cepMonitor: Online-Plattformen (Verordnung)

Vorschlag COM(2018) 238 vom 26. April 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Zuletzt aktualisiert: 17. Juni 2019

Artikelangaben beziehen sich auf den Verordnungsvorschlag COM(2018) 238.

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26.04.2018
Verordnungsvorschlag COM(2018) 238
21.11.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
07.12.2018
EP-Ausschuss: Bericht
13.02.2019
Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Verordnung findet auch Anwendung auf Nebendienste (neuer Art. 1 Abs. 2 a). Nebendienste (neuer Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 a)

  • steuern ein Mobilgerät oder einen „konnektiven“ Lautsprecher,
  • werden von einem Plattformbetreiber angeboten und
  • von diesem indirekt oder direkt entwickelt oder gewartet.

Allgemeine Anforderungen an die AGB

Geschäftsbedingungen sind alle Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern regeln und einseitig vom Anbieter der Online-Vermittlungsdienste festgelegt werden (Art. 2 Abs. 10).

Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)

  • klar und eindeutig sein,
  • objektive Gründe für die Beendigung und Unterbrechung ihrer Dienste enthalten […].

Geschäftsbedingungen oder einzelne Klauseln, die diesen Anforderungen nach gerichtlicher Feststellung nicht genügen, sind für den betreffenden Händler nicht mehr rechtsverbindlich (Art 3. Abs. 2).

Änderungen der AGB müssen Händlern mindestens 15 Tagen vorab mitgeteilt werden (Art. 3 Abs. 3). Ansonsten sind die Änderungen nichtig (Art. 3 Abs. 4).

Im Wesentlichen wie KOM.

Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)

  • klar und verständlich sein […].

Vorgeschlagene Änderungen der AGB müssen (Art. 3 Abs. 2)

  • dauerhaft digital widergegeben werden können und
  • müssen Händlern mindestens 15 Tagen vorab mitgeteilt werden.

Ansonsten sind die Änderungen nicht rechtsverbindlich (neuer Art. 3 Abs. 3).

Geschäftsbedingungen sind alle Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern regeln (Art. 2 Abs. 10).

Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)

  • faire und verhältnismäßige Klauseln enthalten,
  • klar und verständlich sein,
  • nicht diskriminierende Gründe für die Beendigung, Unterbrechung oder sonstige Beschränkungen ihrer Dienste enthalten,
  • Informationen zu weiteren Vertriebsmöglichkeiten enthalten […].

Geschäftsbedingungen oder einzelne Klauseln, die diesen Anforderungen nach gerichtlicher Feststellung nicht genügen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 2).

Wie KOM, aber:

Muss der Händler aufgrund der Änderungen grundlegende Anpassungen an seinen Angeboten vornehmen, gilt (Art. 3 Abs. 3)

  • eine Frist von 30 Tagen und
  • ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb 15 Tagen ausgeübt werden muss

Wie KOM und Rat, zusätzlich:

Ob Geschäftsbedingungen einseitig festgelegt wurden, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung, bei der Folgendes nicht entscheidend ist (Art. 2 Abs. 10):

  • die jeweilige Größe der Parteien und/oder,
  • stattgefundene Vertragsverhandlungen.

Die AGB der Plattformbetreiber müssen (Art. 3 Abs. 1)

  • klar und verständlich sein,
  • objektive Gründe für die Beendigung, Unterbrechung oder sonstige Beschränkungen ihrer Dienste enthalten,
  • Informationen zu weiteren Vertriebsmöglichkeiten enthalten […].

Geschäftsbedingungen, die den Anforderungen in Absatz 1 oder 2 [siehe unten] nicht entsprechen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 3).

Vorgeschlagene Änderungen der AGB müssen (Art. 3 Abs. 2)

  • dauerhaft digital widergegeben werden können,
  • Händlern mindestens 15 Tagen vorab mitgeteilt werden, wobei längere Zeiträume eingeräumt werden müssen, falls dies für Anpassungen an die Änderungen notwendig ist und
  • geben den Händlern ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 15 Tagen.
Beendigung und Unterbrechung der Dienste

Beendet oder unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern, so muss (Art. 4)

  • dies auf in einen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „objektiven Gründen“ beruhen und
  • sofort unter Verweis auf konkrete Tatsachen begründet werden.

Unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern, so muss (Art. 4 Abs. 1, 4)

  • dies auf in einen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „objektiven Gründen“ beruhen und
  • sofort unter Verweis auf konkrete Tatsachen, die dauerhaft digital widergegeben werden können, begründet werden.

Wird die Zusammenarbeit gänzlich beendet, so muss zusätzlich eine Frist von 30 Tagen eingehalten werden, es sei denn die Kündigung beruht auf einem zwingenden Grund (Art. 4 Abs. 2, 4).

Beendet oder unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern, so muss (Art. 4)

  • dies auf in einen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „objektiven Gründen“ beruhen und
  • 15 Tage vor Wirksamwerden der Entscheidung unter Verweis auf konkrete Tatsachen begründet werden, es sei denn, der Plattformbetreiber unterliegt einer gesetzlichen Pflicht oder der Händler verstieß wiederholt gegen Vereinbarungen.

 

 

Unterbricht ein Plattformbetreiber die Zusammenarbeit mit Händlern oder schränkt diese ein, so muss (Art. 4 Abs. 1, 5)

  • dies auf in einen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „objektiven Gründen“ beruhen
  • sofort unter Verweis auf konkrete Tatsachen, die dauerhaft digital widergegeben werden können, begründet werden.

Wird die Zusammenarbeit gänzlich beendet, so muss zusätzlich eine Frist von 30 Tagen eingehalten werden, es sei denn die Kündigung beruht (Art. 4 Abs. 2, 4)

  • auf einem zwingenden Grund
  • auf wiederholte Verstöße gegen Vereinbarungen auf Seiten des Händlers.

Dem Händler muss die Gelegenheit gegeben werden, Klarstellungen zu seinem Fall im Beschwerdemechanismus zu machen (Art. 4 Abs. 3).

Ranking

Plattformbetreiber und Online-Suchmaschinenbetreiber müssen – vorbehaltlich von Geschäftsgeheimnissen – in ihren AGB die für das Ranking relevanten Parameter „klar und eindeutig“ erläutern (Art. 5).

Plattformbetreiber und Online-Suchmaschinenbetreiber müssen – vorbehaltlich von Geschäftsgeheimnissen – in ihren AGB „klar und verständlich“ erläutern (Art. 5)

  • die für das Ranking relevanten Parameter,
  • deren Bedeutung zueinander.

Wie Rat, aber zusätzlich:

Die Offenbarung aller Parameter kann unterlassen werden, wenn eine solche Nennung (Art. 5)

  • technisch unmöglich ist oder
  • die Gewichtung der Parameter kenntlich machen würde oder
  • den Händlern durch Manipulation der Suchergebnisse erlauben würde, Verbraucher zu täuschen.

Wie Rat, aber zusätzlich:

Die Offenbarung aller Parameter kann unterlassen werden, wenn eine solche Nennung (Art. 5)

  • den Händlern durch Manipulation der Suchergebnisse erlauben würde, Verbraucher zu täuschen.
Ergänzende Dienste

Plattformbetreiber, die ergänzende Waren und Dienstleistungen, wie Finanzierungen o.ä., anbieten, müssen (neuer Art. 5a)

  • dies in ihren AGB den Händlern erläutern und auflisten,
  • die Bedingungen nennen, unter denen die Händler selbst solche Dienste anbieten können und
  • bei der Anzeige von Angeboten deutlich angeben, von wem der ergänzende Dienst erbracht wird.

Plattformbetreiber, die ergänzende Waren und Dienstleistungen, wie Finanzierungen o.ä., anbieten, müssen (neuer Art. 6)

  • dies in ihren AGB den Händlern erläutern und auflisten,
  • die Bedingungen nennen, unter denen die Händler selbst solche Dienste anbieten können.
Unterschiedliche Behandlung

Wenn ein Plattformbetreiber selbst oder ein von ihm kontrollierter Händler

  • Produkte auf der Plattform anbietet und
  • diese Angebote anders behandelt, etwa beim Ranking, bei Zahlungen an den Plattformbetreiber oder beim Zugang zu Daten bevorzugt,

muss er dies in seinen AGB erläutern (Art. 6 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie KOM.

Wie KOM, zusätzlich aber:

Online-Suchmaschinenbetreiber sind ebenfalls von dieser Verpflichtung betroffen (neuer Art. 6 Abs. 1a).

