cepMonitor: Verkehrsnotrufsystem „eCall“ (Verordnung)
Verordnung COM(2013) 316 des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG
Zuletzt aktualisiert: 19. Mai 2015
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 08.06.2015 |
12.06.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 316 |
25.02.2014 EP: 1. Lesung |
25.05.2014 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
16.12.2014 Rat: Politische Einigung |
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Anwendungsbereich | – Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte (Art. 290 AEUV) bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen vom Anwendungsbereich ausnehmen, wenn sich die Verwendung von eCall-Geräten für diese Fahrzeuge unter Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte als „nicht zweckmäßig“ erweist (Art. 8). |
Die Verordnung gilt nicht für Kleinserienfahrzeuge (Art. 2 neuer Abs. 1a). Wie Kommission. |
Die Verordnung gilt nicht für (Art. 2 Abs. 1)
Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Verpflichtender Einbau von eCall-Geräten in Fahrzeuge | Ab 1. Oktober 2015 dürfen neue Fahrzeugtypen nur dann eine Typengenehmigung erhalten, wenn sie mit einem eCall-Gerät ausgerüstet sind (Art. 4, 5 und 7). Das eCall-Gerät muss
– Das eCall-Gerät sollte für Reparaturen und Wartung für jede Kfz-Werkstatt frei zugänglich sein (Art. 5 Abs. 6). |
Wie Kommission. Das eCall-Gerät muss
Fahrzeugeigentümer dürfen zusätzlich zum eCall-Gerät ein anderes Notrufsystem nutzen. Hersteller müssen dafür sorgen, dass (Art. 5 neuer Abs. 2a)
Das eCall-Gerät muss für Reparaturen und Wartung für jede Kfz-Werkstatt kostenlos zugänglich sein (Art. 5 Abs. 6). |
36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung dürfen neue Fahrzeugtypen nur dann eine Typengenehmigung erhalten, wenn sie mit einem eCall-Gerät ausgerüstet sind (Art. 4, 5, 7 und 12). Das eCall-Gerät muss
Wie EP. Das eCall-Gerät muss für Reparaturen und Wartung für jede Kfz-Werkstatt diskriminierungsfrei zugänglich sein (Art. 5 Abs. 6). |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.
Wie EP. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Datenschutz | Das eCall-Gerät darf nur einen „Mindestdatensatz“ mit „Mindestinformationen“ – z.B. die Fahrzeugposition – übermitteln, der für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind (Art. 6 Abs. 2). – – – Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass (Art. 6 Abs. 1 und 3)
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Wie Kommission. Der Mindestdatensatz muss so gespeichert werden, dass er vollständig gelöscht werden kann (Art. 6 Abs. 2). – – Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass (Art. 6 Abs. 1, 3 neuer Abs. 3a)
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Wie Kommission. Der Mindestdatensatz muss gelöscht werden, sobald er für den Zweck, für den er erhoben wurde, nicht mehr erforderlich ist (Art. 6 neuer Abs. 2a). – – Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass (Art. 6 Abs. 1, 3 neuer Abs. 3a)
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Wie Kommission. Wie EP. Das eCall-Gerät darf keine weiteren Daten übermitteln (Art. 6 Abs. 2). Personenbezogene Daten dürfen nur bei einem durch einen Unfall automatisch ausgelösten eCall-Notruf verwendet werden (Art. 6 Abs. -1b i.V.m. Art. 5 Abs. 2). Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Regelmäßige technische Überprüfung | – |
Das eCall-Gerät ist Teil der regelmäßigen technischen Überprüfung des Fahrzeugs (neuer Art. 7a). |
Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Berichterstattung der Kommission | – |
Die Kommission erarbeitet bis zum 1. Oktober 2018 einen Bewertungsbericht und prüft u.a., ob der Anwendungsbereich auf andere Fahrzeugklassen, insbesondere auf Motorräder, Busse und Lkw, ausgeweitet werden sollte (neuer Art. 10a).
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Vom Rat gestrichen. |
Bis 3 Jahre nach Beginn der Anwendung der Verordnung erarbeitet die Kommission einen Bewertungsbericht und prüft u.a., ob der Anwendungsbereich auf andere Fahrzeugklassen, insbesondere auf Motorräder, Busse und Lkw, ausgeweitet werden sollte (neuer Art. 10a). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.