cepMonitor: EU-Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung)

Verordnung zur Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am 08. Mai 2019

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20.09.2017
Verordnungsvorschlag COM(2017) 536
10.01.2019
EP-Ausschuss: Bericht
12.02.2019
Rat: Allgemeine Ausrichtung
21.03.2019
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis Einigung erzielt
Sitz der EBA

Die EBA hat ihren Sitz in London (Art. 7).

Die EBA hat ihren Sitz in Paris (Art. 7).

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Erweiterter Tätigkeitsbereich der EBA

 

Die EBA wird auch in Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den relevanten Rechtsakten abgedeckt werden. Dazu zählen Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Rechnungslegung, wobei tragfähige Geschäftsmodelle und ESG-Faktoren, berücksichtigt werden sollen. Solche Maßnahmen der EBA müssen erforderlich sein, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsakte sicherzustellen. (Art. 1 Abs. 3)

Die EBA trägt künftig auch dazu bei (Art.1 Abs. 5)

  • den Kunden- und Verbraucherschutz zu verbessern,
  • und die Angleichung der Aufsicht im Binnenmarkt zu verbessern, wobei ein risikogestützter Ansatz zur Aufsicht über das Geschäftsverhalten gefördert werden sollte.

 

 

Wie EP-Ausschuss.

Die EBA trägt künftig auch dazu bei (Art.1 Abs. 5)

  • den Kunden- und Verbraucherschutz zu verbessern, und
  • die Angleichung der Aufsicht im Binnenmarkt zu verbessern.
Grundsätze

Die EBA handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben „unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender Weise“ im Interesse der EU als Ganzes (Art. 1 Abs. 5).

Die EBA handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben „unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender und transparenter Weise“ im Interesse der EU als Ganzes. Sie muss das Proportionalitätsprinzip und die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und Integrität beachten. (Art. 1 Abs. 5)

Wie Kommission.

Insbesondere Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen, Q&As und Entwürfe von technischen Regulierungsstandards müssen auf Rechtsakten basieren und sich in dessen Grenzen bewegen. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung oder der relevanten Rechtsakte erforderlich ist. Sie müssen verhältnismäßig sein. (Art. 1 Abs. 5)

Wie EP-Ausschuss.

Insbesondere Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen, Q&As und Entwürfe von technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards müssen mit den Vorschriften dieser Verordnung und der relevanten Rechtsakte voll übereinstimmen. Sie müssen verhältnismäßig sein. (Art. 1 Abs. 5)

Aufgaben der EBA

Die EBA entwickelt künftig ein Handbuch mit bewährten Praktiken und besonders hochwertigen Methoden und Verfahren zur Abwicklung von Finanzinstituten (Art. 8 Abs. 1 lit. ab)

Die EBA beobachtet und bewertet Marktentwicklungen, insbesondere bezüglich Tendenzen bei der Kreditvergabe an Haushalte und KMU und bei innovativen Finanzdienstleistungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f).

Die EBA fördert künftig neben dem Einleger- und dem Anlegerschutz auch den Verbraucherschutz (Art. 8 Abs. 1 lit. h).

Die EBA muss bei ihrer Arbeit technischen Innovationen, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen sowie ökologischen, sozialen und Governancespezifischen Faktoren Rechnung tragen (Art. 8 Abs. 1a lit. c).

Die EBA hat u.a. künftig auch explizit die Befugnis (Art. 8 Abs. 1a)

  • Empfehlungen an die zuständigen Behörden für einen „Strategischen Aufsichtsplan“ zu richten, und
  • Empfehlungen zur Koordinierung in den Bereichen „Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten sowie in Bezug auf Risikoübertragungen“ abzugeben.

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten muss die EBA den Grundsätzen der „Besseren Rechtsetzung“ Rechnung tragen, einschließlich den Ergebnissen von Kosten-Nutzen-Analysen (Art. 8 Abs. 2a).

Die EBA entwickelt künftig ein Handbuch mit bewährten Praktiken und besonders hochwertigen Methoden und Verfahren zur Abwicklung von Finanzinstituten, welches sich ändernde Geschäftspraktiken und -modellen und der Größe der Finanzmärkte und von Finanzinstituten berücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 lit. ab).

Die EBA beobachtet und bewertet Marktentwicklungen, insbesondere bezüglich Tendenzen bei der Kreditvergabe an Haushalte und KMU, bei innovativen Finanzdienstleistungen und bei umweltbezogenen, sozialen Faktoren und zur Governance (Art. 8 Abs. 1 lit. f).

Die EBA fördert ggfs. den Einleger-, den Anleger und den Verbraucher-schutz, insbesondere bezüglich Mängeln in grenzüberschreitender Hinsicht (Art. 8 Abs. 1 lit. h).

Wie Kommission.

