cepMonitor: Basiskonto für jedermann (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Zuletzt aktualisiert: 23. Juli 2014

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

Richtlinie 2014/92/EU

 

Inkrafttreten:

17.09.2014

08.05.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 266
10.12.2013
EP: 1. Lesung
20.12.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
27.03.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Recht auf ein Basiskonto für jedermann

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Bank, die ein Basiskonto anbieten muss („Basiskontobank“) (Art. 15 Abs. 1).

Jeder Verbraucher mit Wohnsitz in der EU hat das Recht, in einem Mitgliedstaat seiner Wahl bei der dortigen Basiskontobank ein Basiskonto zu eröffnen und zu nutzen (Art. 15 Abs. 2).

Ein Verbraucher darf bei der Eröffnung eines Basiskontos nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes diskriminiert werden (Art. 14).

Das Basiskonto kann nicht überzogen werden (Art. 16 Abs. 4).

Die Basiskontobank muss die Dienste kostenlos oder gegen eine „angemessene“ Gebühr anbieten (Art. 17 Abs. 1).

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Banken, die üblicherweise Zahlungskonten anbieten, ein Basiskonto anbieten müssen („Basiskontobank“) (Art. 15 Abs. 1).

Jeder Mitgliedstaat kann bestimmte Banken von der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Basiskontos ausnehmen. Die Kommission muss die Ausnahme genehmigen. Sie darf dies nur tun, wenn weiterhin (Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2)

  • gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind,
  • das Recht auf ein Basiskonto damit nicht beschränkt wird und
  • die Besitzer der Basiskonten hierdurch nicht stigmatisiert werden.

Jeder Verbraucher mit Wohnsitz in der EU hat das Recht, in einem Mitgliedstaat seiner Wahl bei der dortigen Basiskontobank ein Basiskonto zu eröffnen und zu nutzen, wenn er eine „echte Verbindung“ zu dem Mitgliedstaat nachweist. Die nationalen Behörden erstellen eine Liste der Tatbestände, die eine solche Verbindung indizieren; z.B. Staatsangehörigkeit, familiäre Beziehungen, Arbeitsstelle, Studienort. (neuer Art. 15 Abs. 2 und 2)

Auch Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und Verbraucher ohne Aufenthaltserlaubnis, die aber nicht ausgewiesen werden können, müssen Zugang zu Basiskonten haben (neuer Art. 15 Abs. 2aa).

Ein Verbraucher darf bei der Eröffnung eines Basiskontos nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes, seines Geschlechts, seiner Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder sexuellen Orientierung diskriminiert werden. (Art. 14)

Die Basiskontobank muss die Eröffnung eines Basiskontos innerhalb von sieben Werktagen nach Antragstellung des Verbraucher ermöglichen (Art. 15 Abs. 4).

Das Basiskonto darf, „wenn angebracht“ überzogen werden, jedoch „nur vorübergehend und in geringem Umfang“ (Art. 16 Abs. 4).

Wie Kommission (Art. 17 Abs. 1). Dabei darf die Bank die Anzahl der Transaktionen, die von dieser Gebühr gedeckt sind, nicht begrenzen (Art. 16 Abs. 1).

Das Basiskonto muss unter den Kontoangeboten einer Bank immer das Günstigste sein (Art. 17 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Mitgliedstaaten können es Basiskontobanken erlauben, die Eröffnung eines Basiskontos zu verweigern wenn kein objektiv berechtigtes Verbraucherinteresse vorliegt (Art. 15 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie EP.

Wie Kommission (Art. 14).

Die Basiskontobank muss die Eröffnung eines Basiskontos ohne schuldhaftes Zögern und spätestens zwei Wochen nach Antragstellung des Verbrauchers ermöglichen (Art. 15 Abs. 3).

Mitgliedstaaten können Basiskontobanken erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers eine Überziehung des Basiskontos zu gewähren. Sie können einen Maximalbetrag und eine Höchstdauer für die Überziehung festlegen. (Art. 16 Abs. 1a)

Wie Kommission (Art. 17 Abs. 1).

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Banken oder eine ausreichende Anzahl an Banken ein Basiskonto anbieten und dabei Wettbewerbsverzerrungen verhindern („Basiskontobanken“) (Art. 16 Abs. 1).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Jeder Mitgliedstaat kann die Eröffnung eines Basiskontos an ein objektiv berechtigtes Verbraucherinteresse knüpfen (Art. 16 Abs. 2 UAbs. 2)

Wie EP (Art. 16 Abs. 2 UAbs. 1).

