cepMonitor: TV und Radio: Digital und über Grenzen (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen.

Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2017

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14.09.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 594
21.11.2017
EP-Ausschuss: Bericht
15.12.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
13.12.2018
Trilogergebnis
Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung soll den EU-weiten Zugang zu Fernseh- und Radiosendungen über sog. „ergänzende Online-Dienste“ – etwa Mediatheken – von Rundfunksendern erleichtern. Zudem soll sie den grenzüberschreitenden, digitalen Zugang zu Fernseh- und Radiosendungen über sog. „Weiterverbreitungsdienste“ – etwa EntertainTV der Deutschen Telekom –erleichtern. Dies soll sie erreichen, indem sie für diese Dienste die Rechteklärung – etwa bzgl. urheberrechtlich geschützter Inhalte – vereinfacht (Erwägungsgrund 1, 7, 19, S. 1).

Die Verordnung soll den EU-weiten Zugang zu Nachrichtensendungen und Sendungen über aktuelle Ereignisse über sog. „ergänzende Online-Dienste“ – etwa Mediatheken – von Rundfunksendern erleichtern. Zudem soll sie den grenzüberschreitenden, digitalen Zugang zu Fernseh- und Radiosendungen über sog. „Weiterverbreitungsdienste“ – etwa EntertainTV der Deutschen Telekom – erleichtern. Dies soll sie erreichen, indem sie für diese Dienste die Rechteklärung – etwa bzgl. urheberrechtlich geschützter Inhalte – vereinfacht (Erwägungsgrund 1, 7, 19, Art. ‑1 Abs. 1).

Die Verordnung soll den EU-weiten Zugang zu bestimmten Fernseh- und Radiosendungen über sog. „ergänzende Online-Dienste“ – etwa Mediatheken – von Rundfunksendern erleichtern. Zudem soll sie den grenzüberschreitenden, digitalen Zugang zu Fernseh- und Radiosendungen über sog. „Weiterverbreitungsdienste“ – etwa EntertainTV der Deutschen Telekom – erleichtern. Dies soll sie erreichen, indem sie für diese Dienste die Rechteklärung – etwa bzgl. urheberrechtlich geschützter Inhalte – vereinfacht (Erwägungsgrund 1, 7, 9b, 19).

Wie Rat (Erwägungsgrund 1, 7, Art. 1).

"Ergänzende Online-Dienste"

„Ergänzende Online-Dienste“ sind Dienste, mit denen ein Rundfunksender selbst oder über Dritte Fernseh- oder Radiosendungen online stellt und zwar (Art. 1 lit a, Erwägungsgrund 2, 8)

 

  • zeitgleich mit der Ausstrahlung – etwa über „Simulcasting-Dienste“ wie „Live-Streams“ – oder
  • nach der Ausstrahlung für begrenzte Zeit – etwa über Nachholdienste („Catch-up-Dienste“), die in einer Online-Mediathek angeboten werden.

Ebenfalls umfasst sind Materialien, die die Ausstrahlungen ergänzen, z.B. Vorschauen zum Sendeinhalt (Art. 1 lit. a, Erwägungsgrund 8).

Nicht dazu gehört das „Webcasting“, wie fernseh- und radioähnliche Ausstrahlungen, die nur online – und ohne herkömmliches Pendant – erfolgen, sowie Dienste, die solche Ausstrahlungen ergänzen (S. 26 SWD(2016) 301).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission, aber:

Erfasst werden sollen auch Online-Dienste, die frei - etwa unabhängig von einem Abonnement - zugänglich sind (Art. 2 lit. a, Erwägungsgrund 8).

Anwendung des Ursprungslandprinzips auf „ergänzende Online-Dienste“

Das Ursprungslandprinzip wird auf „ergänzende Online-Dienste“ angewendet und gilt für alle im Rahmen dieser Dienste angebotenen Fernseh- und Radiosendungen.