Die EBA hat u.a. künftig auch explizit die Befugnis (Art. 8 Abs. 1a)

  • Empfehlungen an die zuständigen Behörden für einen "Strategischen Aufsichtsplan" zu richten,
  • Empfehlungen zur Koordinierung in den Bereichen "Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten sowie in Bezug auf Risikoübertragungen" abzugeben,
  • Warnungen bei bedrohlichen Finanztätigkeiten herausgeben,
  • zu Themen in ihrem Zuständigkeitsbereich Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission abgeben, auf Ersuchen des Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative,
  • auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission während eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bzw. zu delegierten Rechtsakten im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsvorschlag "technische Beratung" leisten,
  • "unverbindliche Antworten" auf Anfragen zur Auslegung, praktischen Anwendung und Umsetzung von relevanten Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten, Durchführungsrechtsakten, Leitlinien und Empfehlungen zu geben, und
  • zeitlich befristete Garantien zur Verfahrensaussetzung in Abstimmung mit relevanten zuständigen Behörden abzugeben, unter "außergewöhnlichen Umständen" und wenn spezifische Bedingungen erfüllt sind.

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten muss die EBA die Gesetzgebung auf Level 1, Level 2 Maßnahmen und den Grundsätzen der Proportionalität und der „Besseren Rechtsetzung“ Rechnung tragen, einschließlich Folgenabschätzungen, öffentlichen Konsultationen und Kosten-Nutzen-Analysen (Art. 8 Abs. 2a).

Die EBA entwickelt künftig ein Handbuch mit bewährten Praktiken und besonders hochwertigen Methoden und Verfahren zur Abwicklung von Finanzinstituten, dass sich auf Vorarbeiten des einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der nationalen Abwicklungsbehörden stützt (Art. 8 Abs. 1 lit. ab).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten muss die EBA auf Basis von Rechtsakten agieren und sich in deren Grenzen bewegen. Sie muss den Grundsätzen der Proportionalität, Subsidiarität und der „Besseren Rechtsetzung“ Rechnung tragen, einschließlich von Kosten-Nutzen-Analysen (Art. 8 Abs. 2a).

Die EBA entwickelt künftig ein Handbuch mit bewährten Praktiken und besonders hochwertigen Methoden und Verfahren zur Abwicklung von Finanzinstituten, dass sich auf Vorarbeiten des einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und sich ändernden Geschäftspraktiken und -modellen und der Größe der Finanzmärkte und von Finanzinstituten stützt (Art. 8 Abs. 1 lit. ab).

Die EBA beobachtet und bewertet Marktentwicklungen, insbesondere bezüglich Tendenzen bei der Kreditvergabe an Haushalte und KMU, bei innovativen Finanzdienstleistungen, wobei sie umweltbezogene und soziale Faktoren und solche zur Governance berücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 lit. f).

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission

Die EBA hat u.a. künftig auch explizit die Befugnis (Art. 8 Abs. 1a)

  • Empfehlungen an die zuständigen Behörden für "Strategische Aufsichtsprioritäten" zu richten,
  • Warnungen bei bedrohlichen Finanztätigkeiten herausgeben,
  • zu Themen in ihrem Zuständigkeitsbereich Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission abgeben, auf Ersuchen des Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative,
  • auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission "technische Beratung" leisten,
  • "unverbindliche Antworten" auf Anfragen zur praktischen Anwendung und Umsetzung von relevanten Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten, Durchführungsrechtsakten, Leitlinien und Empfehlungen zu geben, und
  • Garantien zur Verfahrensaussetzung in Abstimmung mit relevanten zuständigen Behörden und der Kommission zu erörtern, unter "außergewöhnlichen Umständen" und wenn spezifische Bedingungen erfüllt sind.

Wie Rat

Aufgaben der EBA im Bereich Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten

Die EBA hat einen internen Ausschuss für Finanzinnovationen (Art. 9 Abs. 4).

Die EBA soll künftig auch (Art. 9 Abs. 1)

  • die Entwicklung der Kosten und Gebühren von Finanzprodukten und -dienstleistungen untersuchen,
  • zu einem fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beitragen, der den „fairen“ Zugang der Verbraucher zu Finanz-produkten und -dienstleistungen ermöglicht,
  • Entwicklungen in den Bereichen Regulierung und Aufsicht, die eine größere Harmonisierung und Integration auf EU-Ebene ermöglichen könnten, fördern, insbesondere Schwierigkeiten von grenzüberschreitenden Fusionen beobachten und Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Behebung abgeben, und
  • Testkäufe von zuständigen Behörden koordinieren.

Die EBA hat einen internen Ausschuss für Finanzinnovationen, Proportionalität und Verbraucherschutz (Art. 9 Abs. 4).

Die EBA soll künftig auch (Art. 9 Abs. 1)

  • detaillierte thematische Untersuchungen des Marktverhaltens vornehmen, und
  • Risikoindikatoren zur Feststellung von Entwicklungen, die Verbrauchern schaden könnten, entwickeln.

