cepMonitor: Öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe

Zuletzt aktualisiert: 26. Februar 2014

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ERLASSEN

Richtlinie 2014/24/EU 

 

Inkrafttreten:

20.04.2014

20.12.2011
Richtlinienvorschlag KOM(2011) 896
10.12.2012
Rat: Allgemeine Ausrichtung
18.12.2012
EP: Ausschussbericht
30.01.2014
EP: 1. Lesung, Rat: Annahme
Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht

Der Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht für soziale Dienstleistungen beträgt 500.000 Euro (Art. 4).

Der Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht für soziale Dienstleistungen beträgt 750.000 Euro (Art. 4).

Wie Rat.

Wie Rat.

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mind. 90% ihrer Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht (Art. 11 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • sich daraus wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben und
  • keine private Beteiligung an einem der öffentlichen Auftraggeber besteht und
  • die öffentlichen Auftraggeber höchstens 10% der Tätigkeiten, denen die Zusammenarbeit gilt, auf dem Markt ausüben und
  • zwischen den öffentlichen Auftraggebern nur die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten erfolgt (Art. 11 Abs. 4).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mehr als 80% ihrer Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht (Art. 11 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • sich daraus wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben und
  • keine private Kapitalbeteiligung an einem der öffentlichen Auftraggeber besteht und
  • die öffentlichen Auftraggeber weniger als 20% der Tätigkeiten, denen die Zusammenarbeit gilt, auf dem Markt ausüben und
  • zwischen den öffentlichen Auftraggebern nur die Rückzahlung und Umverteilung der Gelder erfolgt (Art. 11 Abs. 4).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mind. 80% ihres durchschnittlichen Gesamtumsatzes für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, außer sie ist nicht beherrschend oder gesetzlich vorgeschrieben und hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen des kontrollierenden öffentlichen Auftraggebers (Art. 11 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • sich daraus wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben zur Erfüllung einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe oder zur Zusammenlegung von Ressourcen und
  • keine private Beteiligung an einem der öffentlichen Auftraggeber besteht, außer sie ist nicht beherrschend oder gesetzlich vorgeschrieben und hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen des kontrollierenden öffentlichen Auftraggebers (Art. 11 Abs. 4).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mehr als 80% ihrer Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, außer sie ist nicht beherrschend und gesetzlich vorgeschrieben und hat keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des kontrollierenden öffentlichen Auftraggebers (Art. 11 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • die öffentlichen Aufgaben darauf gerichtet sind, gemeinsame Ziele zu erreichen, und
  • die öffentlichen Auftraggeber weniger als 20% der Tätigkeiten, denen die Zusammenarbeit gilt, auf dem Markt ausüben (Art. 11 Abs. 4).
Verfahrensarten für Ausschreibungen

Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind insbesondere anwendbar, wenn

  • Bauleistungen geplant oder ausgeführt werden,
  • Bauleistungen zu Innovations- und Versuchszwecken durchgeführt werden oder
  • Waren und Dienstleistungen technische Spezifikationen erfüllen müssen, die der öffentliche Auftraggeber nicht genau angeben kann (Art. 24).

 

Das Verhandlungsverfahren ohne vor­herigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund höherer Gewalt zeitlich nicht möglich ist (Art. 30).

Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind insbesondere anwendbar, wenn Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen

  • zu Planungs- oder Innovationszwecken durchgeführt werden,
  • technische Spezifikationen erfüllen müssen, die der Auftraggeber nicht genau angeben kann oder
  • nur durch Anpassung verfügbarer Lösungen erfüllt werden können (Art. 24).

 

Das Verhandlungsverfahren ohne vor­herigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund von Ereignissen, die für den Auftraggeber unvorhersehbar sind, zeitlich nicht möglich ist (Art. 30).

Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind insbesondere anwendbar, wenn

  • Bauleistungen geplant oder ausgeführt werden,
  • Bauleistungen zu Innovations- und Versuchszwecken durchgeführt werden,
  • Waren und Dienstleistungen technische Spezifikationen erfüllen müssen, die der Auftraggeber nicht genau angeben kann,
  • Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen nur durch Anpassung verfügbarer Lösungen erfüllt werden können oder
  • wissensbasierte Dienstleistungen bestellt werden (Art. 24).

 

Wie Rat.

Wie Rat.

 

Wie Rat.

Nutzung der Auftragsvergabe für gesellschaftliche Ziele

Der Auftraggeber kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen (Art. 70).

Der Auftraggeber kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 54, 55, 69).

 

 

 

Der Auftraggeber kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (Art. 70).

Der Auftraggeber kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische, nationale oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 54, 55, 69).

Der Auftraggeber kann Sozial-, Umweltbelange sowie wirtschafts-,
innovations- und beschäftigungsbezogene Belange für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (Art. 70).

Wie Rat.

Wie EP-Ausschussbericht.

Wie Rat.

Erleichterter Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Um KMU den Zugang zu Vergabeverfahren zu erleichtern, darf ein vom Auftraggeber vorgegebener Mindestjahresumsatz das Dreifache des Auftragswerts nicht überschreiten (Art. 56).

Anbieter können dem Auftraggeber anstelle von Dokumenten einen von einer nationalen Behörde auszustellenden „Europäischen Pass für die Auftragsvergabe“ als Nachweis vorlegen, dass weder ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren noch eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (Art. 59).

 

 

 

Wie Kommission.

Um KMU den Zugang zu Vergabeverfahren zu erleichtern, darf ein vom Auftraggeber vorgegebener Mindestjahresumsatz das Zweifache des Auftragswerts nicht überschreiten (Art. 56).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschussbericht.

Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel

Spätestens zwei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie muss der Auftraggeber das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Art. 19).

 

 

 

Spätestens nach einer Übergangszeit von 30 Monaten muss der Auftraggeber das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Erwägungsgrund 25, Art. 19).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Preiserklärungspflicht bei niedrigen Angeboten

Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn

  • sie mehr als 50% unter dem Durchschnitt der übrigen Angebote und
    mehr als 20% unter dem zweitniedrigsten Angebot
    liegen und

  • mindestens fünf Angebote eingereicht wurden (Art. 69).

Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn

  • die Angebote im Verhältnis zu den Bauleistungen, Waren oder
    Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen und

  • der Auftraggeber oder der Mitgliedstaat eine Erklärung vorschreibt (Art. 69).

Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn

  • die Angebote im Verhältnis zu den Bauleistungen, Waren oder
    Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen (Art. 69).

Wie EP-Ausschussbericht.

Nationale Aufsichtsstelle

Jeder Mitgliedstaat muss eine einzige unabhängige Aufsichtsstelle einführen, die die Auftragsvergabe beaufsichtigt. Die nationale Aufsichtsstelle

  • überwacht die Anwendung der Vergabevorschriften,

  • berät den Auftraggeber rechtlich und nimmt zur Auslegung der Vergabevorschriften Stellung und

  • prüft Beschwerden zur Anwendung der Vergabevorschriften (Art. 84).

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Durchsetzung

Jeder Mitgliedstaat muss durch effektive und transparente Mechanismen die korrekte Anwendung der Vergabevorschriften sicherstellen (Art. 83).

Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen die Anwendung der Vergabevorschriften beobachten und die zuständigen nationalen Stellen wie Gerichte oder Parlamente auf Verletzungen hinweisen (Art. 83).

Wie Rat.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.