cepMonitor: Dienstleistungen in Seehäfen (Verordnung)
Verordnung COM(2013) 296 des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen
Zuletzt aktualisiert: 3. März 2017
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 23.03.2017 |
23.05.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 296 |
17.02.2016 EP: Ausschussbericht |
08.03.2016 EP: 1. Lesung |
27.06.2016 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Die Verordnung gilt für alle 319 TEN-V-Seehäfen [Art. 1 Abs. 3 i.V.m. TEN-V-Verordnungsvorschlag KOM(2011) 650, Anhang I], wobei die Mitgliedstaaten die Verordnung auch auf andere Seehäfen anwenden können (Art. 1 Abs. 4). – |
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des Gesamtnetzes anzuwenden, die sich in Gebieten in äußerster Randlage (Art. 349 AEUV) befinden (Art. 1 Abs. 3a). |
Wie Kommission. Wie Rat. |
Wie Kommission. Wie EP: Ausschussbericht. |
Dienstleistungsfreiheit | Hafendienstleister, die in der EU ansässig sind, genießen grundsätzlich Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt (Art. 4 Abs. 1; Ausnahmen: Ladungsumschlag und Fahrgastdienste, Art. 11). – Die Hafenleitung kann für Hafendienste Mindestanforderungen festlegen (Art. 4 Abs. 1), allerdings nur in Bezug auf
Die zuständige Behörde kann Hafendienste mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst erbringen oder einer von ihr kontrollierten selbstständigen Stelle übertragen („interner Betreiber“, Art. 9 Abs. 1). |
Die Organisation von Hafendiensten kann folgenden Vorgaben unterliegen:
– Wie Kommission.
Die zuständige Behörde oder die Hafenleitung können Hafendienste selbst erbringen oder einer von ihnen kontrollierten selbstständigen Stelle übertragen (Sie gilt als „interner Betreiber“, Art. 9). |
Wie EP: Ausschussbericht. – Wie Kommission.
Wie EP: Ausschussbericht.
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Der Marktzugang zur Erbringung von Hafendiensten kann Folgendem unterworfen werden:
Mitgliedstaaten können beschließen, eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten keiner der oben genannten Bedingungen zu unterwerfen. Der Zugang zu Hafenanlagen und -ausrüstungen muss fair, angemessen und nicht diskriminierend sein. Wie Kommission.
Wie EP: Ausschussbericht. |
Begrenzung der Zahl und Auswahl der Hafendienstleister | Die Hafenleitung kann die Zahl der Hafendienstleister, die einen bestimmten Hafendienst erbringen, begrenzen (Art. 6 Abs. 1). Dies ist nur zulässig aufgrund von (Art. 6 Abs. 1)
Im Falle einer zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendienstleister erfolgt deren Auswahl
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Die Hafenleitung kann die Zahl der Hafendienstleister, die einen bestimmten Hafendienst erbringen, begrenzen, sofern die Hafenleitung öffentlicher Auftraggeber ist (Art. 6 Abs. -1 und 1). Dies ist nur zulässig aufgrund von (Art. 6 Abs. 1)
Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter erfolgt nach einem allen interessierten Parteien offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. Die Hafenleitung übermittelt allen interessierten Parteien die notwendigen Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Einreichungsfrist, relevante Vergabekriterien und Anforderungen. Die Einreichungsfrist muss so bemessen sein, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, um eine sinnvolle Bewertung vornehmen und ihr Angebot vorbereiten zu können; unter normalen Umständen beträgt die Frist mindestens 30 Tage.
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Wie EP: Ausschussbericht. Wie EP: Ausschussbericht. |
Wie EP: Ausschussbericht.
Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter erfolgt nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. Die Hafenleitung oder die zu-ständige Behörde veröffentlicht Infor-mationen über den zu erbringenden Hafendienst und das Auswahlverfahren und stellt sicher, dass alle interessierten Kreise tatsächlich Zugang zu allen wichtigen Informationen haben. Die Einreichungsfrist muss lang genug sein, damit Interessenten eine fundierte Einschätzung vornehmen und ihre Bewerbungsunterlagen erstellen können; im Regelfall beträgt die Frist mindestens 30 Tage. |
Hafeninfrastrukturentgelte | Hafeninfrastrukturentgelte werden von der Hafenleitung festgelegt (Art. 14 Abs. 1 und 3). |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Transparenz bei Erhalt öffentlicher Gelder | Erbringt die Leitung eines Hafens, der öffentliche Gelder erhält, selbst Hafendienste, muss sie über jede Hafendiensttätigkeit getrennt Buch führen, (Art. 12 Abs. 2). Dies soll sicherstellen, dass
– Die Kommission darf mittels delegierter Rechtsakte (Art. 290 AEUV) Grundsätze für die Erhebung von Infrastrukturentgelten zu erlassen (Art. 14 Abs. 5). |
Erbringt die Leitung eines Hafens, der öffentliche Gelder erhält, selbst Hafendienste, muss sie über aus öffentlichen Mitteln geförderte Tätigkeit oder Investition getrennt Buch führen (Art. 12 Abs. 2). Dies soll sicherstellen, dass
Im Falle „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands“ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Hafenleitung nicht getrennt buchführen muss (Art. 12 Abs. 7a). Vom EP gestrichen. |
Wie EP: Ausschussbericht. Wie EP: Ausschussbericht. Wie EP: Ausschussbericht. |
Wie EP: Ausschussbericht.
Wie EP: Ausschussbericht. Wie EP: Ausschussbericht. |
Aufsichtsorgan | Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass „ein Aufsichtsorgan“
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ein wirksamer Mechanismus für die Bearbeitung von Beschwerden existiert. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.