cepMonitor: Öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
Zuletzt aktualisiert: 26. Februar 2014
ERLASSEN
Inkrafttreten: 20.04.2014 |
20.12.2011 Richtlinienvorschlag KOM(2011) 896 |
10.12.2012 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
18.12.2012 EP: Ausschussbericht |
30.01.2014 EP: 1. Lesung, Rat: Annahme |
---|---|---|---|---|
Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht | Der Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht für soziale Dienstleistungen beträgt 500.000 Euro (Art. 4). |
Der Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht für soziale Dienstleistungen beträgt 750.000 Euro (Art. 4). |
Wie Rat. |
Wie Rat. |
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht | Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
|
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
|
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
|
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
|
Verfahrensarten für Ausschreibungen | Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind insbesondere anwendbar, wenn
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund höherer Gewalt zeitlich nicht möglich ist (Art. 30). |
Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind insbesondere anwendbar, wenn Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund von Ereignissen, die für den Auftraggeber unvorhersehbar sind, zeitlich nicht möglich ist (Art. 30). |
Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind insbesondere anwendbar, wenn
Wie Rat. |
Wie Rat.
Wie Rat. |
Nutzung der Auftragsvergabe für gesellschaftliche Ziele | Der Auftraggeber kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen (Art. 70). Der Auftraggeber kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 54, 55, 69).
|
Der Auftraggeber kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (Art. 70). Der Auftraggeber kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische, nationale oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 54, 55, 69). |
Der Auftraggeber kann Sozial-, Umweltbelange sowie wirtschafts-, Wie Rat. |
Wie EP-Ausschussbericht. Wie Rat. |
Erleichterter Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) | Um KMU den Zugang zu Vergabeverfahren zu erleichtern, darf ein vom Auftraggeber vorgegebener Mindestjahresumsatz das Dreifache des Auftragswerts nicht überschreiten (Art. 56). Anbieter können dem Auftraggeber anstelle von Dokumenten einen von einer nationalen Behörde auszustellenden „Europäischen Pass für die Auftragsvergabe“ als Nachweis vorlegen, dass weder ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren noch eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (Art. 59).
|
Wie Kommission. – |
Um KMU den Zugang zu Vergabeverfahren zu erleichtern, darf ein vom Auftraggeber vorgegebener Mindestjahresumsatz das Zweifache des Auftragswerts nicht überschreiten (Art. 56). Wie Kommission. |
Wie EP-Ausschussbericht. – |
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel | Spätestens zwei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie muss der Auftraggeber das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Art. 19).
|
Spätestens nach einer Übergangszeit von 30 Monaten muss der Auftraggeber das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Erwägungsgrund 25, Art. 19). |
Wie Kommission. |
Wie Rat. |
Preiserklärungspflicht bei niedrigen Angeboten | Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn
|
Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn
|
Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn
|
Wie EP-Ausschussbericht. |
Nationale Aufsichtsstelle | Jeder Mitgliedstaat muss eine einzige unabhängige Aufsichtsstelle einführen, die die Auftragsvergabe beaufsichtigt. Die nationale Aufsichtsstelle
|
– |
– |
– |
Durchsetzung | Jeder Mitgliedstaat muss durch effektive und transparente Mechanismen die korrekte Anwendung der Vergabevorschriften sicherstellen (Art. 83). |
Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen die Anwendung der Vergabevorschriften beobachten und die zuständigen nationalen Stellen wie Gerichte oder Parlamente auf Verletzungen hinweisen (Art. 83). |
Wie Rat. |
Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.