17.07.18

PRESSEINFORMATION 69/2018

EU-Vorstoß gegen unlautere Handelspraktiken

Mit einer Richtlinie will die EU-Kommission unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelbranche verhindern.

In das Tauziehen zwischen Handel und Lebensmittelherstellern will jetzt auch die EU-Kommission regulierend eingreifen. Allerdings ist ihr Versuch, dem zunehmend härteren Wettbewerb Regeln zu verpassen aus Sicht des cep einseitige Parteinahme für die Landwirte. Denn diese und andere Kleinst-, kleine und mittlere Lieferanten (KMU) will sie mit Mindeststandard vor unlauteren Handelspraktiken schützen. Dabei verweist die Kommission darauf, dass es bislang keine einheitlichen Regelungen zum Umgang mit unlauteren Handelspraktiken in der EU gibt und die freiwilligen Initiativen der Branche bisher nicht ausreichend effektiv sind.

Für das cep verstößt der geplante pauschale Schutz von KMU gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das cep kritisiert, dass der Richtlinienvorschlag keine Regelung vorsieht, die im Einzelfall eine Gesamtabwägung aller vertraglichen Beziehungen erlaubt oder es ermöglicht, flexibel den Einzelfall zu prüfen. Zudem sollten Regelungen zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken nur dann gelten, wenn ein Lieferant von einem Käufer abhängig ist.

Lediglich die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit zur vertraulichen Behandlung von Beschwerden durch die Behörden wird durch das cep begrüßt, weil so verhindert werden kann, dass Lieferanten aus Angst keine Beschwerde gegen unlautere Handelspraktiken einreichen.

Verbotene Handelspraktiken entsprechen der Richtlinie wären u.a.:

  • Verspätete Zahlungen für „verderbliche“ Lebensmittel: Ein Käufer darf einen Lieferanten nicht später als 30 Kalendertage nach Eingang der Rechnung oder Lieferung der Lebensmittel bezahlen.
  • Kurzfristige Auftragsstornierungen für „verderbliche“ Lebensmittel: Ein Käufer darf eine Bestellung nicht so kurzfristig stornieren, dass vernünftigerweise vom Lieferanten nicht erwartet werden kann, eine alternative Verwendung zu finden.
  • Einseitige, rückwirkende Änderungen der Bedingungen der Liefervereinbarung: Ein Käufer darf Vereinbarungen, z.B. zu Zeitpunkt, Umfang, Qualität oder Preis, nicht einseitig rückwirkend ändern.
  • Zahlungen des Lieferanten für die „Verschwendung“ von Lebensmitteln: Ein Lieferant darf nicht für die spätere Nichtvermarktungs- oder Nichtverkaufsfähigkeit von Lebensmitteln bezahlen, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftritt und nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

cepAnalyse Unlautere Handelspraktiken