Wie Kommission.

Die EBA soll künftig auch (Art. 9 Abs. 1)

  • die Entwicklung der Kosten und Gebühren von Finanzprodukten und-dienstleistungen für Privatkunden und die Berichterstattung darüber untersuchen,
  • zu einem fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beitragen, der den "fairen" Zugang der Verbraucher zu Finanzprodukten und -dienstleistungen ermöglicht,
  • Entwicklungen in den Bereichen Regulierung und Aufsicht, die eine größere Harmonisierung und Integration auf EU-Ebene ermöglichen könnten, fördern,
  • Testkäufe von zuständigen Behörden koordinieren,
  • detaillierte thematische Untersuchungen des Marktverhaltens vornehmen, und
  • Risikoindikatoren zur Feststellung von Entwicklungen, die Verbrauchern schaden könnten, entwickeln.

Die EBA hat einen internen Ausschuss für Finanzinnovationen und Verbraucherschutz (Art. 9 Abs. 4).

Technische Regulierungsstandards und Durchführungsstandards

Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände gegen technischen Regulierungsstandards erheben. Die Frist kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden. Die Frist beträgt nur einen Monat, sofern die Kommission den Standard in der Entwurfsfassung der EBA erlässt. Die Frist kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um maximal zwei Monate verlängert werden. (Art. 13 Abs. 1)

Die Kommission muss künftig das Europäische Parlament und den Rat darüber informieren, wenn sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards oder eines Durchführungsstandards nicht binnen drei Monaten nach der Vorlage durch die EBA annehmen will oder kann. Dies muss vor Ablauf der drei Monate geschehen. Die Kommission hat die Verzögerung zu begründen und muss, unter Berücksichtigung der Anwendungsdaten relevanter Rechtsetzungsakte, einen Zeitplan für den Erlass vorlegen. (Art. 10 Abs. 1 Uabs. 5, Art. 15 Abs. 1 Uabs. 4)

Die EBA muss das Europäische Parlament und den Rat informieren, wenn sie den Entwurf zu einem technischen Regulierungsstandard oder eines Durchführungsstandards nicht binnen der in einem Rechtsetzungsakt gesetzten Frist vorlegen will oder kann. Die Kommission hat die Verzögerung zu begründen und muss einen Zeitplan für den Erlass vorlegen. (Art. 10 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2)

Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände gegen technischen Regulierungsstandards erheben. Die Frist kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden. (Art. 13 Abs. 1

Wie EP-Ausschuss.

Die Kommission muss künftig das Europäische Parlament und den Rat darüber informieren, wenn sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards oder eines Durchführungsstandards nicht binnen drei Monaten nach der Vorlage durch die EBA annehmen will oder kann. Dies muss vor Ablauf der drei Monate geschehen. (Art. 10 Abs. 1 Uabs. 5, Art. 15 Abs. 1 Uabs. 4)

Die EBA muss das Europäische Parlament und den Rat informieren, wenn sie den Entwurf zu einem technischen Regulierungsstandard oder eines Durchführungsstandards nicht binnen der in einem Rechtsetzungsakt gesetzten Frist vorlegen will oder kann (Art. 10 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2).

Wie EP-Ausschuss.

Leitlinien und Empfehlungen

Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen für zuständige Behörden oder Finanzinstitute herausgeben. Sie sollen (Art. 16 Abs. 1)

  • kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken schaffen und
  • zu einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung des EU-Rechts beitragen.

Die Kommission muss, sofern „keine außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, öffentliche Konsultationen zu Leitlinien und Empfehlungen durchführen und die Meinung der Interessengruppe Bankensektor einholen (Art. 16 Abs. 2).

Wenn zwei Drittel der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor der Ansicht sind, dass die EBA bei einer Leitlinie oder Empfehlung ihre Befugnisse überschreitet, kann sie dies der Kommission mitteilen (Art. 16 Abs. 5).

Die Kommission kann, sofern sie zu der Ansicht gelangt, dass Befugnisse überschritten wurden, per Durchführungsbeschluss die EBA auffordern, eine Leitlinie oder Empfehlung zurückzuziehen. (Art. 16 Abs. 5)

Wie Kommission.

Leitlinien und Empfehlungen zu Aspekten, für die technische Standards vorgesehen sind, sind nicht erlaubt. (Art. 16 Abs. 1 Uabs. 3)

Leitlinien und Empfehlungen müssen mit in Rechtsetzungsakten erteilten Mandaten in Einklang stehen und dem Proportionalitätsprinzip genügen (Art. 16 Abs. 1 Uabs. 3).