Wie EP, zusätzlich darf kein Verbraucher aufgrund von Sprache, Religion, politischer Überzeugung, Alter oder Behinderung diskriminiert werden. (Art. 15).

Die Basiskontobank muss ohne schuldhaftes Zögern bis spätestens 10 Werktage nach Antragstellung (Art. 16 Abs. 3)

  • die Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto erklären oder andernfalls
  • das Basiskonto eröffnen.

Wie Rat (Art. 17 Abs. 8).

Wie Kommission; zusätzlich dürfen insbesondere die Anzahl Einzahlungen, Abhebungen und Überweisung in der Anzahl nicht begrenzt sein (Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 4).

Kontowechsel

Jede Bank muss Verbrauchern, die in der EU ein Konto führen, einen „Kontowechsel-Service“ anbieten (Art. 9)

Die Bank, zu der der Verbraucher wechseln will („Empfangsbank“) (Art. 10 Abs. 1 und 2, Abs. 3 lit. a-c und Abs. 6 lit. a, Art. 11 Abs. 2)

  • leitet den Kontowechsel-Service ein und
  • fordert die Bank, bei der der Verbraucher das Konto kündigen will („Ursprungsbank“), innerhalb eines Werktags nach Erhalt der Ermächtigung dazu auf, u. a. eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und Last­schrifteinzugsermächtigungen sowie Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen der letzten 13 Monate kostenlos und innerhalb von sieben Kalendertagen an sie zu übermitteln.

Die Empfangsbank fordert die Ursprungsbank auf Wunsch des Verbrauchers innerhalb eines Werktages auf, das alte Konto zu schließen (Art. 10 Abs. 3 lit. f).

Ein nationaler Kontowechsel muss binnen 15 Tagen, ein grenzüberschreitender binnen 30 Tagen abgeschlossen sein (Art. 10 Abs. 8 und 9).

Wie Kommission.

Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass bei Kontowechseln im Inland die Bestimmungen der Richtlinie nicht greifen, sondern die bestehenden nationalen Kontowechselverfahren Anwendung finden (neuer Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2).

Die Bank, zu der der Verbraucher wechseln will („Empfangsbank“) (Art. 10 Abs. 1 und 2, Abs. 3 lit. a-c und Abs. 6 lit. a, Art. 11 Abs. 2)

  • leitet den Kontowechsel-Service ein und
  • fordert die Bank, bei der der Verbraucher das Konto kündigen will („Ursprungsbank“), innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ermächtigung dazu auf, u. a. eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen sowie Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen der letzten 13 Monate kostenlos und innerhalb von sieben Werktagen an sie zu übermitteln.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Dies gilt nicht, wenn die Ursprungsbank offene Forderungen gegen den Verbraucher hat (neuer Art. 10 Abs. 6a).

Ein Kontowechsel muss bei Euro-Konten binnen 16 Werktagen, bei anderen binnen 32 Werktagen abgeschlossen sein (Art. 10 Abs. 8 und 9).

Jede Bank muss Verbrauchern, die in der EU ein Konto führen, einen „Kontowechsel-Service“ zu einem Konto in gleicher Währung anbieten (Art. 9).

Die Bank, zu der der Verbraucher wechseln will („Empfangsbank“) (Art. 10 Abs. 1 und 2, Abs. 3a lit. a, Art. 11 Abs. 1 und 2)

  • leitet den Kontowechsel-Service auf Antrag des Verbrauchers ein,
  • fordert die Bank, bei der der Verbraucher das Konto kündigen will („Ursprungsbank“), innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ermächtigung dazu auf, ihr eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen kostenlos und innerhalb von fünf Werktagen zu übermitteln sowie Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen der letzten 13 Monate kostenlos und innerhalb von fünf Werktagen an den Verbraucher zu übermitteln.

Die Empfangsbank fordert die Ursprungsbank auf Wunsch des Verbrauchers innerhalb von drei Werktagen auf, das alte Konto zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum zu schließen (Art. 10 Abs. 3 lit. f).

