cepMonitor: Regulierung von TK-Netzbetreibern ohne Marktmacht (Richtlinie)
Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation
Zuletzt aktualisiert am 13. Juli 2018
12.10.2016 Richtlinienvorschlag COM(2016) 590 |
02.10.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
11.10.2017 Rat: Verhandlungsmandat |
29.06.2018 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Verpflichtungen für den Zugang zu Verkabelungen | Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs.) müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Verkabelungen dazu verpflichten, auf angemessenen Antrag hin Zugang zu „Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt“, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewähren zu müssen, sofern (Art. 59 Abs. 2)
– Eine NRBs kann den Zugang zu Verkabelungen auch hinter dem ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt vorschreiben, jedoch „so nah wie möglich am Endnutzer“ und nur, (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 2)
Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)
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Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs.) müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Verkabelungen dazu verpflichten, auf angemessenen Antrag hin Zugang zu „Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt“, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewähren zu müssen, sofern (Art. 59 Abs. 2)
Die Zugangsbedingungen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und in Einklang mit der Richtlinie zu Breitbandkostensenkungen 2014/61 stehen (Art. 59 Abs. 2). Wie Kommission. Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)
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Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs.) können TK-Netzbetreiber und Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen dazu verpflichten, auf angemessenen Antrag hin Zugang zu „Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt“, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewähren zu müssen, sofern (Art. 59 Abs. 2)
– Sofern ein Mitgliedstaat dies ermöglicht, kann eine NRBs den Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auch hinter dem ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt vorschreiben, zu einem Punkt, der „so nah wie möglich am Endnutzer“ liegt und von dem aus eine ausreichende Anzahl von Endnutzern von den Zugangsinteressierten bedient werden können, und nur, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 2)
Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)
Die Mitgliedstaaten können es ihren NRBs jedoch erlauben, Verpflichtungen gegenüber vertikal getrennten Unternehmen aufzuerlegen, wenn das Netz öffentlich finanziert wird (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3). Das GEREK erstellt Leitlinien darüber (Art. 79 Abs. 2a)
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Wie Rat. – Eine NRBs kann den Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auch hinter dem ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt vorschreiben, zu einem Punkt, der „so nah wie möglich am Endnutzer“ liegt und von dem aus eine ausreichende Anzahl von Endnutzern von den Zugangsinteressierten bedient werden können, und nur, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 2)
Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)
Wie Rat. Das GEREK erstellt Leitlinien über (Art. 79 Abs. 2a)
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Verpflichtungen für den Zugang zu Netzinfrastrukturen für funkabhängige Dienste | Die NRBs können TK-Netzbetreiber verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ bei Netzinfrastrukturen, die für die Bereitstellung von funkabhängigen Diensten auf lokaler Ebene erforderlich sind, (Art. 59 Abs. 3)
Die NRBs dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)
– Die NRBs müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):
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Die NRBs können TK-Netzbetreiber verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ und gegeben, dass keine tragfähige und ähnliche Zugangsmöglichkeit durch den Betreiber bereitgestellt wird, bei Netzinfrastrukturen, die für die Bereitstellung von funkabhängigen Diensten auf lokaler Ebene erforderlich sind, zum Aufbau vom Netzen mit hoher Kapazität (Art. 59 Abs. 3)
Die NRBs dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)
In Gebieten, wo der Zugang zu bzw. die gemeinsame Nutzung von passiver Infrastruktur allein nicht zur Problemlösung führt, können die NRBs auch die gemeinsame Nutzung von aktiver Infrastruktur vorschreiben (Art. 59 Abs. 3). Die NRBs müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):
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Die zuständigen Behörden können TK-Netzbetreiber und TK-Diensteanbieter verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ bei Netzinfrastrukturen, (Art. 59 Abs. 3)
Die zuständigen Behörden dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)
– Die zuständigen Behörden müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):