Die unterschiedliche Behandlung ist nur dann erlaubt, wenn (neuer Art. 6 Abs. 2a)

  • der Plattformbetreiber alle seine Konkurrenten gleich behandelt und
  • die Ungleichbehandlung in Übereinstimmung mit EU-Recht gerechtfertigt werden kann.

Wie EP (Art. 7).

Unfaire Handelspraktiken

Vorbehaltlich des sonstigen EU-Rechts und des nationalen Rechts, dürfen Plattformbetreiber keine der in Annex I genannten unfairen Handelspraktiken begehen (neuer Art. 6a).

Insbesondere folgende Handelspraktiken sind immer unfair (Annex I):

  • die einseitige Übertragung der Haftung auf den Händler entgegen EU-Recht;
  • das Vorschlagen von rückwirkenden Klauseln zum Nachteil des Händlers;
  • die Nutzung von Daten des Händlers nach Beendigung des Vertrages;
  • die unbillige Erschwerung der Vertragsbeendigung.

Nach Treu und Glauben und zur Einhaltung der Verkehrssitte müssen Plattformbetreiber (Art. 8)

  • rückwirkende, für Händler nachteilige Änderungen ihrer AGB unterlassen, es sei denn, dies beruht auf einer gesetzlichen Pflicht,
  • sicherstellen, dass ihre AGB über die Möglichkeiten der Vertragsbeendigung informieren,
  • in ihren AGB darlegen, wie Händler Zugang zu Informationen erhalten können, die Plattformbetreiber über sie nach Vertragsbeendigung behalten.
Zugang zu Daten

Plattformbetreiber müssen in ihren AGB erläutern, ob und wie sie Händlern personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten von Händlern und Verbrauchern zur Verfügung stellen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Dies betrifft Daten, die

  • Händler und Verbraucher dem Plattformbetreiber bereitgestellt haben und/oder
  • der Plattformbetreiber bei deren Nutzung der Plattform generiert hat.

Im Wesentliche wie KOM.

Im Wesentlichen wie KOM. Neben Plattformbetreibern werden Online-Suchmaschinenbetreiber auch von dieser Pflicht erfasst.

Händler haben das Recht, anonymisierte (Kunden-)Bewertungen ihrer Dienste vom Plattformbetreiber zu erhalten (neuer Art. 7 Abs. 2a).

Plattformbetreiber dürfen ohne Zustimmung des Händlers keine Daten über diesen, die bei dessen Transaktionen generiert werden, für Dritte zugänglich machen (neuer Art. 7 Abs. 2b).

Im Wesentlichen wie KOM und Rat (Art. 9).

Plattformbetreiber informieren auch darüber (Art. 9 Abs. 2 lit. d),

  • ob Daten der Händler oder Verbraucher an Dritte weitergegeben werden und
  • wie Händler diese Weitergabe ausschließen können, wenn die Weitergabe zum Betrieb der Plattform nicht notwendig ist.
Meistbegünstigung

Wenn ein Plattformbetreiber Händlern beim Vertrieb ihrer Produkte außerhalb der Plattform Beschränkungen auferlegt, etwa indem er ihnen verbietet, ein Produkt günstiger auf einer anderen Plattform oder der eigenen Homepage anzubieten, muss er die geschäftlichen oder rechtlichen Gründe dafür in seinen AGB angeben (Art. 8 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie KOM.

Ein Plattformbetreiber darf Händlern beim Vertrieb ihrer Produkte auf anderen Plattformen keine Beschränkungen auferlegen (Art. 8 Abs. 1).

Für Beschränkungen jenseits dieses Verbots, muss der Plattformbetreiber die geschäftlichen oder rechtlichen Gründe dafür in seinen AGB angeben, es sei denn der Mitgliedstaat verbietet solche Beschränkungen (neuer Art. 8 Abs. 1a, 2).

Wie KOM und Rat (Art. 10).

Mediation

Plattformbetreiber müssen (Art. 10)

  • bei allen Streitigkeiten über ihre Dienste einer Mediation zustimmen,
  • in ihren AGB einen oder mehrere sachlich qualifizierte Mediatoren anbieten und
  • zumindest die Hälfte der Mediationskosten tragen.