Jede Bank muss Verbrauchern, die im betreffenden Mitgliedstaat ein Konto führen oder eröffnen wollen einen „Kontowechsel-Service“ zu einem Konto in der gleichen Währung anbieten (Art. 9).

Mitgliedstaaten können bestehende Wechselbestimmungen für innerstaatliche Kontowechsel beibehalten, wenn diese im Interesse des Verbrauchers sind, nicht mit zusätzlichem Aufwand einhergehen und ähnlich schnell durchgeführt werden wie der Wechselservice der Richtlinie. (Art. 10 Abs. 1 UABs. 2)

Die Bank, zu der der Verbraucher wechseln will („Empfangsbank“) (Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 3 lit. a und lit. b, Art. 10 Abs. 4 lit. a und lit. b)

  • leitet den Kontowechsel-Service auf Antrag des Verbrauchers ein,
  • fordert die Bank, bei der der Verbraucher das Konto kündigen will („Ursprungsbank“), innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ermächtigung dazu auf, ihr eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und Informationen zu Lastschrifteinzugsermächtigungen sowie Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen der letzten 13 Monate kostenlos und innerhalb von fünf Werktagen zu übermitteln.

Die Empfangsbank fordert die Ursprungsbank auf Wunsch des Verbrauchers innerhalb von zwei Werktagen auf, das alte Konto zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum zu schließen (Art. 10 Abs. 3 lit. f).

EU-einheitliche Terminologie zu Kontodiensten

Jede nationale Bankaufsichtsbehörde erstellt eine Liste der 20 Kontodienste, die zusammen 80% der relevantesten gebührenpflichtigen Dienste auf nationaler Ebene ausmachen (Art. 3 Abs. 1 und 2).

Jede nationale Bankaufsichtsbehörde erstellt eine Liste der 10 relevantesten Kontodienste auf nationaler Ebene (Art. 3 Abs. 1 und 2).

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste von mindestens 10 und maximal 20 der relevantesten gebührenpflichtigen Kontodienste auf nationaler Ebene (Art. 3 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Rat.

Kontogebühren

Jede Bank muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine kostenlose „Gebühreninformation“ aushändigen über (Art. 4 Abs. 1, 3 und 6)

  • die in der nationalen Liste genannten Dienste.

Jede Bank muss ihren Kunden mindestens einmal jährlich eine „Gebührenaufstellung“ aushändigen. Diese enthält (Art. 5 Abs. 1-3)

  • die Gesamtgebühr für das Konto,
  • die Gebühren für jede einzelne genutzte Dienstleistung.

In jedem Mitgliedstaat muss „mindestens eine“ Website existieren, die die Kontogebühren der Banken im Inland vergleicht („Vergleichswebsite“) (Art. 7 Abs. 1).

Jeder private Anbieter kann eine Vergleichswebsite „akkreditieren“ lassen (Art. 7 Abs. 2).

Um eine Akkreditierung zu erhalten, müssen Vergleichswebseiten (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis lit. d)

  • von Banken unabhängig betrieben werden,
  • eine leicht verständliche Sprache verwenden,
  • aktuelle Informationen bereitstellen,
  • einen umfassenden Überblick über den Markt für Zahlungskonten bieten.

Wird keine private Vergleichswebsite „akkreditiert“, muss die Bankaufsichtsbehörde oder eine andere öffentliche Stelle eine solche einrichten (Art. 7 Abs. 3).

– 

Jede Bank muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine kostenlose „Gebühreninformation“ aushändigen über (Art. 4 Abs. 1, 3 und 6)

  • die in der nationalen Liste genannten Dienste und
  • alle weiteren Gebühren und Zinssätze des Kontos.

Gebühren, die nicht in der Gebühreninformation genannt sind, dürfen nicht erhoben werden (neuer Art. 4 Abs. 1b).

Jede Bank muss ihren Kunden mindestens einmal jährlich kostenlos eine „Gebührenaufstellung“ aushändigen. Diese enthält (Art. 5 Abs. 1-3)

  • die Gesamtgebühr für das Konto,
  • die Gebühren für jede einzelne genutzte Dienstleistung,
  • den gültigen Dispozins, die Zahl der Tage mit überzogenem Konto und die Gesamtsumme gezahlter Dispozinsen,
  • den gültigen Kontohabenzins, den durchschnittlichen Kontostand und die Gesamtsumme der Zinsgewinne,
  • den Kontostand nach Abzug aller Gebühren und Zinsgewinne,
  • ggfs. Hinweise auf Zins- oder Gebührenänderungen.