Die „urheberrechtlich relevanten Vorgänge“, die für das Angebot von Fernseh- und Radiosendungen im Rahmen von „ergänzenden Online-Diensten“ notwendig sind, gelten fiktiv immer nur als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Rundfunksender seine Hauptniederlassung hat, selbst wenn sie tatsächlich im EU-Ausland erfolgen (Ursprungslandprinzip; Art. 2 Abs. 1, S. 8). Die Rechteklärung im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung genügt somit für die EU-weite Zugänglichmachung der Sendungen.

Die „urheberrechtlich relevanten Vorgänge“ sind dabei die öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die Vervielfältigung (Art. 2 Abs. 1).

Gemäß dem Prinzip der Vertragsfreiheit ist es – trotz Anwendung des Ursprungslandprinzips – weiterhin möglich, dass die Parteien eine Beschränkung der Rechteverwertung – insbesondere die Beschränkung auf bestimmte Übertragungstechniken oder Sprachfassungen – vornehmen, solange dies mit EU-Recht vereinbar ist (Erwägungsgrund 11).

Das Ursprungslandprinzip wird auf „ergänzende Online-Dienste“ angewendet, gilt aber nur für im Rahmen dieser Dienste angebotene Nachrichtensendungen und Sendungen über aktuelle Ereignisse.

Die „urheberrechtlich relevanten Vorgänge“, die für das Angebot von Nachrichtensendungen und Sendungen über aktuelle Ereignisse im Rahmen von „ergänzenden Online-Diensten“ notwendig sind, gelten fiktiv immer nur als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Rundfunksender seine Hauptniederlassung hat, selbst wenn sie tatsächlich im EU-Ausland erfolgen (Ursprungslandprinzip; Art. 2 Abs. 1). Die Rechteklärung im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung genügt somit für die EU-weite Zugänglichmachung der Sendungen.

Die „urheberrechtlich relevanten Vorgänge“ sind dabei die öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die Vervielfältigung (Art. 2 Abs. 1).

Das Ursprungslandprinzip gilt nicht für „ergänzende Online-Dienste“, die hauptsächlich oder nur auf ein Publikum außerhalb des Mitgliedstaates, in dem zugehörige Rundfunksender ihre Hauptniederlassung haben, gerichtet sind. Das Zielpublikum kann dabei anhand von Eigenschaften der Dienste – etwa Sprachfassungen – ermittelt werden (Erwägungsgrund 9a, 11a).

Die Anwendung des Ursprungslandprinzips – und zugehöriger Vorschriften – berührt nicht die Prinzipien der Territorialität und der Vertragsfreiheit unter dem Urheberrecht sowie irgendein Recht gemäß der Urheberrechtsrichtlinie [2001/29/EC]. Die Parteien können nach wie vor Beschränkungen für die Rechteverwertung setzen, solange dies mit EU-Recht und nationalem Recht vereinbar ist (Art. 2 Abs. 2b, Erwägungsgrund 11).

Die grenzüberschreitende Weiterverbreitung der Erstausstrahlung einer Sendung durch einen „ergänzenden Online-Dienst“ muss im Einklang mit anwendbarem Urheberrecht, verwandten Rechten und Rechten in Bezug auf verwandte Schutzgegenstände stehen. Zudem muss sie auf Basis individueller oder kollektiver vertraglicher Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Anbietern von Weiterverbreitungsdiensten erfolgen (Art. 2 Abs. 2c).

Das Ursprungslandprinzip wird auf „ergänzende Online-Dienste“ angewendet und gilt für – im Rahmen dieser Dienste angebotene – Sendungen (Art. 1, 1a, Erwägungsgrund 9b)

  • bezogen auf Fernsehsendungen: nur für Nachrichtensendungen und Sendungen über aktuelle Ereignisse sowie Sendungen, die ganz vom Rundfunksender finanziert und kontrolliert werden.
  • bezogen auf Fernseh- und Radiosendungen: explizit nicht für Sportsendungen und darin enthaltene geschützte Inhalte.

