspflichten erfüllen [Art. 1 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 5].

Wie Kommission.

Dies ist jedoch für UCITS nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Mitgliedstaat [Art. 1 Abs. 7, Richtlinie]

  • maximal 50 Anleger Vermögenswerte halten,

 

 

  • Anleger zusammen nicht mehr als 1% des verwalteten Vermögens halten, oder

 

 

  • die zuständige Behörde dies auf Basis anderer Gründe erlaubt.

Für Verwalter von AIF ist es nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Mitgliedstaat [Art. 2 Abs. 5, Richtlinie]

  • Anleger zusammen nicht mehr als 5% des verwalteten Vermögens halten, oder

 

 

  • die zuständige Behörde dies auf Basis anderer Gründe erlaubt.

OGAW müssen zudem [Art. 1 Abs. 7, Richtlinie]

  • für alle dem UCITS bekannten Anleger ein individuelles Angebot – direkt oder über Finanzintermediäre – veröffentlichen und ihnen unterbreiten, das mindestens 30 Werktage lang gültig ist, sodass sie ihre Anteile kostenlos oder ohne Abzug zurückzukaufen können, und
  • die Absicht bekannt machen, ihre Marketingaktivitäten einstellen zu wollen.

Verwalter von AIF – nicht: geschlossene AIF und europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) – müssen zudem [Art. 2 Abs. 5, Richtlinie]

  • für alle Anleger ein individuelles Angebot – direkt oder über Finanzintermediäre – veröffentlichen und ihnen unterbreiten, das mindestens 30 Werktage lang gültig ist, sodass sie ihre Anteile oder Aktien kostenlos oder ohne Abzug zurückzukaufen können, und
  • die Absicht bekannt machen, ihre Marketingaktivitäten einstellen zu wollen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

OGAW müssen zudem [Art. 1 Abs. 7, Richtlinie]

  • für alle Anleger ein individuelles Angebot – direkt oder über Finanzintermediäre – veröffentlichen und ihnen unterbreiten, das mindestens 30 Werktage lang gültig ist, sodass sie ihre Anteile kostenlos oder ohne Abzug zurückzukaufen können, und
  • die Absicht bekannt machen, ihre Marketingaktivitäten einstellen zu wollen.

OGAW müssen Anlegern die Konsequenzen darlegen, für den Fall, dass sie das Angebot für den Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen [Art. 1 Abs. 7].

Wie Rat.

Wie Kommission.

Zusätzlich: OGAW und Verwalter von AIF müssen die Informationen auch den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung stellen [Art. 1 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 5].

OGAW und die Verwalter von AIF können die Verfahren zur Vermarktung von einigen oder aller Fondsanteile in einem bestimmten Mitgliedstaat einstellen [Art. 1 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 5, Richtlinie].

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

OGAW müssen zudem [Art. 1 Abs. 7, Richtlinie]

  • für alle Anleger ein individuelles Angebot – direkt oder über Finanzintermediäre – veröffentlichen und ihnen unterbreiten, das mindestens 30 Werktage lang gültig ist, sodass sie ihre Anteile kostenlos oder ohne Abzug zurückzukaufen oder zurücknehmen können, und
  • die Absicht bekannt machen, die Verfahren für ihre Marketingaktivitäten einstellen zu wollen.

OGAW müssen Anlegern die Konsequenzen darlegen, für den Fall, dass sie das Angebot für den Rückkauf oder die Rücknahme ihrer Anteile nicht annehmen [Art. 1 Abs. 7].

Verwalter von AIF – nicht: geschlossene AIF und europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) – müssen zudem [Art. 2 Abs. 5, Richtlinie]

  • für alle Anleger ein individuelles Angebot – direkt oder über Finanzintermediäre – veröffentlichen und ihnen unterbreiten, das mindestens 30 Werktage lang gültig ist, sodass sie ihre Anteile oder Aktien kostenlos oder ohne Abzug zurückzukaufen oder zurücknehmen können, und
  • die Absicht bekannt machen, die Verfahren für ihre Marketingaktivitäten einstellen zu wollen.

Wie Kommission.

Zusätzlich: OGAW und Verwalter von AIF müssen die Informationen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung stellen [Art. 1 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 5].

