cepMonitor: Abmessungen und Gewichte von Nutzfahrzeugen (Richtlinie)

Richtlinie COM(2013) 195 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

Zuletzt aktualisiert: 05. Mai 2015

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ERLASSEN:

Richtlinie 2015/719/EU

 

Inkrafttreten:

26.05.2015

15.04.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 195
15.04.2014
EP: 1. Lesung
11.12.2014
Rat: 1. Lesung
10.03.2015
EP: 2. Lesung
Mitgliedstaatliche Höchstwertausnahmen

Mitgliedstaaten dürfen Nfz, die die Höchstwerte für Länge oder Breite überschreiten („Gigaliner“), zulassen, sofern dies den internationalen Wettbewerb nicht „maßgeblich beeinträchtigt“ (Art. 4 Abs. 4).

Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn

 

  • die Verkehrstätigkeit lediglich in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei angrenzenden Mitgliedstaaten mit Gigaliner-Zulassung erfolgt und

 

  • die Verkehrstätigkeit

    • mit Spezialfahrzeugen – z. B. zur Holzgewinnung – und daher „normalerweise“ nicht von Nfz aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wird oder
    • im zulassenden Mitgliedstaat auch durch Kombinationen aus Nfz und Anhänger durchgeführt werden darf, mit denen zumindest die erlaubte Ladelänge eines Gigaliners erreicht werden kann.

Wie Kommission.

Vom EP gestrichen.

Wie Kommission.

Wie EP.

Wie Kommission.

Wie EP.

Höchstwertausnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Zur aerodynamischeren Formgebung des Führerhauses dürfen Nfz Längenhöchstwerte überschreiten, wenn dadurch insbesondere (Art. 9 Abs. 1 und 2)

  • die Aerodynamik des Nfz verbessert wird,
  • die Straßenverkehrssicherheit erhöht wird (z. B. Verkleinerung des „toten Winkels“) und
  • das Ladevermögen nicht erhöht wird.

Zur Anbringung von Luftleiteinrichtungen am Heck („Flaps“) dürfen Nfz die Längenhöchstwerte bis zu zwei Meter überschreiten (Art. 8 Abs. 1).

Zweiachsige Nfz mit Elektro- oder Hybridantrieb dürfen die Gewichtshöchstwerte um eine Tonne überschreiten (Art. 10a i.V.m. Anhang I).

Wie Kommission.

Ab 7 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die Führerhäuser aller neuen Nfz diese Anforderungen erfüllen (Art. 9 neuer Abs. 3a).

Die Kommission schließt bis Ende 2015 eine Überprüfung dieser Richtlinie ab und schlägt bis Ende 2016 gegebenenfalls vor, dass die Regelungen zu aerodynamischen Führerhäusern auch für Busse gelten (Neuer Art. 16b).

Zur Anbringung von Luftleiteinrichtungen am Heck („Flaps“) dürfen Nfz die Längenhöchstwerte bis zu einem halben Meter überschreiten (Art. 8 Abs. 1).

Zweiachsige Nfz, die mit Technologien, die geringe CO2-Emissionen verursachen, ausgestattet sind – Elektrizität, Wasserstoff, synthetische Kraftstoffe, fortschrittliche Biokraftstoffe, Erdgas, Abwärme (Art. 2) – dürfen die Gewichtshöchstwerte um eine Tonne überschreiten (Art. 10a i.V.m. Anhang I).

Wie Kommission (Art. 9a Abs. 1).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Nfz mit aerodynamischen Führerhäusern müssen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden. Bis 2 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie überprüft die Kommission, ob technische Anforderungen für die Typgenehmigung solcher Nfz notwendig sind, und legt ggf. einen Gesetzesvorschlag vor (neuer Art. 9a Abs. 2).

5 Jahre nach Umsetzung oder Anwendung der erforderlichen Änderungen hinsichtlich technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen dürfen Nfz mit aerodynamischen Führerhäusern in Verkehr gebracht werden (neuer Art. 9a Abs. 3).

Wie EP (neuer Art. 8b Abs. 1 und 2).

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Betriebsanforderungen für die Verwendung von Flaps hinsichtlich (Art. 8b Abs. 3)

  • die Umständen unter denen Flaps einzuklappen sind,
  • der städtischen Nutzung und
  • ihre Kompatibilität im intermodalen Transport.

Flaps über 0,5 Meter müssen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden. Bis 2 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie überprüft die Kommission, ob technische Anforderung für die Genehmigung solcher Flaps notwendig sind, und legt ggf. einen Gesetzesvorschlag vor (Art. 8b Abs. 2).

Bei zwei- und dreiachsige Nfz mit „alternativem Antrieb“, der zur CO2-Reduzierung beiträgt und die Umweltverträglichkeit verbessert (Art. 2),  wird das Mehrgewicht für diesen Antrieb bei der Fahrzeuggenehmigung bestimmt (Art. 10b). Das Mehrgewicht darf eine Tonne nicht überschreiten (An-hang I).

Wie Kommission (Art. 9a Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

3 Jahre nach Umsetzung oder Anwendung der erforderlichen Änderungen hinsichtlich technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen dürfen Nfz mit aerodynamischen Führerhäusern in Verkehr gebracht werden (neuer Art. 9a Abs. 3).