Die „urheberrechtlich relevanten Vorgänge“, die für das Angebot dieser bestimmten Fernseh- und Radiosendungen im Rahmen von „ergänzenden Online-Diensten“ notwendig sind, gelten fiktiv immer nur als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Rundfunksender seine Hauptniederlassung hat, selbst wenn sie tatsächlich im EU-Ausland erfolgen (Ursprungslandprinzip; Art. 2 Abs. 1). Die Rechteklärung im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung genügt somit für die EU-weite Zugänglichmachung der Sendungen.

Die „urheberrechtlich relevanten Vorgänge“ sind dabei die öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung – und zwar in einer solchen Art und Weise, dass Mitglieder der Öffentlichkeit individuell über Ort und Zeit des Zugriffs auf geschützte Inhalte entscheiden können – sowie die Vervielfältigung (Art. 2 Abs. 1, Erwägungsgrund 9).

Vom Rat gestrichen.

Die Anwendung des Ursprungslandprinzips berührt nicht die Freiheit von Rechteinhabern und Rundfunksendern, Vereinbarungen – in Übereinstimmung mit EU-Recht – über Beschränkungen der Rechteverwertung zu treffen, einschließlich von geographischen Beschränkungen (Art. 2 Abs. 3, Erwägungsgrund 11).

Vom Rat gestrichen.

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 10).

Wie Rat (Art. 3 Abs. 3, Erwägungsgrund 11).

Grenzüberschreitende „Weiterverbreitungsdienste“

„Weiterverbreitungsdienste“ sind Dienste, die die Erstausstrahlung von Fernseh- und Radiosendungen empfangen und weiterverbreiten. Die Verordnung gilt nur für „Weiterverbreitungsdienste“, die (Art. 1 lit. b)

  • Sendungen in anderen EU-Ländern als dem der Erstausstrahlung weiterverbreiten,
  • zum öffentlichen Empfang bestimmt sind,
  • zeitgleich, unverändert und vollständig erfolgen und
  • nicht über das für alle Dienste „offene Internet“, sondern über „geschlossene“ Netze – die vollständig oder teilweise einem Weiterverbreitungsdienst „gewidmet“ sind (S. 41 SWD(2016) 301) – erfolgen (s.a. Erwägungsgrund 12, 13); Eingeschlossen sind damit Satelliten, digitale Antennennetze, Mobilnetze, „Internet Protocol Television“ („IPTV“) und ähnliche Netze (s.a. Er­wägungsgrund 12).

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 1 lit. b)

  • „Weiterverbreitungen“ über Kabelkanäle,
  • „Weiterverbreitungen“ von Erstausstrahlungen, die ausschließlich online erfolgen, und
  • „Weiterverbreitungen“, die der erstausstrahlende Rundfunksender selbst vornimmt.

„Weiterverbreitungsdienste“ sind Dienste, die die Erstausstrahlung von Fernseh- und Radiosendungen empfangen und weiterverbreiten. Die Verordnung gilt nur für „Weiterverbreitungsdienste“, die (Art. 1 lit. b)

  • Sendungen in anderen EU-Ländern als dem der Erstausstrahlung weiterverbreiten,
  • zum öffentlichen Empfang bestimmt sind,
  • zeitgleich, unverändert und vollständig erfolgen und
  • über Satelliten und digitale Antennennetze oder über „kabelähnliche“ oder „‘Internet Protocol Television‘ (IPTV)-ähnliche“ Dienste in „kontrollierten Umgebungen“ („managed environments“) erfolgen, was – unter diesen Bedingungen – auch das „offene Internet“ einschließt (s.a. Er­wä­gungs­grund 11 b, 12, 13); Kontrollierte Umgebungen sind kabel- oder IPTV-ähnliche Dienste mit gesichertem, begrenztem Zugriff, bei denen der Weiterverbreiter seinen vertraglich autorisierten Nutzern einen „Ende-zu-Ende“-verschlüs­selten Dienst anbietet (s.a. Art. 1 Abs. 1 lit. bb).

Wie Kommission.

