08.01.19

PRESSEINFORMATION 2/2019

Schutz für Whistleblower

In der EU sollen Whistleblower besser geschützt werden und dadurch die Durchsetzung des EU-Rechts verbessert werden.

Whistleblowing gehört inzwischen zum Alltag. Deshalb ist es sinnvoll, dass es dafür auch ausdrückliche Regeln gibt. Vor diesem Hintergrund will die EU-Kommission mit einer Richtlinie Mechanismen schaffen, die bei Verstößen gegen bestimmtes EU-Recht Hinweisgeber durch Mindeststandards vor Vergeltungsmaßnahmen schützen. Dabei ist es aus Sicht des cep sachgerecht, dass die Richtlinie den Schutz auf Hinweisgeber beschränkt, die „im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ an Informationen gelangt sind. Außerdem ist es sinnvoll, Hinweisgeber dann zu schützen, wenn sie zuerst interne Meldekanäle genutzt hatten.

Allerdings besteht die Gefahr, dass die Beschränkung der Richtlinie auf nur gesondert genannte EU-Vorschriften Whistleblower auch abschrecken kann. Vor allem, wenn diese nicht beurteilen können, ob ein Hinweis unter den Schutz der Richtlinie fällt oder nicht. Ferner sollten in die Richtlinie zum Schutz von Personen, die durch das Whistleblowing in Verdacht geraten, rechtssichere Kriterien dazu aufgenommen werden, wann der Hinweisgeber einen „hinreichenden" Grund für die Annahme eines Rechtsverstoßes hat und wann eine „missbräuchliche“ Meldung vorliegt.

Hintergrund und Ziele

Aus Sicht der EU-Kommission liegt es im öffentlichen Interesse, dass Verstöße zumindest gegen bestimmtes, ausgewähltes EU-Recht aufgedeckt werden. Personen, die Verstöße aus ihrem Arbeitsumfeld melden könnten, schrecken häufig aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen – wie Kündigungen, Drohungen, Falschbeurteilungen – davor zurück. EU-weite Mindeststandards sollen daher Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen schützen.

Ein Hinweisgeber im Sinne der Richtlinie ist eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten an Informationen über EU-Rechtsverstöße gelangt ist und im Interesse des Gemeinwohls diese Verstöße meldet oder offenlegt. Hierunter fallen insbesondere Beschäftigte, Anteilseigner, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Bewerber sowie von einem Unternehmen oder einer Verwaltung „wirtschaftlich abhängige“ Auftragnehmer und Lieferanten.

Unternehmen und Verwaltungen sollen „Meldekanäle“ für die Meldung von EU-Rechtsverstößen schaffen und Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen schützen.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie müssen anwenden:

  • Unternehmen, die Mehrwertsteuer erheben und 50 und mehr Beschäftigte haben
  • oder einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro erwirtschaften
  • oder im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind
  • oder „anfällig“ für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind, sowie
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Bundes, Landes- und Regionalverwaltungen sowie Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern.

cepAnalyse Schutz von Hinweisgebern