Wie EP.

Für Flaps gelten insbesondere folgende Betriebsanforderungen (Art. 8b Abs. 3):

  • Ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, müssen Flaps zusammengeklappt, eingezogen oder abgenommen werden.
  • Die Nutzung von Flaps ist mit intermodalen Beförderungen kompatibel.
  • Zusammengeklappte oder eingezogene Flaps dürfen die höchstzulässige Länge um max. 20cm überschreiten.

Wie Rat.

Wie Rat.

Höchstwertausnahmen für Großcontainer im „intermodalen Verkehr“

Nfz, die Großcontainer mit einer Länge von 45 Fuß (13,72 m) befördern, dürfen die Längenhöchstwerte um 15 cm überschreiten, wenn (Art. 11)

  • der Transport als Teil eines „intermodalen Beförderungsvorgangs“ zumindest auch mittels Eisenbahn, Binnenschifffahrt oder Seeverkehr erfolgt und
  • jede Straßenverkehrskomponente des Beförderungsvorgangs weniger als 300 km in der EU umfasst.

Nfz, die Großcontainer mit einer Länge von 45 Fuß (13,72 m) befördern, dürfen die Längenhöchstwerte um 15 cm überschreiten, wenn (Art. 11)

  • der Transport als Teil eines „kombinierten Beförderungsvorgangs“ erfolgt.

Die Kommission muss „gegebenenfalls“ bis 2017 einen Legislativvorschlag zur Änderung der Definition von „kombiniertem Verkehr“ vorlegen, um (Art. 11 Abs. 2)

  • dem Ausbau der Containerisierung Rechnung zu tragen und
  • den Ausbau eines effizienten intermodalen Verkehrs zu fördern.

Nfz, die Großcontainer mit einer Länge von 45 Fuß (13,72 m) befördern, dürfen die Längenhöchstwerte um 15 cm überschreiten, wenn (Art. 10c)

  • der Transport als Teil eines „intermodalen Beförderungsvorgangs“ erfolgt.

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat.

Wie Rat.

Gewichtskontrolle von fahrenden Nfz

Bei der Ermittlung von Nfz für Kontrollen wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Nfz von Unternehmen mit hohem Risikoprofil aus. Nfz können auch nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden (Art. 12 Abs. 1).

Die integrierten Systeme für die Gewichtskontrolle von fahrenden Nfz können mit dem digitalen Fahrtenschreiber zusammengeschaltet werden (Art. 12 Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um fahrende Nfz bestimmen zu können, die mutmaßlich das zulässige Höchstgewicht überschritten haben (Art. 10d Abs. 1).

Automatische Systeme zur Feststellung von Verstößen müssen zertifiziert sein (Art. 10d Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Rat.

Verstöße und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen im Jahresdurchschnitt eine Wägung pro 2.000 Fahrzeugkilometer durchführen (Art. 12 Abs. 3).

Eine Überladung des Nfz (Art. 13 Abs. 2 bis 5)

  • um weniger als 5% erfordert eine schriftliche Verwarnung und kann zu einer Sanktion führen,
  • zwischen 5 und 10% erfordert eine Geldstrafe und kann zur Entladung zur Stilllegung des NFZ führen,
  • zwischen 10 und 20% erfordert eine Geldstrafe und die Stilllegung des Nfz zur Entladung,
  • um mehr als 20% erfordert eine Geldstrafe, die Stilllegung des Nfz zur Entladung und ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens [Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 107/2009].

Eine Überlänge oder Überbreite des Nfz (Art. 13 Abs. 6 bis 8)

  • von weniger als 2% erfordert eine schriftliche Verwarnung und kann zu einer Sanktion führen,
  • zwischen 2 und 20% erfordert eine Geldstrafe und die Stilllegung des Nfz zur Entladung oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung,
  • von mehr als 20% erfordert eine Geldstrafe, die Stilllegung des Nfz zur Entladung oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung und ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens [Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 107/2009].

Wie Kommission.

Eine Überladung des Nfz (Art. 13 Abs. 2 bis 5)

  • um weniger als 2% erfordert eine schriftliche Verwarnung und kann zu einer Sanktion führen,
  • zwischen 2 und 10% erfordert eine Sanktion und kann zur Entladung zur Stilllegung des NFZ führen,
  • zwischen 10 und 15% erfordert eine Sanktion und die Stilllegung des Nfz zur Entladung,
  • um mehr als 15% erfordert eine Sanktion, die Stilllegung des Nfz zur Entladung.

Eine Überlänge, Überhöhe oder Überbreite des Nfz (Art. 13 Abs. 6 bis 8)

  • von weniger als 1% erfordert eine schriftliche Verwarnung und kann zu einer Sanktion führen,
  • zwischen 1 und 10% erfordert eine Sanktion und die Stilllegung des Nfz zur Entladung oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung,
  • von mehr als 10% erfordert eine Sanktion, die Stilllegung des Nfz zur Entladung oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung.

Die Mitgliedstaaten müssen eine geeignete Anzahl von Gewichtskontrollen durchführen (Art. 10d Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest (Art. 10e).

   

  

  

  

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest (Art. 10e).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.