cepMonitor: EU-Binnenmarkt für elektronische Kommunikation (Teil 1) (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents

Zuletzt aktualisiert: 29. November 2015

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/2120

 

Inkrafttreten:

29.11.2015

11.09.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 627
03.04.2014
EP: 1. Lesung
05.03.2015
Rat: Verhandlungsmandat
25.06.2015
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Titel der Verordnung

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zum offenen Internet und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rate über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.

Wie Rat.

Begriffe

„Internetzugangsdienst“ ist ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie eine Anbindung an das Internet und somit Verbindungen zwischen nahezu allen an das Internet angebundenen Abschlusspunkten bietet (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 14).

„Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst oder ein anderer Dienst, der den Zugang zu speziellen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder einer Kombination dieser Angebote ermöglicht, dessen technische Merkmale durchgehend kontrolliert werden, oder der die Möglichkeit bietet, Daten an eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern oder Abschlusspunkten zu übermitteln oder von diesen zu erhalten; er wird als Substitut für den Internetzugangsdienst weder vermarktet noch breit genutzt (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 15).

„Internetzugangsdienst“ ist ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der im Einklang mit dem Prinzip der Netzneutralität unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und Endgeräten eine Anbindung an das Internet und somit Verbindungen zwischen nahezu allen Abschlusspunkten des Internets bietet (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 14).

„Netzneutralität“ bedeutet, dass der gesamte Internetverkehr gleich und ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Störung unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung behandelt wird (Art. 2 Abs. 12b).

„Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst, der für spezielle Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder einer Kombination dieser Angebote optimiert ist, der über eine logisch getrennte Kapazität erbracht wird, dessen Zugang streng kontrolliert wird, der eine verbesserte Ende-zu-Ende-Qualität bietet und der als Substitut für den Internetzugangsdienst weder vermarktet wird noch genutzt werden kann (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 15).

„Internetzugangsdienst“ ist ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von den verwendeten Netztechnologien und Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zwischen nahezu allen Abschlusspunkten des Internets bietet (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 14).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat (Art. 2 Ziff. 2).

Im Trilog gestrichen.

Netzneutralität

Endnutzer dürfen über ihren Internetzugangsdienst nach ihrer Wahl Informationen und Inhalte abrufen und verbreiten sowie Anwendungen und Dienste nutzen (Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1).

Internetzugangsanbieter dürfen mit Endnutzern vertragliche Vereinbarungen über Datenmengen und über Datengeschwindigkeiten hinsichtlich ihres Internetzugangs treffen (Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2).

Innerhalb dieser Vereinbarungen dürfen Internetzugangsanbieter Inhalte, Anwendungen oder Dienste nur dann blockieren, verlangsamen, verschlechtern oder diskriminieren, wenn dies erforderlich ist, um u.a. (Art. 23 Abs. 5):

  • einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen,
  • „schwere Straftaten“ abzuwehren oder zu verhindern,
  • die Integrität und Sicherheit des Netzes, der Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren,
  • ungewünschte Emails zu blockieren, wenn Endnutzer dafür vorher ihre Zustimmung gegeben haben, oder
  • die Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu minimieren, wobei gleichwertige „Verkehrsarten“ gleich behandelt werden müssen.

Diese „Verkehrsmanagementmaßnahmen“ müssen transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein (Art. 23 Abs. 5).

Endnutzer dürfen über ihren Internetzugangsdienst nach ihrer Wahl Informationen und Inhalte abrufen und verbreiten, Anwendungen und Dienste nutzen und anbieten sowie

Endgeräte nutzen.

Dies gilt unabhängig vom Aufenthaltsort von Providern oder Endnutzern oder dem Aufenthalts-, dem Ursprungs- oder dem Bestimmungsort von Diensten, Informationen oder Inhalten. (Art. 23 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 23 Abs. 5).

Internetzugangsanbieter dürfen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nur dann blockieren, verlangsamen, verändern, verschlechtern oder diskriminieren, wenn dies erforderlich ist, um u.a. (Art. 23 Abs. 5):

  • einem Gerichtsbeschluss nachzukommen,
  • die Integrität und Sicherheit des Netzes, der Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren,
  • die Auswirkungen einer vorübergehenden und außergewöhnlichen Netzüberlastung zu verhindern oder zu verringern, wobei gleichwertige „Verkehrsarten“ gleich behandelt werden müssen.

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 23 Abs. 5 UAbs. 1).

Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen nicht länger als nötig aufrechterhalten werden (Art. 23 Abs. 5 UAbs. 2).

