cepMonitor: Technische Unterwegskontrolle (Verordnung)
Verordnungsvorschlag COM(2012) 382 des Europäischen Parlaments und Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG
Zuletzt aktualisiert: 03. April 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 19.05.2014 |
13.07.2012 Verordnungsvorschlag COM(2012) 382 |
02.07.2013 EP: 1. Lesung |
11.03.2014 EP: 1. Lesung |
24.03.2014 Rat: 1. Lesung |
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Anwendungsbereich | Unter die Verordnung fallen folgende Nutzfahrzeuge (Nfz) (Art. 2 Abs. 1, s. cepÜbersicht):
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Unter die Verordnung fallen folgende Nutzfahrzeuge (Nfz) (Art. 2 Abs. 1):
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Unter die Richtlinie fallen folgende Nfz (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6)
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Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. |
Sicherheitsprüfung | –
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„Sicherheitsprüfung“ ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage (Art. 3 neue Nr. 14a). |
Von EP gestrichen. |
Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. |
Risikoeinstufung und Fahrzeugauswahl für die Unterwegskontrolle | – – Die Prüfer wählen für die Unterwegskontrollen „in erster Linie“ Nfz von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil aus, andere Nfz nur bei Verdacht einer Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit (Art. 9). – |
Damit Unternehmen ihr Risikoprofil verbessern können, werden Angaben aus freiwilligen regelmäßigen Prüfungen zur Risikoeinstufung herangezogen. Sie sind in folgenden Zeitabständen durchzuführen (Art. 6 Abs. 2):
Wie Kommission. Prüfungsergebnisse zur Ladungssicherung fließen nicht in das System zur Risikoeinstufung ein (Art. 13).
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Damit Unternehmen ihr Risikoprofil verbessern können, können Angaben aus freiwilligen Prüfungen zur Risikoeinstufung herangezogen werden (Art. 6). – Die Prüfer können für die Unterwegskontrollen „in erster Linie“ Nfz von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil auswählen (Art. 9). Von EP gestrichen. |
Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. – Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. |
Verfahren bei der „anfänglichen Kontrolle“ | Die „anfängliche Kontrolle“ besteht aus (Art. 10 Abs. 1)
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Die „anfängliche Kontrolle“ besteht aus (Art. 10 Abs. 1)
– |
Wie EP: Lesung vom 02.07.2013. Sie kann außerdem umfassen:
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Wie EP: Lesung vom 02.07.2013. Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. |
Verfahren bei der „ausführlichen Kontrolle“/„gründlichen Kontrolle“ | Die „ausführliche Kontrolle“ muss durchgeführt werden
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Die „ausführliche Kontrolle“ muss durchgeführt werden
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Die „gründliche Kontrolle“ muss durchgeführt werden (Art. 11)
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Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. |
Bewertung von Mängeln und mögliche Folgemaßnahmen | Für jede Prüfposition des Nfz (z. B. Bremsanlage; Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang II) und der Ladungssicherung (z. B. Verzurrung; Art. 13 i.V.m. Anhang IV) sind mögliche Arten von Mängeln vorgegeben. |
Für jede Prüfposition des Nfz (z. B. Bremsanlage; Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang II) sind mögliche Arten von Mängeln vorgegeben. |
Wie EP: Lesung vom 02.07.2013. |
Wie EP: Lesung vom 02.07.2013. |
Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit | Die Mitgliedstaaten müssen mindestens sechsmal jährlich miteinander abgestimmte Unterwegskontrollen durchführen (Art. 19). |
Wie Kommission. |
Die Mitgliedstaaten müssen „regelmäßig jährlich“ miteinander abgestimmte Unterwegskontrollen durchführen (Art. 19). |
Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. |
Änderungen der Verordnung durch die Kommission | Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte die Vorgaben ändern für (Art. 21 und 22, Anhänge I bis VI)
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Wie Kommission. |
Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte die Vorgaben ändern für (Art. 21 und 22, Anhang II)
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Wie EP: Lesung vom 11.03.2014. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.