Definition und Bedingungen für die Durchführung von „Pre-Marketing“-Aktivitäten der Verwalter von AIF

„Pre-Marketing“ ist die „direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an professionelle Anleger durch einen Verwalter eines AIF [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

„Pre-Marketing“ dient dazu, dass Interesse an einem AIF zu testen, [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

  • der noch nicht registriert wurde

Verwalter von EU-AIF dürfen nur dann „Pre-Marketing“-Aktivitäten durchführen, wenn diese Aktivitäten [Art. 2 Abs. 2, Richtlinie]

  • sich nicht auf einen bestehenden AIF beziehen oder gar einen Verweis auf einen bestehenden AIF enthalten,
  • es Anlegern nicht ermöglichen, sich zum Erwerb von Anteilen eines AIF zu verpflichten,
  • keine Prospekte, Gründungsdokumente eines noch nicht registrierten AIF, Angebotsunterlagen, Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente beinhalten, egal ob in Entwurfs- oder Endfassung, die die Anleger in die Lage versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen.

EU-AIFM müssen den zuständigen Behörden ihre „Pre-Marketing“-Aktivitäten nicht melden [Art. 2 Abs. 2, Richtlinie].

Die Zeichnung von Anteilen eines AIF durch einen professionellen Anleger nach dem „Pre-Marketing“ gilt als Ergebnis des „Vertriebs“. [Art. 2 Abs. 2, Richtlinie]

Die Pre-Marketing-Regeln gelten auch für Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) [Art. 12 und 13, Verordnung].

„Pre-Marketing“ ist die „direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilungen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an professionelle Anleger durch einen Verwalter eines EU-AIF [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

„Pre-Marketing“ dient dazu, dass Interesse an einem AIF oder einem „Kompartment“ eines AIF zu testen, [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

  • der noch nicht registriert wurde, oder
  • der bereits registriert wurde, aber bei dem noch keine Marketing-Anzeige bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats notifiziert wurde, indem sich die potentiellen Anleger befinden.

In jedem Fall darf beim „Pre-Marketing“ kein Angebot und keine Platzierung von Anteilen an einem AIF erfolgen [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

Verwalter von EU-AIF dürfen nur dann „Pre-Marketing“-Aktivitäten durchführen, wenn diese Aktivitäten [Art. 2 Abs. 2, Richtlinie]

  • es Anlegern nicht ermöglichen, sich zum Erwerb von Anteilen eines AIF zu verpflichten,
  • keine Angebotsunterlagen oder ähnliche Dokumente beinhalten, egal ob in Entwurfs- oder Endfassung,
  • keine Prospekte, Gründungsdokumente oder Zeichnungsformulare eines noch nicht registrierten AIF in Endfassung beinhalten.

Prospekte und Zeichnungsformulare in Entwurfsfassung dürfen die Anleger nicht in die Lage versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen.

Wie Kommission.

Die Zeichnung von Anteilen eines AIF durch einen professionellen Anleger binnen 18 Monaten nach dem „Pre-Marketing“ gilt als Ergebnis des „Vertriebs“. [Art. 2 Abs. 2, Richtlinie]

Wie Kommission.

„Pre-Marketing“ ist die „direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilungen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potentielle professionelle Anleger durch einen Verwalter eines EU-AIF [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

 

 

 

Wie Rat.

Bei bestehenden AIF darf der Prospekt in Endfassung bereitgestellt werden.

EU-AIFM müssen den zuständigen Behörden den Inhalt und die Adressaten ihrer „Pre-Marketing“-Aktivitäten nicht melden [Art. 2 Abs. 2, Richtlinie].

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

Wie Rat [Art. 2 Abs. 1, Richtlinie].

Wie Rat.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Allgemeine Grundsätze der Vertriebskommunikation

Die Verwalter von OGAW und AIF müssen sicherstellen, dass die an die Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche identifizierbar sind, die Risiken und Chancen einer Investition in OGAW und AIF „vergleichbar deutlich“ darstellen und „fair, eindeutig und nicht irreführend“ sind [Art. 2 Abs. 1, Verordnung].

Die Marketing-Anzeigen über einen OGAW dürfen keine Informationen enthalten, die im Widerspruch zu den im OGAW-Prospekt oder in den „wesentlichen Informationen für den Anleger“ enthaltenen Informationen stehen oder deren Bedeutung mindern. Sie enthalten Verweise auf den Prospekt und auf das Dokument der „wesentlichen Informationen für den Anleger“. Gleiches gilt für die Marketing-Anzeigen von AIF, soweit sie einen Prospekt oder das Dokument der „wesentlichen Informationen für den Anleger“ veröffentlichen müssen [Art. 2 Abs. 2, 4, Verordnung].

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) erlässt Leitlinien über die Anforderungen an die Vertriebskommunikation [Art. 2 Abs. 5, Verordnung].

Die Verwalter von OGAW, EuVECA, EuSEF und AIF müssen sicherstellen, dass die an die Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche identifizierbar sind, die Risiken und Chancen einer Investition in OGAW und AIF „vergleichbar deutlich“ darstellen und „fair, eindeutig und nicht irreführend“ sind [Art. 2 Abs. 1, Verordnung].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Kommission.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) entwickelt technische Regulierungsstandards über die Anforderungen an die Vertriebskommunikation [Art. 2 Abs. 5, Verordnung].