Internetzugangsanbieter müssen Verfahren einrichten, um Beschwerden über mögliche Verstöße gegen diese Vorschrift bearbeiten zu können. Endnutzer haben zusätzlich das Recht, ihre Beschwerden an die nationalen Regulierungsbehörden zu richten. (Art. 23 Abs. 5 UAbs. 4)

Wie EP (Art. 3 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 3 Abs. 2).

Internetzugangsanbieter dürfen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nur dann blockieren, verlangsamen, verändern, verschlechtern oder diskriminieren, wenn dies erforderlich ist, um u.a. (Art. 3 Abs. 4):

  • einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen,

 

 

  • die Integrität und Sicherheit des Netzes, der Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren,
  • ungewünschte Emails zu blockieren, wenn Endnutzer dafür vorher ihre Zustimmung gegeben haben,
  • Filtermaßnahmen für die elterliche Kontrolle durchzuführen, oder
  • die Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu verringern und andauernde Netzüberlastungen zu verhindern, wobei gleichwertige „Verkehrsarten“ gleich behandelt werden müssen.

Diese „Verkehrsmanagementmaßnahmen“ müssen transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein. Sie dürfen nicht wettbewerbsfeindlich sein. (Art. 3 Abs. 4).

Wie EP.

Internetzugangsanbieter sollen bezüglich des Internetzugangsdienstes „gleichwertigen“ Datenverkehr gleich behandeln (Art. 3 Abs. 4).

Wie EP (Art. 3 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 3 Abs. 2)

Internetzugangsanbieter dürfen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nur dann blockieren, verlangsamen, verändern, beschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, wenn dies erforderlich ist, um u.a. (Art. 3 Abs. 4):

  • einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen,
  • die Integrität und Sicherheit des Netzes, der Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren,
  • die Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu verringern und andauernde Netzüberlastungen zu verhindern, wobei gleichwertige „Verkehrskategorien“ gleich behandelt werden müssen.

Diese „Verkehrsmanagementmaßnahmen“ müssen transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein. Sie dürfen nicht aus kommerziellen Beweggründen eingesetzt werden. (Art. 3 Abs. 4).

Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen nicht länger als nötig aufrechterhalten werden. Sie dürfen auch keine Überwachung der Inhalte implizieren. (Art. 23 Abs. 5 UAbs. 2)

Internetzugangsanbieter sollen bezüglich des Internetzugangsdienstes „gleichwertigen“ Datenverkehr gleich behandeln. Sie dürfen nicht diskriminierend, beschränkend oder störend eingreifen. Dies gilt unabhängig von Sender und Empfänger der Daten, dem Inhalt, der Anwendung oder der Dienstleistung und unabhängig vom genutzten Endgerät. (Art. 3 Abs. 4)

Wie EP (Art. 4 Abs. 4)

Spezialdienste

TK-Unternehmen und Diensteanbieter dürfen Endnutzern gegen Bezahlung Dienste „einer höheren Qualität“ („Spezialdienste“) anbieten (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1).

Um Spezialdienstangebote zu ermöglichen, dürfen TK-Unternehmen und Diensteanbieter untereinander vereinbaren, bestimmte Datenströme bevorzugt zu behandeln (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2).

Spezialdienste dürfen die „allgemeine Qualität“ von Internetzugangsdienstes nicht „in wiederholter oder ständiger Weise“ beeinträchtigen (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2).

TK-Unternehmen, inklusive Internetzugangsanbieter, und Diensteanbieter dürfen Nutzern gegen Bezahlung Dienste „einer höheren Qualität“ („Spezialdienste“) anbieten (Art. 23 Abs. 2).

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Spezialdienste dürfen die Verfügbarkeit oder die Qualität des Internetzugangsdienstes nicht beeinträchtigen und sie dürfen nur angeboten werden, wenn die Netzwerkkapazitäten ausreichen, um sie zusätzlich zu Internetzugangsdiensten anzubieten (Art. 23 Abs. 2).

Internetzugangsanbieter dürfen funktional gleichwertige Dienste und Anwendungen nicht unterschiedlich behandeln (Art. 23 Abs. 2).

TK-Unternehmen, inklusive Internetzugangsanbieter, dürfen Endnutzerndazu zählen auch Diensteanbieter ‑ gegen Bezahlung Dienste „einer höheren Qualität“ („Spezialdienste“) anbieten (Art. 3 Abs. 3).

Vom Rat gestrichen.