„Weiterverbreitungsdienste“ sind Dienste, die die Erstausstrahlung von Fernseh- und Radiosendungen empfangen und weiterverbreiten. Die Verordnung gilt nur für „Weiterverbreitungsdienste“, die (Art. 1 lit. b)

  • Sendungen in anderen EU-Ländern als dem der Erstausstrahlung weiterverbreiten,
  • zum öffentlichen Empfang bestimmt sind,
  • zeitgleich, unverändert und vollständig erfolgen und
  • über Satelliten, digitale Antennennetze, „Internet Protocol Television“ („IPTV“), Mobilnetze und ähnliche Netze erfolgen. Eingeschlossen ist dabei auch das für alle Dienste „offene Internet“, solange der Weiterverbreitungsdienst hier nur einem – etwa durch Nutzerregistrierung – kontrollierten Kreis von Nutzern angeboten wird – wobei auch ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Inhalte wichtig ist (s.a. Erwägungsgrund 12).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 2 Abs. 2 bis 4, Erwägungsgrund 14).

Wie Kommission.

„Obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung“ für grenzüberschreitende „Weiterverbreitungsdienste“

Rechteinhaber dürfen die Weiterverbreitung ihrer Werke nur über eine Verwertungsgesellschaft genehmigen oder verweigern (Art. 3 Abs. 1)

Wenn der Rechteinhaber keine Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt, gilt diejenige als bevollmächtigt, die entsprechende Rechte im betroffenen Mitgliedstaat wahrnimmt (Art. 3 Abs. 2). Kommen mehrere Verwertungsgesellschaften in Frage, muss der Mitgliedstaat unter diesen auswählen (Art. 3 Abs. 3).

Hat ein Rechteinhaber die Verwertungsgesellschaft nicht selbst bevollmächtigt, hat er ihr gegenüber dennoch die gleichen Rechte – etwa Vergütungs- oder Auskunftsansprüche – wie bei Bevollmächtigung. Er kann diese innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums geltend machen, der von der „Weiterverbreitung“ an gerechnet nicht kürzer als drei Jahre sein darf (Art. 3 Abs. 4).

Wie Kommission.

Das Recht zur Weiterverbreitung ist ein exklusives Recht und muss mit Rechteinhabern geklärt werden (Art. 3 Abs. -1).

Wenn der Rechteinhaber keine Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt und es kommen mehrere Verwertungsgesellschaften in Frage, die entsprechende Rechte im betroffenen Mitgliedstaat wahrnehmen, muss der Mitgliedstaat unter diesen auswählen (Art. 3 Abs. 3).

Vom EP gestrichen.

Verwertungsgesellschaften müssen Informationen über die Verwertung von Urheberrechten und „verwandten Schutzrechten“ gemäß Art. 3 – etwa Informationen über den Rechteinhaber sowie über die Art, das Gebiet und den Zeitraum der Rechteverwertung – in einer Datenbank speichern (Art. 3 Abs. 5a).

Die Vorschriften zum Anruf von Vermittlern bei Verhandlungsschwierigkeiten sowie die Vorschriften gegen den Missbrauch von Verhandlungspositionen der Art. 11 bzw. 12 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie [93/83/EWG] gelten auch für diese Verordnung (Art. 3 Abs. 5b).

Die Weiterverbreitung von Werken und „anderen Schutzgegenständen“, die in einer öffentlich ausgestrahlten Fernseh- oder Radiosendung enthalten sind – bzw. die Weiterverbreitung entsprechender Sendungen –, ist selbst ebenfalls ein urheberrechtlich relevanter Akt der öffentlichen Wiedergabe einer solchen Sendung. Dies ist unabhängig davon, ob der Weiterverbreiter dieselben oder andere technische Mittel benutzt, als für die Erstausstrahlung benutzt werden, und unabhängig davon, ob die Weiterverbreitung in demselben – tatsächlichen oder beabsichtigten – Empfangsgebiet wie die Erstausstrahlung erfolgt oder nicht (Art. 3a, Erwägungsgrund 4).

Wie Kommission.