Die EBA kann auch, mit den Zielen der Rechtsetzungsakten in Einklang stehende Leitlinien für alle Behörden oder Finanzinstitute herausgeben, die dazu dienen, kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen. Die Behörden oder Finanzinstitute können jedoch auch anderen Praktiken etablieren, sofern sie den Zielen der Rechtsetzungsakten in Einklang stehen. (Art. 16 Abs. 1a)

Die EBA kann auch, mit den Zielen der Rechtsetzungsakten in Einklang stehende Empfehlungen für einzelne oder mehrere Behörden oder Finanzinstitute herausgeben (Art. 16 Abs. 2a).

Die Kommission muss, sofern „keine außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, öffentliche Konsultationen zu Leitlinien, Empfehlungen sowie ggfs. zu Q&A durchführen und die Meinung der Interessengruppe Bankensektor einholen. Sie muss begründen, wenn sie dies nicht tut. (Art. 16 Abs. 2)

Die EBA muss das Europäische Parlament und den Rat drei Monate vor der Vorlage einer Leitlinie oder einer Empfehlung über den geplanten Inhalt informieren (Art. 16 Abs. 2d).

Wenn zwei Drittel (die Hälfte) der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor der Ansicht sind, dass die EBA bei einer Leitlinie nach Abs. 1a oder (einer Empfehlung nach Abs. 2a) ihre Befugnisse überschreitet, kann sie dies der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilen (Art. 16 Abs. 5).

Die Kommission kann, sofern sie, das Europäische Parlament oder der Rat zu der Ansicht gelangt, dass Befugnisse überschritten wurden, per Beschluss die EBA auffordern, die entsprechende Leitlinie oder Empfehlung zurückzuziehen. Das Europäische Parlament kann die Kommission auch zu einem solchen Schritt auffordern. (Art. 16 Abs. 5

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Die EBA kann Leitlinien an alle zuständigen Behörden und alle Finanzinstitute und Empfehlungen an eine oder mehrere Behörden oder Finanzinstitute herausgeben. Sie sollen (Art. 16 Abs. 1)

  • kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken schaffen und
  • zu einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung des EU-Rechts beitragen.

-

Leitlinien und Empfehlungen müssen mit in Rechtsetzungsakten erteilten Mandaten in Einklang stehen (Art. 16 Abs. 1 Uabs. 3).

-

-

Die Kommission muss ggfs. öffentliche Konsultationen zu Leitlinien und Empfehlungen durchführen und die Meinung der Interessengruppe Bankensektor einholen. Sie muss begründen, wenn sie dies nicht tut. (Art. 16 Abs. 2)

-

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Strategische Aufsichtsplan / Gemeinsame Prioritäten für die Aufsicht

Alle drei Jahre gibt die EBA, unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der zuständigen Behörden, eine an diese gerichtete Empfehlung ab, die strategische Ziele und Prioritäten im Bereich der Aufsicht enthält ("Strategischer Aufsichtsplan") (Art. 29a Abs. 1).

Zuständige Behörden legen der EBA jährlich einen Entwurf ihres Jahresarbeitsprogramms zur Prüfung vor und geben darin an, wie der Entwurf auf den Strategischen Aufsichtsplan abgestimmt ist (Art. 29a Abs. 2).

Die EBA richtet an jede betroffene zuständige Behörde eine Empfehlung, der zu entnehmen ist, wie die jeweiligen Mängel in Bezug auf ihre Tätigkeiten behoben werden können, sofern wesentliche Risiken, dass die im Strategischen Aufsichtsplan aufgeführten Prioritäten nicht erreicht werden. Sie kann sie auch zum Thema von Peer Reviews machen. (Art. 29a)

Alle drei Jahre gibt die EBA, unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der zuständigen Behörden, relevanter Arbeiten von EU-Einrichtungen, Warnungen und Empfehlungen der ESRB und nach einer Debatte im Rat der Aufseher, eine an diese gerichtete Empfehlung ab, die EU-weite strategische Ziele und Prioritäten im Bereich der Aufsicht enthält ("Strategischer EU-Aufsichtsplan"), ungeachtet der nationalen Ziele und Prioritäten der zuständigen Behörden. Diese können weiterhin bewährte nationale Praktiken anwenden und zusätzliche Ziele verfolgen. (Art. 29a Abs. 1).

Zuständige Behörden legen der EBA dar, wie ihr Jahresarbeitsprogramm auf den Strategischen Aufsichtsplan abgestimmt ist (Art. 29a Abs. 2).

-

Jedes Jahr identifiziert der Rat der Aufseher der EBA bis zu zwei Prioritäten mit EU-weiter Relevanz basierend auf Vorschlägen der zuständigen Behörden. Diese sollen diese bei der Erarbeitung ihrer Arbeitsprogramme berücksichtigen ("Gemeinsame Prioritäten für die Aufsicht"). (Art. 29a Abs. 1).

Vom Rat gestrichen.