TK-Unternehmen, inklusive Internetzugangsanbieter müssen sicherstellen, dass genügend Netzwerkkapazitäten verfügbar sind, so dass die Verfügbarkeit und die Qualität von Internetzugangsdiensten anderer Endnutzer nicht „wesentlich“ beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 3).

TK-Unternehmen, inklusive Internetzugangsanbieter, und Diensteanbieter, dürfen gegen Bezahlung Dienste einer höheren Qualität anbieten (Art. 3 Abs. 5).

Im Trilog gestrichen.

Diese Dienste dürfen die Verfügbarkeit oder die allgemeine Qualität des Internetzugangsdienstes für Endnutzer nicht beeinträchtigen und sie dürfen nur angeboten werden, wenn die Netzwerkkapazitäten ausreichen, um sie zusätzlich zu jeglichen Internetzugangsdiensten anzubieten (Art. 3 Abs. 4).

Vorkehrungen für die Dienstqualität

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen und stellen sicher, dass (Art. 24 Abs. 1)

  • Internetzugangsdienste mit einem dem Fortschritt der Technik angepassten Qualitätsniveau kontinuierlich zur Verfügung stehen und
  • das Qualitätsniveau von Internetzugangsdiensten nicht durch Spezialdienste beeinträchtigt wird.

Um eine Einschränkung der Dienstqualität von Internetzugangsdiensten zu verhindern, können die Regulierungsbehörden TK-Anbietern „Mindestanforderungen an die Dienstqualität“ vorschreiben (Art. 24 Abs. 2).

Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten „einheitliche Bedingungen für die Umsetzung“ der Überwachungsverpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben (Art. 24 Abs. 3).

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen, dass (Art. 24 Abs. 1)

  • Internetzugangsdienste mit einem dem Fortschritt der Technik angepassten Qualitätsniveau nicht-diskriminierend und kontinuierlich zur Verfügung stehen.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Verordnung Leitlinien über „einheitliche Bedingungen für die Umsetzung“ der Überwachungsverpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden (Art. 24 Abs. 3).

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen und stellen sicher, dass (Art. 4 Abs. 1)

  • Internetzugangsdienste mit einem dem Fortschritt der Technik angepassten Qualitätsniveau kontinuierlich zur Verfügung stehen.

Um eine Einschränkung der Dienstqualität von Internetzugangsdiensten zu verhindern, können die Regulierungsbehörden TK-Anbietern „Mindestanforderungen an die Dienstqualität“ und technische Vorgaben vorschreiben (Art. 4 Abs. 1).

Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) erlässt innerhalb von neun Monaten nach Annahme der Verordnung Leitlinien über „einheitliche Bedingungen für die Umsetzung“ der Überwachungsverpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden (Art. 4 Abs. 3).

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen und stellen sicher, dass (Art. 4 Abs. 1)

  • Internetzugangsdienste mit einem dem Fortschritt der Technik angepassten Qualitätsniveau nicht-diskriminierend und kontinuierlich zur Verfügung stehen.

 

 

Um eine Einschränkung der Dienstqualität von Internetzugangsdiensten zu verhindern, können die Regulierungsbehörden TK-Anbietern „Mindestanforderungen an die Dienstqualität“, technische Vorgaben und andere angemessene und notwendige Maßnahmen vorschreiben (Art. 4 Abs. 1).

Wie Rat.

Rechte der Endnutzer: Informationspflichten

Internetzugangsanbieter müssen insbesondere folgende Informationen veröffentlichen (Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung):

  • etwaige Obergrenzen für Datenmengen sowie die Preise für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung dieser Obergrenzen sowie die Geschwindigkeit und Kosten des Datenverkehrs nach Überschreiten dieser Obergrenzen,
  • die Datengeschwindigkeiten, die auch zu Hauptzeiten für Up- und Download zur Verfügung stehen,
  • Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um Netzüberlastungen zu vermeiden,
  • eine „klare und verständliche“ Erläuterung, wie sich Obergrenzen für Datenmengen, die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit und andere Qualitätsparameter sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten auf die „praktische Nutzung“ von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken.

Verträge mit Endnutzern sind unwirksam, wenn diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden (Art. 26 Abs. 1 und 2).