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Systematische Meldung der Vertriebskommunikation

Die zuständigen Behörden können von den Verwaltern von OGAW und Kleinanleger-AIF verlangen, dass sie ihre Marketing-Anzeigen ex-ante „systematisch“ melden, um zu überprüfen, ob sie die einschlägigen Vermarktungsanforderungen erfüllen [Artikel 5 Absätze 1 und 3, Verordnung].

Die zuständigen Behörden müssen [Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und 4, Verordnung].

  • innerhalb von 10 Werktagen entscheiden, ob eine Marketing-Anzeige geändert werden muss,
  • geeignete Verfahren anwenden und veröffentlichen, um eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung unabhängig von der Herkunft des OGAW oder Kleinanleger-AIF – zu gewährleisten und
  • der ESMA jährlich über ihre Entscheidungen berichten, Marketing-Anzeigen abzulehnen oder ihre Änderung zu verlangen.

Die Mitgliedstaaten können die Vermarktung von OGAW und Kleinanleger-AIF nicht von der Einhaltung des Meldeverfahrens abhängig machen [Art. 5 Abs. 1, Verordnung].

Die zuständigen Behörden können von den Verwaltern von OGAW, Kleinanleger-AIF, Kleinanleger-EuSEF oder Kleinanleger-EuVECA verlangen, dass sie ihre Marketing-Anzeigen ex-ante „systematisch“ oder anhand anderer Verifizierungsverfahren melden, um zu überprüfen, ob sie die einschlägigen Vermarktungsanforderungen erfüllen [Artikel 5 Absätze 1 und 3, Verordnung].

Die zuständigen Behörden müssen [Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und 4, Art. 5a Abs. 1, Verordnung].

  • innerhalb von 10 Werktagen entscheiden, ob eine Marketing-Anzeige geändert werden muss,
  • geeignete Verfahren anwenden und veröffentlichen, um eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung unabhängig von der Herkunft des OGAW, des Kleinanleger-AIF, Kleinanleger-EuSEF oder Kleinanleger-EuVECA – zu gewährleisten und
  • der ESMA alle zwei Jahre über ihre Entscheidungen berichten, Marketing-Anzeigen abzulehnen oder ihre Änderung zu verlangen.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat [Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und 4, Verordnung].

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Aufsichtsgebühren

Wenn die zuständigen Behörden Gebühren oder Entgelte von den Verwaltern von OGAW oder AIF erheben, müssen diese „in einem angemessenen Verhältnis“ zu den Kosten im Zusammenhang mit den von der Behörde wahrgenommenen Genehmigungs-, Registrierungs-, Überwachungs- und Ermittlungsaufgaben stehen [Art. 6 Abs. 1, Verordnung].

Die zuständigen Behörden müssen zentrale Datenbanken einrichten, in denen die Gebühren oder Entgelte und ihre Berechnungsmethoden aufgeführt sind. Sie müssen die ESMA über diese Informationen unterrichten. Die ESMA muss eine eigene zentrale Datenbank über die Gebühren, Entgelte und Berechnungsmethoden einrichten. [Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9, Verordnung]

Wenn die zuständigen Behörden Gebühren oder Entgelte von den Verwaltern von OGAW, AIF, EuVECA oder EuSEF erheben, müssen diese „in Einklang“ mit den Kosten im Zusammenhang mit den von der Behörde wahrgenommenen Aufgaben bezüglich der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Investmentfonds stehen [Art. 6 Abs. 1, Verordnung].

Die zuständigen Behörden müssen zentrale Datenbanken einrichten, in denen die Gebühren oder Entgelte und ihre Berechnungsmethoden aufgeführt sind. Sie müssen der ESMA Links zu den Datenbanken übermitteln. Die ESMA muss eine eigene Website mit Links zu den Seiten der nationalen Behörden einrichten. [Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9, Verordnung]

Im Wesentlichen wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Änderung der PRIIPs-Verordnung

Für Verwalter von OGAW-Investmentfonds sowie Personen, die OGAW-Investmentfonds verkaufen oder eine Beratung zu ihnen anbieten, gilt die PRIIPs-Verordnung [(EU) 1286/2014] erst Ende 2021 statt Ende 2019 [Art. 13a, Verordnung].

Wie EP-Ausschuss.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Die Kommission, der Rat und das EP haben sich nun im Trilog geeinigt. EP und Rat müssen der Verordnung und der Richtlinie nun noch formal zustimmen.