Die zuständigen Behörden müssen den Aufsichtsprioritäten in ihren Arbeitsprogrammen Rechnung tragen. Die EBA erörtert im jeweiligen Folgejahr die Umsetzung der zuständigen Behörden und kann an diese daraufhin Leitlinien, Empfehlungen richten und sie zum Thema von Peer Reviews machen. (Art. 29a)

Alle drei Jahre gibt die EBA, unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der zuständigen Behörden, relevanter Arbeiten von EU-Einrichtungen, Warnungen und Empfehlungen der ESRB und nach einer Debatte im Rat der Aufseher, eine an diese gerichtete Empfehlung ab, zwei EU-weite strategische Prioritäten im Bereich der Aufsicht enthält ("Strategische Aufsichtsprioritäten der Union"), ungeachtet der nationalen Ziele und Prioritäten der zuständigen Behörden. Diese können weiterhin bewährte nationale Praktiken anwenden und zusätzliche Ziele verfolgen. (Art. 29a Abs. 1).

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat.

Analyse der zuständigen Behörden

Die EBA überprüft die zuständigen Behörden regelmäßig mit dem Ziel bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen (Art. 30 Abs. 1). Die EBA richtet hierfür einen Überprüfungsausschuss ein, dem ausschließlich EBA-Mitarbeiter angehören (Art. 30 Abs. 1a).

Die EBA erstellt Berichte über die Ergebnisse der Überprüfungen der Behörden. Darin legt sie den Behörden in Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen Folgemaßnahmen nahe. (Art. 30 Abs. 3)

Die zuständigen Behörden müssen "alle erforderlichen Anstrengungen" unternehmen, um Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen (Art. 30 Abs. 3).

Ergreifen die zuständigen Behörden keine Folgemaßnahmen, gibt die EBA dazu einen Folgebericht aus (Art. 30 Abs. 3).

Die EBA kann die Kommission in einer Stellungnahme dazu aufrufen, die Vorschriften für Finanzinstitute oder Aufsichtsbehörden weiter zu harmonisieren, wenn sie dies für notwendig erachtet (Art. 30 Abs. 3a).

Die EBA überprüft, von sich aus oder auf Anfrage des Europäischen Parlaments oder des Rates, die zuständigen Behörden regelmäßig mit dem Ziel bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen (Art. 30 Abs. 1). Die EBA richtet hierfür einen von ihr geleiteten Ad-hoc-Überprüfungsausschuss ein, dem EBA-Mitarbeiter sowie auf freiwilliger und rotierender Basis bis zu fünf Vertretern von zuständigen Behörden angehören (Art. 30 Abs. 1a).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Die EBA gibt einen Folgebericht darüber heraus, inwiefern sich die Behörden an die Folgemaßnahmen gehalten haben (Art. 30 Abs. 3).

Die EBA kann die Kommission in einer Stellungnahme dazu aufrufen, die EU-Vorschriften für Finanzinstitute oder Aufsichtsbehörden weiter zu harmonisieren, wenn sie dies aus EU-Sicht für notwendig erachtet oder wenn sie feststellt, dass sich eine zuständige Behörde nicht an Rechtsetzungsakte hält oder sie in einer Weise anwendet, dass EU-Recht gebrochen wird (Art. 30 Abs. 3a).

Die EBA überprüft die zuständigen Behörden regelmäßig mit dem Ziel bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen (Art. 30 Abs. 1). Die EBA richtet hierfür einen Überprüfungsausschuss ein, dem Mitglieder der zuständigen Behörde angehören. EBA-Mitarbeiter können teilnehmen. (Art. 30 Abs. 1)

Die EBA erstellt Berichte über die Ergebnisse der Überprüfungen der Behörden. Dieser wird von einem "Peer Review" Gremium erstellt und vom Rat der Aufseher der EBA beschlossen. Um Konsistenz mit anderen Peer Review Berichten herzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, konsultiert das Gremium dabei auch den Verwaltungsrat. Darin legt sie den Behörden in Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen Folgemaßnahmen nahe. (Art. 30 Abs. 3)

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Die EBA überprüft die zuständigen Behörden regelmäßig mit dem Ziel bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen (Art. 30 Abs. 1). Die EBA richtet hierfür einen von ihr geleiteten Ad-hoc-Überprüfungsausschuss ein, dem Mitglieder der zuständigen Behörde und EBA-Mitarbeiter angehören. (Art. 30 Abs. 1)

Wie Rat.

Wie Kommission

Die EBA gibt nach zwei Jahren einen Folgebericht darüber heraus, inwiefern die Behörden angemessene und wirksame Folgemaßnahmen ergriffen haben (Art. 30 Abs. 3b).

Die EBA kann die Kommission in einer Stellungnahme dazu aufrufen, die EU-Vorschriften für Finanzinstitute oder Aufsichtsbehörden weiter zu harmonisieren, wenn sie dies aus EU-Sicht für notwendig erachtet (Art. 30 Abs. 3a).

