13.11.15

Für ein gemeinsames Einlagerungssicherungssystem für die Eurozone gibt es kein überzeugendes Argument

Jede Art von Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone müsste aus „nationalen Kammern“ bestehen oder auf sonstiger Art eine nur schrittweise Vergemeinschaftung der Mittel beinhalten, die gleichzeitig in ihrem Umfang begrenzt ist. Solche nationalen Kammern verringern jedoch den komparativen Vorteil eines Einlagensicherungssystems für die gesamte Eurozone im Vergleich zu bestehenden (sub-) nationalen Einlagensicherungssystemen.

Die EU-Kommission will am 24. November Vorschläge für ein Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone vorlegen. Ein eurozonenweites Einlagensicherungssystem weist im Vergleich zu (sub-)nationalen Systemen einen größeren Pool an versicherten Risiken auf. Aufgrund der besseren Risikostreuung, höherer Effizienz und größerer Widerstandsfähigkeit ist ein komparativer Vorteil gegenüber bestehenden (sub-)nationalen Einlagensicherungssystemen nicht von der Hand zu weisen.

Soweit die Theorie. Denn dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen in einem gemeinsamen Einlagensicherungssystem die länderspezifischen Risiken von Bankenpleiten akkurat bepreist sein. Am einfachsten lässt sich das mit unterschiedlichen Anforderungen an die finanzielle Ausstattung der teilnehmenden nationalen Einlagensicherungssysteme realisieren. Im bestehenden System ist das aber nicht vorgesehen.

Zudem müssen Banken verpflichtet werden, staatliche Ausfallsrisiken mit Eigenmitteln zu hinterlegen. Staatsanleihen spielen nämlich eine wichtige Rolle in den Bilanzen von Banken, sind aber üblicherweise nicht mit Eigenmitteln hinterlegt. Ohne eine Hinterlegungspflicht kann ein Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone die Verbindung zwischen der Zahlungsfähigkeit von Staaten und Banken verstärken. Das widerspricht aber genau der ursprünglichen Idee der Bankenunion.

Betroffene Mitgliedsstaaten müssen sich finanziell an der Entschädigung von Einlegern beteiligen. Das ist notwendig, da die Mitgliedsstaaten die Größe und Risiken ihres heimischen Bankensektors beeinflussen. Die finanzielle Beteiligung an der Entschädigung von Einlegern kann das politische Moral Hazard Risiko vorbeugen.

Des Weiteren muss Moral Hazard auf Bankenseite begrenzt werden. Im Vergleich zu bestehenden (sub-)nationalen Systemen birgt ein Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone größere Anreize für Banken, sich risikoreich zu verhalten. Sie können Kosten und Risiken nämlich auf andere Mitglieder des eurozonenweiten Einlagensicherungssystems externalisieren. Nationale Kammern („compartments“) innerhalb des eurozonenweiten Einlagensicherungssystems und Einschränkungen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung der finanziellen Mittel dieser Kammern könnten das Problem lindern.

Wichtig ist auch, die Risiken für die Finanzmarktstabilität zu begrenzen. Im Vergleich zu bestehenden (sub-) nationalen Systemen kann ein Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone die Ansteckungsgefahren erheblich erhöhen. Einleger könnten die Glaubwürdigkeit des Einlagensicherungssystems anzweifeln, wenn dessen Mittel zur Entschädigung von Einlegern in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden. Auch hier können nationale Kammern („compartments“) innerhalb des eurozonenweiten Einlagensicherungssystems und Einschränkungen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung der finanziellen Mittel dieser Kammern das Problem lindern.

Gleichzeitig müssen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Vor dem Hintergrund erheblicher Unterschiede in der finanziellen Ausstattung der bestehenden (sub-)nationalen Einlagensicherungssysteme darf ein Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone den Wettbewerb nicht verzerren. Nationale Kammern („compartments“) innerhalb des eurozonenweiten Einlagensicherungssystems und eine schrittweise Vergemeinschaftung der Mittel im Verlauf der Zeit könnten auch dieses Problem lindern. Eine vollständige Vergemeinschaftung sollte nicht vor 2024 erfolgen, da erst dann eine annähernde Vergleichbarkeit bei der Ausstattung der nationalen Systeme erwartet werden kann.

Jede Art von Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone muss daher aus „nationalen Kammern“ bestehen oder auf sonstiger Art eine nur schrittweise Vergemeinschaftung der Mittel beinhalten, die gleichzeitig in ihrem Umfang begrenzt ist. Solche nationalen Kammern verringern jedoch den komparativen Vorteil eines Einlagensicherungssystems für die gesamte Eurozone im Vergleich zu bestehenden (sub-) nationalen Einlagensicherungssystemen. Es gibt daher kein überzeugendes Argument für ein Einlagensicherungssystem für die gesamte Eurozone.

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Dr. Bert Van Roosebeke, Fachbereichsleiter Finanzmärkte, vanroosebeke@cep.eu