cepMonitor: Kontrolle der Arbeitszeit von Kraftfahrern (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor
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Zuletzt aktualisiert: 29. Mai 2019
31.05.2017 Richtlinienvorschlag COM(2017) 278 |
08.06.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
03.12.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
04.04.2019 EP: 1. Lesung |
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Anwendungsbereich der Durchsetzungsrichtlinie [2006/22/EG] | Die Mitgliedstaaten kontrollieren künftig nicht nur die Anwendung der Lenkzeiten-Verordnung [(EG) Nr. 561/2006] und der Fahrtenschreiber-Verordnung [(EU) Nr. 165/2014], sondern auch die Anwendung der Arbeitszeit-Richtlinie [2002/15/EG] gemäß der Durchsetzungsrichtlinie [2006/22/EG]. [Art. 1 Abs. 2 Änderungsrichtlinie] |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten | Die Mitgliedstaaten kontrollieren zusätzlich zu den bisherigen Kontrollpflichten [Art. 1 Abs. 9 Änderungsrichtlinie]:
– Die Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge im Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung sowie des Fahrpersonals und der Fahrer im Geltungsbereich der Arbeitszeit-Richtlinie [Art. 1 Abs. 3 lit. a Änderungsrichtlinie]. Die alljährlichen Kontrollen müssen mindestens 3% der Tage erfassen, an denen Fahrer arbeiten, die in den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung, der Fahrtenschreiber-Verordnung und der Arbeitszeit-Richtlinie fallen [Art. 1 Abs. 3 lit. b Änderungsrichtlinie]. – Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen bei in den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung fallenden Fahrern und Fahrzeugen durch. Diese Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchgeführt. [Art. 5 Durchsetzungsrichtlinie; bleibt vom COM-Vorschlag unberührt] |
Wie Kommission.
– Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge im Rahmen des Geltungsbereichs der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung sowie - bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände - des Fahrpersonals und der Fahrer im Rahmen des Geltungsbereichs der Arbeitszeit-Richtlinie. Die Mitgliedstaaten organisieren Straßenkontrollen zur Umsetzung der Arbeitszeit-Richtlinie, sobald die Technologie vorhanden ist, diese Kontrollen wirksam durchzuführen. Bis dahin werden diese Kontrollen ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Verkehrsunternehmen durchgeführt. [Art. 1 Abs. 3 lit. a Änderungsrichtlinie] Die alljährlichen Kontrollen müssen mindestens 3% der Tage erfassen, an denen Fahrer arbeiten, die in den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung, der Fahrtenschreiber-Verordnung und der Arbeitszeit-Richtlinie fallen. Im Anschluss an Straßenkontrollen - und sofern der Fahrer eines oder mehrere der geforderten Dokumente nicht vorlegen kann - darf der Fahrer die Beförderung fortsetzen und ist der Kraftverkehrsunternehmer im Mitgliedstaat der Niederlassung verpflichtet, die angeforderten Dokumente über die zuständigen Behörden zu übermitteln. [Art. 1 Abs. 3 lit. b Änderungsrichtlinie] – Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände bei in den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung fallenden Fahrern und Fahrzeugen durch. Diese Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchgeführt. Die Zusammenfassung der Ergebnisse der abgestimmten Kontrollen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung [(EU) 2016/679] öffentlich zugänglich gemacht. [Art. 1 Abs. 3a Änderungsrichtlinie] |
Wie Kommission.
Wie Kommission. Die alljährlichen Kontrollen müssen mindestens 3% der Tage erfassen, an denen Fahrer arbeiten, die in den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung fallen [Art. 1 Abs. 3 lit. b Änderungsrichtlinie]. Jeder Mitgliedstaat kontrolliert die Einhaltung der Arbeitszeit-Richtlinie unter Berücksichtigung des Risikoeinstufungssystems gemäß Art. 9c der vorliegenden Richtlinie. Diese Kontrollen werden gezielt bei einem Unternehmen durchgeführt, wenn einer oder mehrere seiner Fahrer ständig oder schwer gegen die Lenkzeiten-Verordnung oder die Fahrtenschreiber-Verordnung verstößt bzw. verstoßen. [Art. 1 Abs. 3 lit. ba Änderungsrichtlinie] Wie Kommission. |
Wie Kommission [Art. 1 Abs. 1 Nr. 9 lit. a].
— Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge im Rahmen des Geltungsbereichs der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung sowie - bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände - des Fahrpersonals und der Fahrer im Rahmen des Geltungsbereichs der Arbeitszeit-Richtlinie. Die Mitgliedstaaten führen erst dann Straßenkontrollen zur Umsetzung der Arbeitszeit-Richtlinie durch, wenn die Technik, die die wirksame Durchführung dieser Kontrollen ermöglicht, vorhanden ist. Bis dahin werden diese Kontrollen ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Verkehrsteilnehmer durchgeführt. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Änderungsrichtlinie] Die alljährlichen Kontrollen müssen mindestens 3% der Tage erfassen, an denen Fahrer arbeiten, die in den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung, der Fahrtenschreiber-Verordnung und der Arbeitszeit-Richtlinie fallen. Im Anschluss an Straßenkontrollen - und sofern der Fahrer eines oder mehrere der geforderten Dokumente nicht vorlegen kann - darf der Fahrer die Beförderung fortsetzen und ist der Kraftverkehrsunternehmer im Mitgliedstaat der Niederlassung verpflichtet, die angeforderten Dokumente über die zuständigen Behörden zu übermitteln. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Änderungsrichtlinie] – Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände bei in den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung fallenden Fahrern und Fahrzeugen durch. Diese Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchgeführt. Die Zusammenfassung der Ergebnisse der abgestimmten Kontrollen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung [(EU) 2016/679] öffentlich zugänglich gemacht. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3a Änderungsrichtlinie] |
Kontrolle der Zeit für „andere Arbeiten“ | Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten fest, wie die Zeit für "andere Arbeiten" i.S.d. Lenkzeiten-Verordnung von den Kraftfahren erfasst und von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden muss [Art. 1 Abs. 8 Änderungsrichtlinie]. |
Die Kommission kann mittels delegierten Rechtsakten festlegen, wie die Zeit für "andere Arbeiten" i.S.d. Lenkzeiten-Verordnung von den Kraftfahren erfasst und von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden muss [Art. 1 Abs. 8 Änderungsrichtlinie]. |
Wie Kommission. |
Die Kommission kann mittels delegierten Rechtsakten festlegen, wie die Zeit für "andere Arbeiten" i.S.d. Lenkzeiten-Verordnung von den Kraftfahren erfasst und von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden muss [Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 Änderungsrichtlinie]. |
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten | Jeder Mitgliedstaat muss eine Behörde benennen, die für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung der Durchsetzungsrichtlinie verantwortlich ist [Art. 1 Abs. 5 Änderungsrichtlinie]. Die gemäß der Lenkzeiten-Verordnung und der Fahrtenschreiber-Verordnung auszutauschenden Informationen werden zwischen den benannten Stellen, die der Kommission bekannt gegeben wurden, wie folgt ausgetauscht [Art. 1 Abs. 6 lit. a Änderungsrichtlinie]:
Für die Übermittlung der Informationen gelten folgende Fristen [Art. 1 Abs. 6 lit. b Änderungsrichtlinie]: –
Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von 10 Arbeitstagen und Angabe von Gründen mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheit, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden. – |
Wie Kommission. Wie Kommission.
Für die Übermittlung der Informationen gelten folgende Fristen [Art. 1 Abs. 6 lit. b Änderungsrichtlinie]:
Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der ersuchte Mitgliedstaat dies dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen mit und erläutert und rechtfertigt gebührend die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, die entsprechenden Informationen bereitzustellen. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheit, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden. Erlangt die Kommission Kenntnis von fortdauernden Problemen hinsichtlich des Informationsaustauschs oder davon, dass ein Mitgliedstaat dauerhaft verweigert, Informationen zu übermitteln, kann sie alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, etwa indem sie erforderlichenfalls die Angelegenheit untersucht und schließlich Sanktionen gegen den Mitgliedstaat verhängt. |
Wie Kommission. Wie Kommission.
Für die Übermittlung der Informationen gelten folgende Fristen [Art. 1 Abs. 6 lit. b Änderungsrichtlinie]: –
Im Wesentlichen wie Kommission. – |
Wie Kommission. Wie Kommission.
Für die Übermittlung der Informationen gelten folgende Fristen [Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 lit. b Änderungsrichtlinie]:
Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der ersuchte Mitgliedstaat dies dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen mit und erläutert und rechtfertigt gebührend die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, die entsprechenden Informationen bereitzustellen. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheit, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden. Erlangt die Kommission Kenntnis von fortdauernden Problemen hinsichtlich des Informationsaustauschs oder davon, dass ein Mitgliedstaat dauerhaft verweigert, Informationen zu übermitteln, kann sie alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, etwa indem sie erforderlichenfalls die Angelegenheit untersucht und schließlich Sanktionen gegen den Mitgliedstaat verhängt. |
Nationale Risikoeinstufungssysteme | Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Formel für die Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen fest, die die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen gegen die Sozialvorschriften und die Tatsache berücksichtigt, ob ein Verkehrsunternehmen in allen seinen Fahrzeugen intelligente Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Fahrtenschreiber-Verordnung einsetzt [Art. 1 Abs. 7 lit. a Änderungsrichtlinie]. |
Die Kommission kann mittels delegierten Rechtsakten eine gemeinsame Formel für die Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen festlegen, die die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen gegen die Sozialvorschriften, die Ergebnisse von Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden, und die Tatsache berücksichtigt, ob ein Verkehrsunternehmen in seinen Fahrzeugen intelligente Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Fahrtenschreiber-Verordnung einsetzt [Art. 1 Abs. 7 lit. a Änderungsrichtlinie]. |
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Formel für die Risikoeinstufung von Unternehmen fest, die die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen, die Ergebnisse von Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden, sowie die Tatsache berücksichtigt, ob das Straßenverkehrsunternehmen in allen seinen Fahrzeugen einen intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Fahrtenschreiber-Verordnung einsetzt [Art. 1 Abs. 7 lit. a Änderungsrichtlinie]. |
Die Kommission kann mittels delegierten Rechtsakten eine gemeinsame Formel für die Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen festlegen, die die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen gegen die Sozialvorschriften, die Ergebnisse von Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden, und die Tatsache berücksichtigt, ob ein Verkehrsunternehmen in seinen Fahrzeugen intelligente Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Fahrtenschreiber-Verordnung einsetzt [Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 lit. a Änderungsrichtlinie]. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [Art. 294 AEUV]. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen des sog. Trilogs aufnehmen.