Prüfung der Gleichwertigkeit der Aufsichtsregeln in Drittstaaten

Die EBA unterstützt die Kommission auf deren Bitte oder wenn ein Rechtsakt sie dazu verpflichtet bei der Vorbereitung von Kommissionsbeschlüssen über die Gleichwertigkeit von Regulierung und Aufsicht in Drittstaaten (Art. 33 Abs. 2).

Die EBA überprüft, ob Regulierung und Aufsichtspraxis in Drittstaaten weiterhin die Kriterien der getroffenen Gleichwertigkeitsentscheidungen erfüllen. Dabei arbeitet sie mit den Behörden in den Drittstaaten zusammen und schließt mit diesen Verwaltungsvereinbarungen ab. (Art. 33 Abs. 2a)

Die EBA legt der Kommission einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Feststellungen vor (Art. 33 Abs. 2a).

Die EBA unterrichtet die Kommission unverzüglich über Entwicklungen in Drittstaaten, die für die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz oder das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind (Art. 33 Abs. 2b).

Die EBA unterstützt die Kommission auf deren Bitte, wenn ein Rechtsakt sie dazu verpflichtet oder von sich aus bei der Vorbereitung von Kommissionsbeschlüssen über die Gleichwertigkeit von Regulierung und Aufsicht in Drittstaaten (Art. 33 Abs. 2).

Die EBA überprüft laufend, fokussierend auf Auswirkungen auf die Finanzstabilität, Marktintegrität, Anlegerschutz und dem Funktionieren des Binnenmarkts, ob Regulierung und Aufsichtspraxis und ggfs. Abwicklungspraxis in Drittstaaten weiterhin die Kriterien der getroffenen Gleichwertigkeitsentscheidungen erfüllen. Dabei arbeitet sie mit den Behörden in den Drittstaaten zusammen und schließt mit diesen Verwaltungsvereinbarungen ab. (Art. 33 Abs. 2a)

Die EBA legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre oder ggfs. häufiger oder nach Anfrage der Kommission, des Europäischen Parlaments oder des Rates einen vertraulichen Bericht über ihre Feststellungen vor (Art. 33 Abs. 2a).

Die EBA unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Entwicklungen in Drittstaaten, die für die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz oder das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind (Art. 33 Abs. 2b).

Wie Kommission.

Die EBA überprüft, fokussierend auf Auswirkungen auf die Finanzstabilität, Marktintegrität, Anlegerschutz und dem Funktionieren des Binnenmarkts, ob Regulierung und Aufsichtspraxis in Drittstaaten weiterhin die Kriterien der getroffenen Gleichwertigkeitsentscheidungen erfüllen. Dabei arbeitet sie mit den Behörden in den Drittstaaten zusammen und schließt mit diesen Verwaltungsvereinbarungen ab. (Art. 33 Abs. 2a)

Wie Kommission.

Wie Kommission (Art. 33 Abs. 2a).

Wie Kommission.

Die EBA überprüft fokussierend auf Auswirkungen auf die Finanzstabilität, Marktintegrität, Anlegerschutz und dem Funktionieren des Binnenmarkts, ob Regulierung und Aufsichtspraxis und ggfs. Abwicklungspraxis in Drittstaaten weiterhin die Kriterien der getroffenen Gleichwertigkeitsentscheidungen erfüllen. Dabei arbeitet sie mit den Behörden in den Drittstaaten zusammen und schließt mit diesen Verwaltungsvereinbarungen ab. (Art. 33 Abs. 2a)

Die EBA legt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EIOPA und der ESMA einen vertraulichen Bericht über ihre Feststellungen vor (Art. 33 Abs. 2a).

Wie EP-Ausschuss (Art. 33 Abs. 2a).

Rat der Aufseher

Der Rat der Aufseher besteht aus (Art. 40 Abs. 1)

  • einem Vorsitzenden,
  • den Leitern der jeweilig zuständigen nationalen Bankaufsichtsbehörden,
  • den drei hauptamtlichen Mitgliedern des Direktoriums der EBA,
  • einem Vertreter der Kommission,
  • einem von der EZB bestimmten Vertreter,
  • einem Vertreter der ESRB,
  • einem Vertreter der ESMA, und
  • einem Vertreter der EIOPA.

Nur die Vertreter der nationalen Bankaufsichtsbehörden sind stimmberechtigt (Art. 40 Abs. 1).

Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der EU (Art. 42 UAbs. 1).

Der Rat der Aufseher trifft Entscheidungen in der Regel mit einfacher Mehrheit (Art. 44 Abs. 1).