Plattformbetreiber, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, müssen (Art. 10)

  • bei allen Streitigkeiten über ihre Dienste einer Mediation zustimmen,
  • in ihren AGB einen oder mehrere sachlich qualifizierte Mediatoren anbieten oder sich auf einen Mediator mit dem Händler einigen und
  • zumindest die Hälfte der Mediationskosten tragen.

Plattformbetreiber müssen (Art. 10)

  • bei allen Streitigkeiten über ihre Dienste einer Mediation zustimmen, es sei denn, dass der Händler bereits eine treuwidrige oder mehrere nicht erfolgreiche Mediationen gegen den Plattformbetreiber angestrengt hatte,
  • in ihren AGB einen oder mehrere sachlich qualifizierte Mediatoren anbieten und
  • zumindest die Hälfte der Mediationskosten tragen, es sei denn, dass der Händler die Mediation treuwidrig anstrengt oder das Verfahren missbraucht.

Plattformbetreiber, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, müssen (Art. 12)

  • bei allen Streitigkeiten über ihre Dienste einer Mediation zustimmen,
  • in ihren AGB zwei oder mehrere sachlich qualifizierte Mediatoren anbieten und
  • den Händlern auf Nachfrage die Effektivität und das Funktionsweise einer Mediation erläutern.
Verbandsklagen

Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 12 Abs. 1). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 2)

  • Interessenvertretungen, wie Verbände, wenn sie Ziele im kollektiven Interesse der Händler und keinen Erwerbszweck verfolgen,
  • öffentliche Stellen, die kraft Gesetzes mit der Vertretung von Händlern „vom Mitgliedstaat beauftragt“ sind.

Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 12 Abs. 1). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 2, 2b)

  • auf deren Antrag Interessenvertretungen, wie Verbände, wenn sie finanziell unabhängig sind, Ziele im kollektiven Interesse der Händler dauerhaft verfolgen und keinen Erwerbszweck haben,
  • öffentliche Stellen, die kraft Gesetzes mit der Vertretung von Händlern „vom Mitgliedstaat beauftragt“ sind.

Mitgliedstaaten dürfen klagebefugte Organisationen unter den Bedingungen des Absatz 2 benennen. Diese sind dann in einem Verzeichnis zu führen; die Nennung im Verzeichnis begründet die Vermutung der Klagebefugnis einer solchen Organisation 12 Abs. 2b-d).

Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 12 Abs. 1). Verstöße werden in einem Verzeichnis geführt (neuer Art. 12 Abs. 1a). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 2)

  • Interessenvertretungen, wie Verbände, wenn sie finanziell transparent sind, laut ihren Statuten Ziele im kollektiven Interesse der Händler zumindest von gewisser Dauer verfolgen und keinen Erwerbszweck haben,
  • zwingend zu benennende oder zu schaffende öffentliche Stellen, die kraft Gesetzes mit der Vertretung von Händlern „vom Mitgliedstaat beauftragt“ sind.

 

 

Plattformbetreiber können wegen Verstößen gegen diese Verordnung auf Unterlassung oder Beendigung vor nationalen Gerichten in der EU verklagt werden (Art. 14 Abs. 1). Verstöße können in einem Verzeichnis geführt werden, der dem Austausch der Mitgliedstaaten dient (neuer Art. 14 Abs. 2). Klagebefugt sind (Art. 12 Abs. 3)

  • Interessenvertretungen, wie Verbände, wenn sie finanziell unabhängig sind, Ziele im kollektiven Interesse der Händler dauerhaft verfolgen und keinen Erwerbszweck haben,
  • öffentliche Stellen, die kraft Gesetzes mit der Vertretung von Händlern „vom Mitgliedstaat beauftragt“ sind.

Wie Rat (Art. 14 Abs. 5-7).

Durchsetzung

Mitgliedstaaten erlassen abschreckende Vorschriften für die Sanktionierung von Verstößen (neuer Art. 12a).

Mitgliedstaaten (neuer Art. 12a)

  • benennen Stellen, die für die Durchsetzung der Verordnung sorgen und
  • erlassen abschreckende Vorschriften für die Sanktionierung von Verstößen.

 

 

 

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 15).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das EP und der Rat haben die informelle Einigung des Trilogs angenommen. Die Verordnung kann nun unterschrieben und danach im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.