cepMonitor: Online-Plattformen (Verordnung)
Vorschlag COM(2018) 238 vom 26. April 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
Zuletzt aktualisiert: 17. Juni 2019
Artikelangaben beziehen sich auf den Verordnungsvorschlag COM(2018) 238.
26.04.2018 Verordnungsvorschlag COM(2018) 238 |
21.11.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
07.12.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
13.02.2019 Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | – |
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Die Verordnung findet auch Anwendung auf Nebendienste (neuer Art. 1 Abs. 2 a). Nebendienste (neuer Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 a)
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Allgemeine Anforderungen an die AGB | Geschäftsbedingungen sind alle Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern regeln und einseitig vom Anbieter der Online-Vermittlungsdienste festgelegt werden (Art. 2 Abs. 10). Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)
Geschäftsbedingungen oder einzelne Klauseln, die diesen Anforderungen nach gerichtlicher Feststellung nicht genügen, sind für den betreffenden Händler nicht mehr rechtsverbindlich (Art 3. Abs. 2). Änderungen der AGB müssen Händlern mindestens 15 Tagen vorab mitgeteilt werden (Art. 3 Abs. 3). Ansonsten sind die Änderungen nichtig (Art. 3 Abs. 4). |
Im Wesentlichen wie KOM. Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)
Vorgeschlagene Änderungen der AGB müssen (Art. 3 Abs. 2)
Ansonsten sind die Änderungen nicht rechtsverbindlich (neuer Art. 3 Abs. 3). |
Geschäftsbedingungen sind alle Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern regeln (Art. 2 Abs. 10). Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)
Geschäftsbedingungen oder einzelne Klauseln, die diesen Anforderungen nach gerichtlicher Feststellung nicht genügen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 2). Wie KOM, aber: Muss der Händler aufgrund der Änderungen grundlegende Anpassungen an seinen Angeboten vornehmen, gilt (Art. 3 Abs. 3)
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Wie KOM und Rat, zusätzlich: Ob Geschäftsbedingungen einseitig festgelegt wurden, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung, bei der Folgendes nicht entscheidend ist (Art. 2 Abs. 10):
Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)
Geschäftsbedingungen, die den Anforderungen in Absatz 1 oder 2 [siehe unten] nicht entsprechen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 3). Vorgeschlagene Änderungen der AGB müssen (Art. 3 Abs. 2)
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Beendigung und Unterbrechung der Dienste | Beendet oder unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern, so muss (Art. 4)
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Unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern, so muss (Art. 4 Abs. 1, 4)
Wird die Zusammenarbeit gänzlich beendet, so muss zusätzlich eine Frist von 30 Tagen eingehalten werden, es sei denn die Kündigung beruht auf einem zwingenden Grund (Art. 4 Abs. 2, 4). |
Beendet oder unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern, so muss (Art. 4)
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Unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern oder schränkt diese ein, so muss (Art. 4 Abs. 1, 5)
Wird die Zusammenarbeit gänzlich beendet, so muss zusätzlich eine Frist von 30 Tagen eingehalten werden, es sei denn die Kündigung beruht (Art. 4 Abs. 2, 4)
Dem Händler muss die Gelegenheit gegeben werden, Klarstellungen zu seinem Fall im Beschwerdemechanismus zu machen (Art. 4 Abs. 3). |
Ranking | Plattformbetreiber und Online-Suchmaschinenbetreiber müssen – vorbehaltlich von Geschäftsgeheimnissen – in ihren AGB die für das Ranking relevanten Parameter „klar und eindeutig“ erläutern (Art. 5). – |
Plattformbetreiber und Online-Suchmaschinenbetreiber müssen – vorbehaltlich von Geschäftsgeheimnissen – in ihren AGB „klar und verständlich“ erläutern (Art. 5)
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Wie Rat, aber zusätzlich: Die Offenbarung aller Parameter kann unterlassen werden, wenn eine solche Nennung (Art. 5)
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Wie Rat, aber zusätzlich: Die Offenbarung aller Parameter kann unterlassen werden, wenn eine solche Nennung (Art. 5)
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Ergänzende Dienste | – |
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Plattformbetreiber, die ergänzende Waren und Dienstleistungen, wie Finanzierungen o.ä., anbieten, müssen (neuer Art. 5a)
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Plattformbetreiber, die ergänzende Waren und Dienstleistungen, wie Finanzierungen o.ä., anbieten, müssen (neuer Art. 6)