Beschlüsse insbesondere zu Leitlinien, Empfehlungen und technischen Standards trifft der Rat der Aufseher mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder. Dabei muss es mindestens eine einfache Mehrheit der Mitglieder aus den „teilnehmende Mitgliedstaaten“ (zumeist Eurostaaten) und eine einfache Mehrheit der Mitglieder den „nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geben. Die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende sind bei der Abstimmung über diese Beschlüsse nicht stimmberechtigt. (Art. 44 Abs. 1)

Der Rat der Aufseher besteht aus (Art. 40 Abs. 1)

  • einem Vorsitzenden,
  • den Leitern der jeweilig zuständigen nationalen Bankaufsichtsbehörden, außer wenn es um Fragen zu technischen Standards geht,
  • den Leitern der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die für die Verhandlung und den Beschluss relevanter Rechtssetzungsakte zuständig sind und sofern es ausschließlich um Fragen zu technischen Standards geht,
  • den drei hauptamtlichen Mitgliedern des Direktoriums der EBA,
  • einem Vertreter der Kommission,
  • einem von der EZB bestimmten Vertreter,
  • einem Vertreter der ESRB,
  • einem Vertreter der ESMA,
  • einem Vertreter der EIOPA, und
  • einem Vertreter des SRB.

Nur die Vertreter der nationalen Bankaufsichtsbehörden bzw. die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt (Art. 40 Abs. 1).

Der Vorsitzende der EBA und die Mitglieder des Rates der Aufseher handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der EU (Art. 42 UAbs. 1).

Ist die Unabhängigkeit nicht ausreichend gewährleistet, kann der Rat der Aufseher einem Mitglied des Rates das Stimmrecht oder seine Mitgliedschaft im Rat vorübergehend entziehen (Art. 42 Uabs. 3).

Binnen sechs Wochen nach einer Sitzung des Rates der Aufseher muss dieser das Europäische Parlament über die Diskussionen und getroffenen Entscheidungen bei der Sitzung informieren (Art. 43).

Der Rat der Aufseher trifft Entscheidungen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der EBA ausschlaggebend. (Art. 44 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Der Rat der Aufseher besteht aus (Art. 40 Abs. 1)

  • einem Vorsitzenden,
  • den Leitern der jeweilig zuständigen nationalen Bankaufsichtsbehörden,
  • den zwei Vollzeitmitgliedern des Verwaltungsrats der EBA,
  • einem Vertreter der Kommission,
  • einem von der EZB bestimmten Vertreter,
  • einem Vertreter der ESRB,
  • einem Vertreter der ESMA, und
  • einem Vertreter der EIOPA.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Beschlüsse insbesondere zu Leitlinien, Empfehlungen und technischen Standards trifft der Rat der Aufseher mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder. Dabei muss es mindestens eine einfache Mehrheit der Mitglieder aus den „teilnehmende Mitgliedstaaten“ (zumeist Eurostaaten) und eine einfache Mehrheit der Mitglieder den „nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geben. (Art. 44 Abs. 1)

Der Rat der Aufseher besteht aus (Art. 40 Abs. 1)

  • einem Vorsitzenden,
  • den Leitern der jeweilig zuständigen nationalen Bankaufsichtsbehörden,

-

-

  • einem Vertreter der Kommission,
  • einem von der EZB bestimmten Vertreter,
  • einem Vertreter der ESRB,
  • einem Vertreter der ESMA, und
  • einem Vertreter der EIOPA.

-

Nur die Vertreter der nationalen Bankaufsichtsbehörden sowie teilweise der Vorsitzende sind stimmberechtigt (Art. 40 Abs. 1).

Die Mitglieder des Rates der Aufseher handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der EU (Art. 42 UAbs. 1).

Vor jeder Sitzung müssen Teilnehmer an Sitzungen des Rates der Aufseher eine Erklärung über das (Nicht-)Bestehen von Interessenkonflikten abgeben, die Tagesordnungspunkte der Sitzung tangieren. Bestehen Konflikte sollten sie nicht an den Sitzungen teilnehmen bzw. mit abstimmen. (Art. 42 Abs. 3)

Wie EP-Ausschuss (Art. 43a).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Beschlüsse insbesondere zu Leitlinien, Empfehlungen und technischen Standards trifft der Rat der Aufseher mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder. Dabei muss es mindestens eine einfache Mehrheit der Mitglieder aus den "teilnehmende Mitgliedstaaten" (zumeist Eurostaaten) und eine einfache Mehrheit der Mitglieder den "nicht-teilnehmenden Mitgliedstaaten geben. Der Vorsitzende ist bei der Abstimmung über diese Beschlüsse nicht stimmberechtigt. (Art. 44 Abs. 1)

 

 

Direktorium / Verwaltungsrat

Das Direktorium hat einen Vorsitzenden und drei hauptamtliche Mitglieder (Art. 45 Abs. 1).

-

Das Direktorium stimmt mit einfacher Mehrheit ab (Art. 45a Abs. 1).

-

Das Direktorium tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen (Art. 45a Abs. 4).

Das Direktorium hat einen Vorsitzenden und drei hauptamtliche Mitglieder. Sie alle müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. (Art. 45 Abs. 1)

Zumindest eines der hauptamtlichen Mitglieder darf bis ein Jahr vor seiner Ernennung nicht bei einer nationalen zuständigen Behörde beschäftigt sein (Art. 45 Abs. 2).

