cepMonitor: Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates

Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2019

Diesen Monitor abonnieren
26.04.2017
Richtlinienvorschlag COM(2017) 253
21.06.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
24.08.2018
EP-Ausschuss: Bericht
24.01.2019
Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis
Vaterschaftsurlaub

Väter haben anlässlich der Geburt eines Kindes Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub. (Art. 4 Abs. 1)

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird unabhängig vom im nationalen Recht definierten Familienstand gewährt. (Art. 4 Abs. 2)

Väter haben Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub, den sie um die Zeit der Geburt eines Kindes nehmen können. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob der Urlaub auch teilweise vor der Geburt des Kindes oder nur danach und ob er in flexibler Form genommen werden kann. (Art. 4 Abs. 1)

Wie Kommission.

Die zehn Arbeitstage beziehen sich auf eine Vollzeitbeschäftigung. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vaterschaftsurlaub kann proportional zur Arbeitszeit berechnet werden, entsprechend dem im Arbeitsvertrag festgelegten individuellen Arbeitsmuster des Arbeitnehmers. (Art. 4 Abs. 3)

Väter oder der gemäß nationalem Recht gleichgestellte zweite Elternteile haben zeitnah zur Geburt oder Adoption eines Kindes Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub. Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob dieser Urlaub auch teilweise vor oder ausschließlich unmittelbar nach der Geburt oder Adoption eines Kindes oder einer Totgeburt genommen werden kann. (Art. 4 Abs. 1).

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub besteht unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1)

Wie Kommission.

Väter oder der gemäß nationalem Recht gleichgestellte zweite Elternteil haben anlässlich der Geburt eines Kindes Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob der Urlaub auch teilweise vor der Geburt des Kindes oder nur danach und ob er in flexibler Form genommen werden kann. (Art. 4 Abs. 1).

Wie EP-Ausschussbericht.

Wie Kommission.

Elternurlaub

Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub, der zu nehmen ist, bevor das Kind ein bestimmtes Alter – mindestens zwölf Jahre – erreicht. (Art. 5 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens vier Monate des Elternurlaubs nicht übertragbar sind. (Art. 5 Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten legen die Meldefrist fest, innerhalb der die Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Elternurlaub informieren müssen. (Art. 5 Abs. 3)

Die Mitgliedstaaten können den Anspruch auf Elternurlaub von einer bestimmten Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer abhängig machen, die jedoch maximal ein Jahr betragen darf. (Art. 5 Abs. 4)

Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber die Gewährung des Elternurlaubs in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aus dringenden betrieblichen Gründe aufschieben darf. Der Arbeitgeber muss jede Aufschiebung schriftlich begründen (Art. 5 Abs. 5)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitnehmer Elternurlaub auch auf Teilzeitbasis, geblockt und von Erwerbszeiten unterbrochen oder in anderer flexibler Form beantragen können. (Art. 5 Abs. 6)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub, der zu nehmen ist, bevor das Kind ein bestimmtes Alter erreicht. Dieses Alter wird von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass jeder Elternteil sein Recht auf Elternurlaub gleichberechtigt wahrnehmen kann. (Art. 5 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwei Monate des Elternurlaubs nicht übertragbar sind. (Art. 5 Abs. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitnehmer Elternurlaub auch in flexibler Form beantragen können. (Art. 5 Abs. 6)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub, der zu nehmen ist, bevor das Kind ein bestimmtes Alter – mindestens zehn Jahre – erreicht. Die Mitgliedstaaten können diese Altersgrenze in besonderen Fällen erhöhen, etwa bei Kindern mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung. (Art. 5 Abs. 1)

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können den Anspruch auf Elternurlaub von einer bestimmten Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer abhängig machen, die jedoch maximal sechs Monate betragen darf. (Art. 5 Abs. 4)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf vier Monate Elternurlaub, der zu nehmen ist, bevor das Kind ein bestimmtes Alter bis zu acht Jahren erreicht, das von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern festgelegt wird. Das Alter soll von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern so festgelegt werden, dass gewährleistet ist, dass jeder Elternteil sein Recht auf Elternurlaub gleichberechtigt wahrnehmen kann. (Art. 5 Abs. 1)

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Bevor Arbeitgeber die Gewährung von Vollzeit-Elternurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen aufschieben dürfen, müssen sie, soweit möglich, Elternurlaub in flexibler Form anbieten. (Art. 5 Abs. 6a)

Pflegeurlaub

Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens fünf Arbeitstage Pflegeurlaub pro Jahr. (Art. 6)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegeurlaub haben. (Art 6)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Angemessenes Einkommen im Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub

Arbeitnehmer haben im Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub Anspruch auf ein Einkommen, das mindestens so hoch ist wie das Krankengeld. (Art. 8)

 

Arbeitnehmer haben im Vaterschaftsurlaub und im nicht übertragbaren Teil des Elternurlaubs Anspruch auf ein Einkommen, dass von den Mitgliedstaaten oder Sozialpartner festzulegen ist, wobei die Inanspruchnahme von Vaterschafts- und Elternurlaub für Erstverdiener zu erleichtern ist. (Art. 8 Abs. 1)

Im nicht übertragbaren Teil des Elternurlaubs soll das Einkommen für mindestens 1,5 Monate gezahlt werden. (Art. 8 Abs. 2)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Einkommen in folgender Höhe (Art. 8 Abs. 1):

  • im Vaterschaftsurlaub mindestens 80% des Bruttolohns;
  • im Elternurlaub mindestens 78% des Bruttolohns;
  • im Pflegeurlaub mindestens 78% des Bruttolohns.