In jedem Mitgliedstaat muss „mindestens eine“ kostenlose Website existieren, die die Kontogebühren der Banken im Inland vergleicht („Vergleichswebsite“) (Art. 7 Abs. 1).

Die Vergleichswebsite muss auch die Servicequalität der Banken vergleichen, insbesondere die Anzahl verfügbarer Filialen und Geldautomaten (Art. 7 Abs. 1b).

Wie Kommission.

Um eine Akkreditierung zu erhalten, müssen Vergleichswebseiten (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis lit. da)

  • von Banken rechtlich und finanziell unabhängig sein
  • die Betreiber der Vergleichswebseite und die Finanzierung offenlegen,
  • objektive Kriterien für den Vergleich anwenden,
  • auf der Startseite und der Seite des Preisvergleichs frei von Werbung einzelner Banken sein undAufnahmeanträge von Banken im gleichen Mitgliedstaat akzeptieren.

Wie Kommission

Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie erstellt die EBA eine EU-weite Vergleichswebsite (neuer Art. 7a)

Wie Kommission (Art. 4 Abs.1).

Die Gebühreninformation muss u.a. (Art. 4 Abs. 1a lit. a und lit. b)

  • ein kurzes und eigenständiges Dokument sein und
  • in einer lesbaren Schriftgröße abgefasst sein

Jede Bank muss ihren Kunden mindestens einmal jährlich kostenlos eine „Gebührenaufstellung“ aushändigen. Art. Diese enthält (Art. 5 Abs. 1 und 2)

  • die Gesamtgebühr für das Konto und
  • die Gebühren für jede einzelne genutzte Dienstleistung.

In jedem Mitgliedstaat muss „mindestens eine“ privat oder öffentlich betriebene Website existieren, die die Kontogebühren der Banken im Inland vergleicht („Vergleichswebsite“) (Art. 7 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergleichswebsite (Art. 7 Abs. 2 lit. a )

  • unabhängig ist und alle Banken gleichberechtigt bei den Suchergebnissen behandelt.

Wie Rat.

Wie Rat (Art. 4 Abs. 2 lit. a und lit. b).

Im Wesentlichen wie EP (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis lit. e).

In jedem Mitgliedstaat muss „mindestens eine“ privat oder öffentlich betriebene Website existieren, die die Kontogebühren der Banken im Inland kostenlos vergleicht („Vergleichswebsite“) (Art. 7 Abs. 1).

Wie Rat (Art. 7 Abs. 3 lit. g)

Mitgliedstaaten können Vergleichswebseiten weitere Vergleichsparameter bezüglich der Servicequalität der Banken auferlegen (Art. 7 Abs.2).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergleichswebsite (Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. b )

  • unabhängig ist und alle Banken gleichberechtigt bei den Suchergebnissen behandelt,
  • ihre Eigentümer offenlegt.

Inkrafttreten und Anwendung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten umsetzen und anwenden (Art. 28 Abs. 1 und 2).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten umsetzen und ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten anwenden (sic!) (Art. 28 Abs. 1 und 2).

Die Bestimmungen zum Kontowechsel bei Euro-Konten sind achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie anzuwenden (neuer Art. 28 Abs. 2 UAbs. 2).

Mitgliedstaaten, die bis 1. Januar 2014 nationale gesetzliche Regelungen zum Recht auf ein Basiskonto eingeführt haben, müssen die Richtlinie erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwenden (neuer Art. 28 Abs. 2 UAbs. 5).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten umsetzen und 33 Monate nach Ihrem Inkrafttreten anwenden (Art. 28 Abs. 1 und 2).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten umsetzen und anwenden. (Art. 29 Abs. 1 und 2)

Ausnahmen:

  • Die Vorgaben des Art. 3 (die Erstellung nationaler Listen der 10 bis 20 repräsentativsten Dienste) sollen mit Inkrafttreten der Richtlinie angewendet werden. (Art. 29 Abs. 2 lit. a)
  • Die Bestimmungen zu den Kontogebühren und zu den Vergleichswebsites werden erst 33 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie angewendet. (Art. 29 Abs. 2 lit. b)

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.