cepMonitor: Gasversorgungssicherheit (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
Zuletzt aktualisiert: 25. Oktober 2017
ERLASSEN
Inkrafttreten: 01.11.2017 |
16.02.2016 Verordnungsvorschlag COM(2016) 52 |
20.10.2016 EP-Ausschuss: Bericht |
27.04.2017 Rat, EP, Kommission: Trilog |
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Reverse-Flow-Pflicht | Fernleitungsbetreiber müssen sicherstellen, dass Fernleitungen an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen transportieren können (Reverse-Flow, Art. 4 Abs. 4). Fernleitungsbetreiber können bei den betroffenen Mitgliedstaaten eine befristete Ausnahme von der Reverse-Flow-Pflicht von maximal vier Jahren beantragen, wenn sie anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse nachweisen, dass durch einen neugeschaffenen Reverse-Flow (Anhang III Nr. 4)
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Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Gesicherte Gasversorgung für „geschützte Kunden“ | Zu der Gruppe der „geschützten Kunden“ gehören: (Art. 2 Abs. 1):
Die Versorgung „geschützter Kunden“ muss gewährleistet sein („Versorgungsstandard“, Art. 5 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten können den Kreis der „geschützten Kunden“ ausweiten auf (Art. 2 Abs. 1)
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Zu der Gruppe der „geschützten Kunden“ gehören: (Art. 2 Abs. 1):
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten können die für den Versorgungsstandard geltenden Bestimmungen ausweiten auf (Art. 5 Abs. 1a):
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Wie Kommission Wie Kommission. Wie Kommission. |
Regionale Eingruppierung der Mitgliedstaaten | Jeder Mitgliedstaat wird genau einer von insgesamt neun „Regionen“ zugeordnet. (Anhang I) |
Wie Kommission. |
Jeder Mitgliedstaat wird mindestens einer von insgesamt vier Risikogruppen mit insgesamt 13 Untergruppen zugeordnet (Anhang I). |
Risikobewertung | ENTSO-G führt bis zum 1. November 2017 eine EU-weite Simulation von zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastruktur durch (Art. 6 Abs. 6). Die Mitgliedstaaten einer Region müssen gemeinsam mindestens alle vier Jahre eine Bewertung aller Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrer Region durchführen. (Art. 6 Abs. 1, 5) |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten einer „Risikogruppe“ müssen gemeinsam alle vier Jahre eine Bewertung aller Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung durchführen (Art. 7 Abs. 2, 7). Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Sicherheit der Gasversorgung auswirken (Art. 7 Abs. 3). |
Präventions- und Notfallpläne | Die Mitgliedstaaten einer Region müssen gemeinsam mindestens alle vier Jahre (Art. 7 Abs. 1)
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Wie Kommission. – |
Die Mitgliedstaaten müssen mindestens alle vier Jahre (Art. 8 Abs. 2)
Der Präventionsplan und der Notfallplan müssen auch eines oder mehrere „regionale Kapitel“ enthalten, die von allen Mitgliedstaaten in der Risikogruppe gemeinsam ausgearbeitet werden (Art. 8 Abs. 3). |
Solidaritätsgrundsatz | – – Um die Erdgasversorgung von Privathaushalten, grundlegenden sozialen Diensten und Fernwärmeanlagen in dem von einem Notfall betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten, müssen die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 12 Abs. 1-3)
Die direkt verbundenen Mitgliedstaaten müssen gemeinsam die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für eine notwendige Umleitung der Gasflüsse im Notfall festlegen und in die regionalen Notfallpläne aufnehmen (Art. 12 Abs. 4). |
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Um die Erdgasversorgung von geschützten Kunden in dem von einem Notfall betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten, müssen die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 12 Abs. 1-3):
Die direkt verbundenen Mitgliedstaaten müssen gemeinsam die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für eine notwendige Umleitung der Gasflüsse im Notfall festlegen und in die regionalen Notfallpläne aufnehmen. Die Kommission wird Musterklauseln für diese Regeln vorlegen. (Art. 12 Abs. 4) |
Zu der Gruppe der „durch Solidarität geschützten Kunden“ gehören: Privathaushalte, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind (Art. 2 Abs. 6). Die Mitgliedstaaten können den Kreis der „durch Solidarität geschützten Kunden“ ausweiten auf (Art. 2 Abs. 6)
Um die Erdgasversorgung von „durch Solidarität geschützte Kunden“ in dem von einem Notfall betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten, müssen die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 13 Abs. 1):
Wie Kommission. |
Offenlegung von Gaslieferverträgen | Die Erdgasunternehmen müssen allen Mitgliedstaaten und der Kommission „Einzelheiten“ ihrer Gaslieferverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr melden, insbesondere (Art. 13 Abs. 6 lit. a)
Die Erdgasunternehmen müssen den Mitgliedstaaten und der Kommission die vollständigen Gaslieferverträge „unmittelbar“ nach deren Abschluss oder Änderung vorlegen, wenn diese (Art. 13 Abs. 6 lit. b)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Vorlage von Gaslieferverträgen verlangen, wenn nach ihrer Auffassung diese Verträge die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaates, einer Region oder der EU gefährden könnten (Art. 13 Abs. 7). Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen „wirtschaftlich sensible Informationen“ vertraulich behandeln (Art. 13 Abs. 9). |
Die Erdgasunternehmen müssen allen Mitgliedstaaten und der Kommission „Einzelheiten“ ihrer Gaslieferverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr melden, insbesondere (Art. 13 Abs. 6 lit. a)
Die Erdgasunternehmen müssen den Mitgliedstaaten und der Kommission die vollständigen Gaslieferverträge „unmittelbar“ nach deren Abschluss oder Änderung vorlegen, wenn diese (Art. 13 Abs. 6 lit. b)
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten und die Kommission garantieren, dass sie „wirtschaftlich sensible Informationen“ vertraulich behandeln (Art. 13 Abs. 9).
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Die Erdgasunternehmen müssen der zuständigen Behörde „Einzelheiten“ ihrer Gaslieferverträge mit „grenzüberschreitender Dimension“ und einer Laufzeit von mehr als einem Jahr melden, insbesondere (Art. 14 Abs. 6 lit. a)
Die Erdgasunternehmen müssen den „am stärksten betroffenen“ Mitgliedstaaten und der Kommission die vollständigen Gaslieferverträge „unmittelbar“ nach deren Abschluss oder Änderung vorlegen, wenn diese (Art. 14 Abs. 6 lit. b)
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsvorhaben ist abgeschlossen.