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Unterschiedliche Behandlung | Wenn ein Plattformbetreiber selbst oder ein von ihm kontrollierter Händler
muss er dies in seinen AGB erläutern (Art. 6 Abs. 1). – |
Im Wesentlichen wie KOM. – |
Wie KOM, zusätzlich aber: Online-Suchmaschinenbetreiber sind ebenfalls von dieser Verpflichtung betroffen (neuer Art. 6 Abs. 1a). Die unterschiedliche Behandlung ist nur dann erlaubt, wenn (neuer Art. 6 Abs. 2a)
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Wie EP (Art. 7). – |
Unfaire Handelspraktiken | – – |
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Vorbehaltlich des sonstigen EU-Rechts und des nationalen Rechts, dürfen Plattformbetreiber keine der in Annex I genannten unfairen Handelspraktiken begehen (neuer Art. 6a). Insbesondere folgende Handelspraktiken sind immer unfair (Annex I):
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Nach Treu und Glauben und zur Einhaltung der Verkehrssitte müssen Plattformbetreiber (Art. 8)
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Zugang zu Daten | Plattformbetreiber müssen in ihren AGB erläutern, ob und wie sie Händlern personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten von Händlern und Verbrauchern zur Verfügung stellen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Dies betrifft Daten, die
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Im Wesentliche wie KOM. – |
Im Wesentlichen wie KOM. Neben Plattformbetreibern werden Online-Suchmaschinenbetreiber auch von dieser Pflicht erfasst. Händler haben das Recht, anonymisierte (Kunden-)Bewertungen ihrer Dienste vom Plattformbetreiber zu erhalten (neuer Art. 7 Abs. 2a). Plattformbetreiber dürfen ohne Zustimmung des Händlers keine Daten über diesen, die bei dessen Transaktionen generiert werden, für Dritte zugänglich machen (neuer Art. 7 Abs. 2b). |
Im Wesentlichen wie KOM und Rat (Art. 9). – Plattformbetreiber informieren auch darüber (Art. 9 Abs. 2 lit. d),
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Meistbegünstigung | Wenn ein Plattformbetreiber Händlern beim Vertrieb ihrer Produkte außerhalb der Plattform Beschränkungen auferlegt, etwa indem er ihnen verbietet, ein Produkt günstiger auf einer anderen Plattform oder der eigenen Homepage anzubieten, muss er die geschäftlichen oder rechtlichen Gründe dafür in seinen AGB angeben (Art. 8 Abs. 1). |
Im Wesentlichen wie KOM. |
Ein Plattformbetreiber darf Händlern beim Vertrieb ihrer Produkte auf anderen Plattformen keine Beschränkungen auferlegen (Art. 8 Abs. 1). Für Beschränkungen jenseits dieses Verbots, muss der Plattformbetreiber die geschäftlichen oder rechtlichen Gründe dafür in seinen AGB angeben, es sei denn der Mitgliedstaat verbietet solche Beschränkungen (neuer Art. 8 Abs. 1a, 2). |
Wie KOM und Rat (Art. 10). |
Mediation | Plattformbetreiber müssen (Art. 10)
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Plattformbetreiber, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, müssen (Art. 10)
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Plattformbetreiber müssen (Art. 10)
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Plattformbetreiber, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, müssen (Art. 12)
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Verbandsklagen | Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 12 Abs. 1). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 2)
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Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 12 Abs. 1). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 2, 2b)
Mitgliedstaaten dürfen klagebefugte Organisationen unter den Bedingungen des Absatz 2 benennen. Diese sind dann in einem Verzeichnis zu führen; die Nennung im Verzeichnis begründet die Vermutung der Klagebefugnis einer solchen Organisation 12 Abs. 2b-d). |
Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 12 Abs. 1). Verstöße werden in einem Verzeichnis geführt (neuer Art. 12 Abs. 1a). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 2)
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Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 14 Abs. 1). Verstöße können in einem Verzeichnis geführt werden, der dem Austausch der Mitgliedstaaten dient (neuer Art. 14 Abs. 2). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 3)
Wie Rat (Art. 14 Abs. 5-7). |
Durchsetzung | – |
Mitgliedstaaten erlassen abschreckende Vorschriften für die Sanktionierung von Verstößen (neuer Art. 12a). |
Mitgliedstaaten (neuer Art. 12a)
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Im Wesentlichen wie Rat (Art. 15). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das EP und der Rat haben die informelle Einigung des Trilogs angenommen. Die Verordnung kann nun unterschrieben und danach im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.