21.11.19
PRESSEINFORMATION 98/2019
| Institution/ Agenda | cep-Statement | Ansprechpartner |
Dienstag, 26.11.2019 | Veröffentlichung des cepInput Die von-der-Leyen- Kommission vor dem Amtsantritt Am 16. Juli 2019 wurde Ursula von der Leyen vom Europäischen Parlament zur neuen Präsidentin der künftigen EU-Kommission gewählt. In den letzten Wochen fanden für die Mitglieder ihrer Kommission für die Legislaturperiode 2019–2024 Anhörungen im Europäischen Parlament statt. Am 27. November sollen sie dort nun offiziell bestätigt werden.
| Das cep hat in fünf cepAdhocs die zentralen Arbeitsaufträge von der Leyens an ihre künftigen Kommissionsmitglieder bewertet: zu den Themen Wirtschaft, „Grüner Deal“, Digitales Europa, Gesundheit, Werte und Rechte. | Harald Händel Leiter Kommunikation +49 761 38693-220 |
Mittwoch, 27.11.2019 | Straßburg: Sitzung des Europäischen Parlaments (bis 28.11.) Wahl der neuen EU-Kommission (Amtsantritt voraussichtlich 1.12.2019)
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| Prof. Dr. Lüder Gerken Vorstand +49/761/38693-220
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Donnerstag, 28.11.2019 | Brüssel: Rat für „Wettbewerbsfähigkeit“ (bis 29.11.) Richtlinie über Verbandsklagen für Verbraucher Nachdem das EU-Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung im März festgelegt hatte, soll nun im Rat eine politische Einigung gefunden werden, die auch als „allgemeine Ausrichtung“ (oder „general approach“) bezeichnet wird.
| Zum Kommissionsvorschlag siehe cepAnalyse und zu den vom EU-Parlament vorgeschlagenen Veränderungen unseren cepMonitor.
| Dr. Patrick Stockebrandt Fachbereichsleiter +49 761 38693-231 |
Luxemburg: EuGH Schlussanträge des Generalanwalts über Markenverletzung auf Amazon-Marketplace
Coty Germany, die nach eigenen Angaben eine Lizenz an der Marke Davidoff hält, beanstandet, dass auf Amazon-Marketplace Parfums der Marke „Davidoff Hot Water“ angeboten werden, die nicht mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in den Verkehr gebracht worden seien. Nach ihrer Ansicht begeht damit nicht nur der Anbieter dieser Parfums eine Markenrechtsverletzung, sondern auch Amazon, wenn diese die Ware für den Anbieter lagern und versenden. Sie hat Amazon vor den deutschen Gerichten daher auf Unterlassung verklagt. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Ware lagert, diese Ware „zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens der Ware“ besitzt, obwohl allein der Anbieter diese anbieten oder in den Verkehr bringen will.
| Die Unionsmarkenver-ordnung verbietet schon den Besitz einer Ware zu dem Zweck, diese unter einer geschützten Marke anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wird sich dazu äußern, ob auch ein bloßer Lagerhalter wie Amazon eine Ware „zu diesen Zwecken“ besitzt und deshalb wegen Markenverletzung haftet, obwohl er keine Kenntnis von dieser Verletzung hat. Der BGH selbst verneint diese Haftung unter Berufung auf seine patentrechtliche Rechtsprechung zur fehlenden Verantwortlichkeit des Spediteurs oder Lagerhalters, will die Frage aber vom EuGH geklärt wissen.
| Dr. Anja Hoffmann
+49 761 38693-247 |