Die Weiterverbreitung muss vom Rechteinhaber des exklusiven Rechtes zur Weiterverbreitung bewilligt werden (Erwägungsgrund 13).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Treten Rundfunksender und Anbieter der Weiterverbreitungsdienste in Verhandlungen bzgl. der Autorisierung für Weiterverbreitungen gemäß dieser Verordnung, müssen diese Verhandlungen nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 4 Abs. 1).

Jede Weiterverbreitung von Programmen bedarf der Erlaubnis der Inhabern des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe (Art. 4 Abs. 1).

Wie Kommission (Art. 4 Abs. 2).

Hat ein Rechteinhaber die Verwertungsgesellschaft nicht selbst bevollmächtigt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass er ihr gegenüber dennoch die gleichen Rechte - etwa Vergütungs- oder Auskunftsansprüche - wie bei Bevollmächtigung. Er kann diese innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums geltend machen, der von der "Weiterverbreitung" an gerechnet nicht kürzer als drei Jahre sein darf (Art. 4 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inanspruchnahme eines Mediators oder mehrerer Mediatoren nach Art. 11 der Satelliten- und Kabelrichtlinie [93/83/EWG] möglich ist, wenn insbesondere keine Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaft und Weiterverbreitungsdienst geschlossen werden kann (Art. 6, Erwägungsgrund 15).

Wie Rat (Art. 5 Abs. 2).

„Direkteinspeisung“

Im Falle von „Direkteinspeisung“ leiten Rundfunksender ihre Sendungen auf bestimmte Art an – gemäß „Berner Übereinkunft“ – dritte Verteilerdienste weiter, die diese dann zeitgleich, unverändert und vollständig der Öffentlichkeit über Netze wie Kabelnetze, Mikrowellensysteme, Antennennetze, IP-basierte oder mobile Netze zugänglich machen. Vor der Zugänglichmachung durch die Verteilerdienste – also bei Weiterleitung der Sendungen von den Rundfunksendern zu den Verteilerdiensten – können die Sendungen dabei nicht von der Öffentlichkeit empfangen werden (Art. 1 lit. ba).

Rundfunksender die ihre Sendungen über eine „Direkteinspeisung“ an entsprechende, dritte Verteilerdienste weiterleiten, damit diese Dienste die Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich machen, sind gemeinsam mit den Verteilerdiensten für die damit verbundenen – gemeinsamen, untrennbaren und zusammen ausgeübten – urheberrechtlich relevanten Vorgänge – der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung – haftbar. Die Rundfunksender wie auch die Verteilerdienste müssen daher jeweils eine Erlaubnis von den Rechte­inhabern für ihre entsprechenden, jeweiligen Handlungen einholen (Art. 4a, Erwägungsgründe 14a, 15a).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Wesentlichen wie EP (Art. 2 Abs. 4, Erwägungsgrund 14).

Überträgt ein Rundfunksender seine programmtragenden Signale mittels eines dritten Verteilerdienstes, und überträgt er selbst diese Signale nicht gleichzeitig öffentlich, dann gelten Verteilerdienst und Rundfunksender als Teilnehmer nur einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. Für diese müssen sie eine Erlaubnis einholen (Art. 8 Abs. 1). Für eine solche öffentliche Wiedergabe sollten Rundfunksender und Verteilerdienst nicht gemeinsam haftbar sein (Erwägungsgrund 20).

Übergangsbestimmungen und Wirksamkeit

Die Verordnung gilt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit auch für bestehende Vereinbarungen bzgl. der Rechteklärung in Bezug auf die Bereitstellung von „ergänzenden Online-Diensten“, selbst, wenn diese Vereinbarungen später auslaufen (Art. 5).

Die Verordnung erlangt 6 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung Gültigkeit (Art. 7 Abs. 2).

Vom EP gestrichen.

Die Verordnung erlangt 18 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung Gültigkeit (Art. 7 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Verordnung erlangt 24 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung Gültigkeit (Art. 7 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 12).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Europäische Parlament hat am 28.03.2019 und der Rat am 15.04.2019 dem Trilogergebnis zugestimmt. Mit Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU am 17.05.2019 ist sie 20 Tage danach, also am 06.06.2019, in Kraft getreten.