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Die zuständigen Behörden können TK-Netzbetreiber verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ und gegeben, dass keine tragfähige und ähnliche Zugangsmöglichkeit durch den Betreiber bereitgestellt wird bei Netzinfrastrukturen, die für die Bereitstellung von funkabhängigen Diensten auf lokaler Ebene erforderlich sind (Art. 59 Abs. 3)
Die zuständigen Behörden dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)
Wie EP-Ausschuss. Die zuständigen Behörden müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):
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Terminierungsentgelte | NRBs können die Entgelte festlegen, die sich die TK-Netzbetreiber für die Zustellung („Terminierung“) von Anrufen in ihren Fest- und Mobilfunknetzen gegenseitig in Rechnung stellen (Art. 73 Abs. 1). Die NRBs müssen bei der Regulierung von Terminierungsentgelten das Kostenmodell (pure long-run incremental costs, pure LRIC) anwenden, das nur die langfristigen Zusatzkosten der Terminierung berücksichtigt (Art. 73 Abs. 1 UAbs. 2). Die Kommission legt nach Konsultation des GEREK durch delegierte Rechtsakte zwei EU-weite Höchstgrenzen – für das Festnetz und für den Mobilfunk – für die Terminierungsentgelte fest. Die NRBs dürfen diese nicht überschreiten. (Art. 73 Abs. 2) Die Terminierungsentgelte gelten für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Terminierungsmarkt (Art. 73 Abs. 1) Die von der Kommission festgelegten Höchstgrenzen dürfen maximal betragen (Art. 73 Abs. 4):
Die Kommission muss bei der Festlegung der Höchstgrenzen die Zahl der Endnutzer in jedem Mitgliedstaat und nationale Besonderheiten berücksichtigen (Art. 73 Abs. 5). – Die Kommission muss die Höchstgrenzen alle fünf Jahre überprüfen (Art. 73 Abs. 7). – Die Kommission kann das GEREK auffordern, ein ökonomisches Modell zu entwickeln, das die Kommission bei der Festlegung der maximalen Terminierungsentgelte unterstützt (Art. 73 Abs. 6). |
Wie Kommission. Wie Kommission (Art. 73 Abs. 2). Wie Kommission (Art. 73 Abs. 1). Wie Kommission. Die von der Kommission festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht höher sein als die höchsten Entgelte, die in den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Erlass des delegierten Rechtsakts galten (Art. 73 Abs. 2).
Die Kommission muss bei der Festlegung der Höchstgrenzen diejenigen nationalen Besonderheiten berücksichtigen, die von bedeutenden Unterschieden in den Mitgliedstaaten herrühren (Art. 73 Abs. 2). – Wie Kommission (Art. 73 Abs. 7). – Vom EP-Ausschuss gestrichen. |
Vom Rat gestrichen. Die Kommission muss bei der Regulierung von Terminierungsentgelten das Kostenmodell (pure long-run incremental costs, pure LRIC) anwenden, das nur die langfristigen Zusatzkosten der Terminierung berücksichtigt (Annex III). Die Kommission legt unter weitgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK durch Beschluss zwei EU-weite Höchstgrenzen – für das Festnetz und für den Mobilfunk – für die Terminierungsentgelte fest. Die NRBs dürfen diese nicht überschreiten. (Art. 73 Abs. 1) Der Beschluss wird im Komitologieverfahren (Prüfverfahren) getroffen, d.h. die Mitgliedstaaten können über ihre Vertreter im Kommunikationsausschuss Änderungen vorschlagen und die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit blockieren (Art. 73 Abs. 2). Die Terminierungsentgelte gelten für alle Netzbetreiber unabhängig von ihrer Marktmacht auf dem Terminierungsmarkt (Art. 73 Abs. 1). Vom Rat gestrichen. Wie Kommission (Art. 73 Abs. 1). Die Kommission sollte eine Übergangsfrist für das Wirksamwerden von ihr festgelegter Terminierungsentgelte prüfen, sofern dies in bestimmten Mitgliedstaaten nötig ist, gegeben den bisher geltenden Entgelten (Art. 73 Abs. 1). Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 73 Abs. 2) Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission auch, ob Höchstentgelte überhaupt weiterhin notwendig sind. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass es keiner Höchstentgelte mehr bedarf, kann sie dies beschließen. Die NRBs können dann jedoch weiterhin nach einer Marktanalyse eigenständig Höchstentgelte festlegen. (Art. 73 Abs. 3). Vom Rat gestrichen. |
Im Trilog gestrichen. Wie Rat. Die Kommission legt unter weitgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK durch delegierte Rechtsakte zwei EU-weite Höchstgrenzen – für das Festnetz und für den Mobilfunk – für die Terminierungsentgelte fest. Die NRBs dürfen diese nicht überschreiten. (Art. 73 Abs. 2) Wie Rat (Art. 73 Abs. 2). Wie EP (Art. 73 Abs. 4). Wie Rat (Art. 73 Abs. 2). Die Kommission sollte eine Übergangsfrist von maximal 12 Monaten für das Wirksamwerden von ihr festgelegter Terminierungsentgelte prüfen, sofern dies in bestimmten Mitgliedstaaten nötig ist, gegeben den bisher geltenden Entgelten (Art. 73 Abs. 2). Wie Rat (Art. 73 Abs. 7). Wie Rat (Art. 73 Abs. 7). Im Trilog gestrichen. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Nachdem sowohl das EP und der Rat eine eigene Position gefunden hatten, haben sich Kommission, Rat und EP nun in Trilogverhandlungen geeinigt. Nun muss das Trilogergebnis noch formell vom EP und vom Rat abgesegnet werden.