EU-Behörde für elektronische Kommunikation (Verordnung)

Seit 2002 gibt es einen detaillierten EU-Rechtsrahmen für die Regulierung von Märkten der elektronischen Kommunikation. Danach müssen die nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig bestimmte Märkte untersuchen. Stellen sie dabei fest, dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, dann müssen sie ihm besondere Verpflichtungen auferlegen, um seine Marktmacht unter Kontrolle zu halten. Beispielsweise können sie von einem Netzbetreiber verlangen, dass er zu regulierten Konditionen Zugang zu seinen Netzen gewährt. Sie können auch die Preise für den Netzzugang regulieren.

cepAnalyse

Der EU-Rechtsrahmen beruht auf der Annahme, dass der Wettbewerb nur durch massive Eingriffe in das Marktgeschehen gesichert werden kann. Nachdem es in allen EU-Ländern zu Marktzutritten von Netz- und Diensteanbietern gekommen ist, stellt sich allerdings die Frage, ob eine wettbewerbsrechtliche Missbrauchsaufsicht nicht ausreicht. Anders als die geltende Regulierung greift eine wettbewerbsrechtliche Aufsicht erst dann in Märkte ein, wenn ein Missbrauch von Marktmacht tatsächlich festgestellt ist.

Leider zielen die aktuellen Vorhaben der Europäischen Kommission darauf, die bestehende Regulierung weiter zu verfestigen. Ferner will die Kommission ihre Kontrolle über die nationale Regulierungspraxis ausdehnen. Dabei will sie sich von einer neuen EU-Behörde unterstützen lassen. Das ist unnötig und birgt die Gefahr unsachgemäßiger „Einheitsregulierung“ auf EU-Ebene, meint das cep.