Wie Kommission.

Entscheidungen werden vom Rat der Aufseher getroffen, falls der Vorsitzende oder mindestens drei der Mitglieder des Direktoriums dies beantragen (Art. 45a Abs. 1).

Das Direktorium tritt mindestens elfmal jährlich zusammen (Art. 45a Abs. 4).

Der Verwaltungsrat hat einen Vorsitzenden, zwei hauptamtliche Mitglieder. Auch sechs Mitglieder des Rates der Aufseher sind Teil des Verwaltungsrats. Diese werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher bestimmt. (Art. 45 Abs. 1)

Der Verwaltungsrat stimmt mit einfacher Mehrheit ab, wobei immer Konsens angestrebt werden sollte. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des üblicherweise nicht stimmberechtigten Vorsitzenden ausschlaggebend. (Art. 45a Abs. 1)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen (Art. 45a Abs. 4).

Der Verwaltungsrat hat einen Vorsitzenden. Auch sechs Mitglieder des Rates der Aufseher sind Teil des Verwaltungsrats. Diese werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher bestimmt. (Art. 45 Abs. 1)

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Der Verwaltungsrat stimmt mit einfacher Mehrheit ab, wobei immer Konsens angestrebt werden sollte. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des stimmberechtigten Vorsitzenden ausschlaggebend. (Art. 45a Abs. 1)

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Wie Rat (Art. 45 Abs. 3).

Vorsitzender der EBA

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Liste an Bewerbern für den EBA-Vorsitz vor. Billigt das Europäische Parlament die Liste, ernennt der Rat den Vorsitzenden. (Art. 48 Abs. 2)

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal auf Vorschlag der Kommission verlängert werden (Art. 48 Abs. 3 und 4).

Für die Wahl des Vorsitzenden der EBA schafft die Kommission ein Auswahlgremium mit sechs hochrangigen unabhängigen Personen. Jeweils zwei davon werden von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat berufen. (Art. 48 Abs. 2)

Das Auswahlgremium legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste an Bewerbern für den EBA-Vorsitz vor. Das Europäische Parlament und der Rat ernennen gemeinsam den Vorsitzenden. (Art. 48 Abs. 2)

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt acht Jahre und kann nicht verlängert werden (Art. 48 Abs. 3 und 4).

Der Rat der Aufseher legt dem Europäischen Parlament eine Liste an Bewerbern für den EBA-Vorsitz vor. Billigt das Europäische Parlament die Liste, ernennt der Rat den Vorsitzenden. (Art. 48 Abs. 2)

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal auf Vorschlag des Rats der Aufseher verlängert werden (Art. 48 Abs. 3 und 4).

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Der Rat der Aufseher legt mit Unterstützung der Kommission eine Liste an Bewerbern für den EBA-Vorsitz vor. Billigt das Europäische Parlament die Liste, ernennt der Rat den Vorsitzenden. (Art. 48 Abs. 2)

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal auf Vorschlag des Rats der Aufseher und mit Unterstützung der Kommission verlängert werden (Art. 48 Abs. 3 und 4).

EBA-Haushalt

Die EBA erhält bis zu 40% ihrer Einnahmen aus dem EU-Haushalt. Der Rest speist sich aus (Art. 62 Abs. 1)

  • Beiträgen von den in der EU ansässigen Finanzinstituten,
  • Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des EU-Rechts festgelegten Fällen an die EBA gezahlt werden,
  •  freiwilligen Beiträgen von Mitgliedstaaten oder Beobachtern, und
  • Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden.

Die EBA erhält mindestens 35% ihrer Einnahmen der Behörde aus dem EU-Haushalt. Der Rest speist sich aus (Art. 62 Abs. 1)

  • Pflichtbeiträgen von den zuständigen Behörden, die bis zu 65% der Einnahmen ausmachen können,
  • Beiträgen von den in der EU ansässigen Finanzinstituten,
  • Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des EU-Rechts festgelegten Fällen an die EBA gezahlt werden,
  • Beiträgen von Mitgliedstaaten oder Beobachtern, und
  • Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden.

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Die EBA erhält Zuschüsse aus dem EU-Haushalt. Der Rest speist sich aus ihre Einnahmen aus (Art. 62 Abs. 1)

  • Pflichtbeiträgen von den zuständigen Behörden, gemäß einer auf der Stimmengewichtung basierenden Formel,
  • Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des EU-Rechts festgelegten Fällen an die EBA gezahlt werden,
  • freiwilligen Beiträgen von Mitgliedstaaten oder Beobachtern, und
  • Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden.

Freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern sind nur akzeptabel, wenn sie nicht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EBA gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 lit. d).

Wie Rat.

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Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Diese Einigung ist nun erfolgt. Das EP hat der Einigung bereits formell zugestimmt. Allein die formelle Zustimmung des Rates steht noch aus.