Im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten wie dem nationalen Recht, Tarifverträgen und der Rolle der Sozialpartner haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Einkommen (Art. 8):

a) während des Vaterschaftsurlaubs mindestens in Höhe des Krankengelds, wobei die Mitgliedstaaten diesen Anspruch von einer bestimmten Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer abhängig machen, die jedoch maximal sechs Monate betragen darf;

b) während der ersten zwei Monate des Elternurlaubs, wobei die Höhe von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festgelegt wird und die Inanspruchnahme des Elternurlaubs durch beide Elternteile erleichtern soll.

Flexible Arbeitsregelungen

Arbeitnehmer mit Kindern bis zu einem bestimmten Alter, mindestens jedoch bis zum Alter von zwölf Jahren, sowie pflegende Angehörige können flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke beantragen. Für solche flexiblen Arbeitsregelungen kann eine vernünftige zeitliche Begrenzung gelten. (Art. 9 Abs. 1)

Die Arbeitgeber prüfen und beantworten Anträge auf flexible Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. (Art. 9 Abs. 2)

Wenn flexible Arbeitsregelungen zeitlich begrenzt sind, hat der Arbeitnehmer das Recht, am Ende der vereinbarten Zeitspanne zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren. Der Arbeitnehmer hat auch dann das Recht, zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren, wenn eine Änderung der Umstände dies rechtfertigt. Arbeitgeber müssen solche Anträge unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen prüfen und beantworten. (Art. 9 Abs. 3)

Arbeitnehmer mit Kindern bis zu einem bestimmten Alter, mindestens jedoch bis zum Alter von acht Jahren, sowie pflegende Angehörige können flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke beantragen. Für solche flexiblen Arbeitsregelungen kann eine vernünftige zeitliche Begrenzung gelten. Die Mitgliedstaaten können für Anträge eines Arbeitnehmers auf flexible Arbeitsregelungen eine vertretbare Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums festlegen, die nicht weniger als einmal alle zwölf Monate betragen darf. (Art. 9 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wenn flexible Arbeitsregelungen zeitlich begrenzt sind, hat der Arbeitnehmer das Recht, am Ende der vereinbarten Zeitspanne zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren. Der Arbeitnehmer kann beantragen, zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren, wenn eine Änderung der Umstände dies rechtfertigt. Arbeitgeber müssen solche Anträge unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen prüfen und beantworten. (Art. 9 Abs. 3)

Die Mitgliedstaaten können den Anspruch auf die Beantragung flexibler Arbeitsregelungen von einer bestimmten Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer abhängig machen, die jedoch maximal sechs Monate betragen darf. (Art. 9 Abs. 4)

Arbeitnehmer mit Kindern bis zu einem bestimmten Alter, mindestens jedoch bis zum Alter von zehn Jahren, sowie pflegende Angehörige können anpassbare Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke beantragen. Für solche anpassbaren Arbeitsregelungen kann eine vernünftige zeitliche Begrenzung gelten. (Art. 9 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten können Meldefristen festlegen, innerhalb der die Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Elternurlaub informieren müssen. Dabei berücksichtigen sie die Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, insbesondere bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Möglichkeit einer einvernehmlichen Veränderung der Meldefrist durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (Art 9 Abs. 1a)

Die Arbeitgeber prüfen und beantworten Anträge auf anpassbare Arbeitsregelungen schriftlich und in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Arbeitgeber dürfen eine Ablehnung oder einen Aufschub eines solchen Antrags nur damit begründen, dass eine anpassbare Arbeitsregelung ernsthafte und negative Auswirkungen auf den Geschäftsablauf hätte. (Art. 9 Abs. 2)

Wenn anpassbare Arbeitsregelungen zeitlich begrenzt sind, hat der Arbeitnehmer das Recht, am Ende der vereinbarten Zeitspanne zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren. Der Arbeitnehmer hat auch dann das Recht, zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren, wenn eine Änderung der Umstände dies rechtfertigt. Arbeitgeber müssen solche Anträge unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen prüfen und schriftlich beantworten. (Art. 9 Abs. 3)

-

Arbeitnehmer mit Kindern bis zu einem bestimmten Alter, mindestens jedoch bis zum Alter von acht Jahren, sowie pflegende Angehörige können flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke beantragen. Für solche flexiblen Arbeitsregelungen kann eine vernünftige zeitliche Begrenzung gelten. (Art. 9 Abs. 1)

Die Arbeitgeber prüfen und beantworten Anträge auf flexible Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen eine Ablehnung oder Aufschiebung der Anträge begründen. (Art. 9 Abs. 2)

Wenn flexible Arbeitsregelungen zeitlich begrenzt sind, hat der Arbeitnehmer das Recht, am Ende der vereinbarten Zeitspanne zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren. Der Arbeitnehmer kann beantragen, vor dem Ende der vereinbarten Zeitspanne zum ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren, wenn eine Änderung der Umstände dies rechtfertigt. Arbeitgeber müssen solche Anträge unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen prüfen und beantworten. (Art. 9 Abs. 3)

Wie Rat.

Beschäftigungsanspruch nach Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub

Arbeitnehmer haben nach dem Vaterschafts-, Eltern- oder Pflegeurlaub Anspruch, an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren und in den Genuss aller Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu kommen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie den Urlaub nicht genommen hätten. (Art. 10 Abs. 2)

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.