Internetzugangsanbieter müssen vor Vertragsschluss insbesondere folgende Informationen bereitstellen (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1c als Art. 20 Abs. 1a (sic) der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1e als Art. 20 Abs. 1a der Universaldienstrichtlinie):

  • Details der Tarife mit Preisen je Maßeinheit sowie der Tarife für große Datenmengen und Obergrenzen für spezielle Tarife sowie die Preise je Maßeinheit oder für große Datenmengen für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung dieser Obergrenzen,
  • für Festnetzzugänge die Datengeschwindigkeiten, die normalerweise und mindestens für den Up- und Download zur Verfügung stehen,
  • für mobile Netzzugänge die Datengeschwindigkeiten, die voraussichtlich und mindestens für Up- und Download zur Verfügung stehen, wenn die Verbindung über das Netz des Anbieters im Heimat-Mitgliedstaat des Endnutzers zustande kommt,
  • Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren einschließlich der verwendeten Methode des Netzwerkmanagements,
  • eine „klare und verständliche“ Erläuterung, wie sich Obergrenzen für Datenmengen, die Geschwindigkeit und andere Qualitätsparameter auf die „praktische Nutzung“ von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken.

Die Verträge müssen diese Informationen enthalten (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1e als Art. 20 Abs. 1a der Universaldienstrichtlinie). Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationspflichten vorschreiben (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1g als Art. 20 Abs. 2a der Universaldienstrichtlinie).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Internetzugangsanbieter müssen in ihren Internetzugangsverträgen folgende Informationen bereitstellen (Art. 4 Abs. 3der Verordnung):

  • Erläuterungen zu den Auswirkungen von etwaigen Volumen-, Geschwindigkeits- oder Qualitätsbeschränkungen,
  • Ausführungen zur minimalen, normalen, maximalen und beworbenen Download- und Uploadgeschwin-digkeit bei festen Netzzugängen,
  • Ausführungen zur geschätzten maximalen und beworbenen Download- und Uploadgeschwindigkeit bei Mobilfunknetzen,
  • Informationen über den Einfluss angewandter Netzwerkmanagementmaßnahmen auf die Qualität des Dienstes, auf die Privatsphäre des Nutzers und zum Schutz persönlicher Daten,
  • Erläuterungen zu Auswirkungen von etwaigen Spezialdiensten auf die Qualität des Internetzugangsdienstes.

Im Trilog gestrichen.

Rechte der Endnutzer: Vertragsdauer und Kündigungsrechte

TK-Anbieter müssen Endnutzern die Möglichkeit geben, einen Vertrag mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten abzuschließen (Art. 28 Abs. 1 S. 2).

TK-Anbieter dürfen mit Verbrauchern keinen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von über 24 Monaten schließen (Art. 28 Abs. 1 S. 1).

Nach Ablauf von sechs Monaten seit Vertragsschluss können Endnutzer jeden Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen (Art. 28 Abs. 2).

TK-Anbieter müssen Endnutzern die Möglichkeit geben, einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten abzuschließen (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1i als neuer Art. 20a Abs. 1 S. 2 der Universaldienstrichtlinie).

Wie Kommission (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1i als neuer Art. 20a Abs. 1 S. 1 der Universaldienstrichtlinie).

Vom EP gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

 

 

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

 

 

Im Trilog gestrichen.

Rechte der Endnutzer: Erleichterter Anbieterwechsel

Bei einem Anbieterwechsel wird der Vertrag mit dem abgebenden TK-Anbieter automatisch beendet (Art. 30 Abs. 5).

Der Endnutzer hat das Recht, seine Rufnummer(n) bei einem Anbieterwechsel zu behalten (Art. 30 Abs. 1).

Die Rufnummernübertragung muss innerhalb eines Arbeitstages erfolgen (Art. 30 Abs. 3).

Etwaige Kosten der Rufnummernübertragung für den Endnutzer dürfen nicht von einem Anbieterwechsel abschrecken. (Art. 30 Abs. 2 Hs. 2)

Vom EP gestrichen.

Wie Kommission (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 2c als Art. 30 Abs. 1 Universaldienstrichtlinie).

Wie Kommission (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 2c als Art. 30 Abs. 4 Universaldienstrichtlinie).

Wie Kommission (Art. 36 Abs. 1 Ziff. 2c als Art. 30 Abs. 2 Hs. 2 Universaldienstrichtlinie).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Anwendung der Regelungen

Die Regelungen gelten ab 1. Juli 2016 (Art. 40 Abs. 2).

Die Regelungen gelten ab 1. Juli 2014 (Art. 40 Abs. 2).

Die Regelungen gelten ab 30. Juni 2016 (Art. 8 Abs. 2).

Die Regelungen gelten ab 30. April 2016 (Art. 8 Abs. 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Die Kommission, Rat und das EP haben sich nun im Trilog auf eine gemeinsame Position verständigt. Nun müssen der Rat und EP dieser Position noch formal zustimmen.