cepMonitor: Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhalten (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Zuletzt aktualisiert: 30.06.2017

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ERLASSEN

VO(EU) 2017/1128

 

Inkrafttreten:

20.07.2017

09.12.2015
Verordnungsvorschlag COM(2015) 627
26.05.2016
Rat: Allgemeine Ausrichtung
29.11.2016
EP-Ausschuss: Bericht
07.02.2017
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Pflicht zur grenzüberschreitenden Portabilität

Ein Anbieter eines Online-Inhaltedienstes muss sicherstellen, dass ein Abonnent, der sich „vorübergehend“ im EU-Ausland aufhält, die Inhalte von dort aus nutzen kann (Art. 3 Abs. 1).

Ein vorübergehender Aufenthalt bedeutet den Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat (Art. 2 lit. d).

Der Wohnsitzstaat ist der Staat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 2 lit. c).

Ein Anbieter eines gegen Zahlung eines Geldbetrages erbrachten Online-Inhaltedienstes muss sicherstellen, dass ein Abonnent, der sich „vorübergehend“ im EU-Ausland aufhält, die Inhalte von dort aus nutzen kann (Art. 3 Abs. 1).

Ein vorübergehender Aufenthalt bedeutet den zeitlich begrenzten Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat (Art. 2 lit. d).

Der Wohnsitzstaat ist der Staat, in dem der Abonnent tatsächlich und dauerhaft einen Wohnsitz hat, an den er regelmäßig zurückkehrt (Art. 2 lit. c).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 3 Abs. 1).

Der Anbieter stellt sicher, dass die Portabilität für dieselbe Art und Zahl von Geräten wie im Wohnsitzstaat gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 3a).

Ein vorübergehender Aufenthalt bedeutet den nicht dauerhaften Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat (Art. 2 lit. d).

Wie Kommission (Art. 2 lit. c).

Für die grenzüberschreitende Portabilität dürfen dem Abonnenten keine zusätzlichen Gebühren entstehen (Art. 3 Abs. 1).

Wie Rat.

Zusätzlich: […] die Inhalte von dort aus in derselben Weise wie in seinem Wohnsitzstaat, einschließlich desselben Inhalts, der gleichen Art und Anzahl von Geräten, der gleichen Anzahl von Nutzern und desselben Umgangs an Funktionen nutzen kann (Art. 3 Abs. 1).

 

 

Wie Rat (Art. 2 lit. d).

Der Wohnsitzstaat ist der Staat, in dem der Abonnent tatsächlich und dauerhaft einen Wohnsitz hat (Art. 2 lit. c, d).

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss (Art. 3 Abs. 1a).

Überprüfung des Wohnsitzstaates

Der Anbieter muss den Wohnsitzstaat des Abonnenten auf Verlangen eines Rechteinhabers überprüfen. Die Überprüfung erfolgt mithilfe wirksamer Mittel (Art. 5 Abs. 2).

Der Rechteinhaber kann die Mittel vorgeben (Art. 5 Abs. 2).

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Anbieter muss den Wohnsitzstaat des Abonnenten mithilfe wirksamer, erforderlicher und zumutbarer Mittel überprüfen (Art. 3b Abs. 1).

Der Anbieter und der Rechteinhaber können die Mittel vereinbaren (Art. 3b Abs. 3).

Zu den Mitteln zählen insbesondere

  • der Personalausweis,
  • die Bankangaben,
  • die Postanschrift und
  • die IP-Adresse des Abonnenten (Art. 3b Abs. 2).

Der Anbieter stützt sich auf eine Kombination dieser Mittel, außer der Wohnsitzstaat lässt sich mit ausreichender Sicherheit mit einem einzigen Mittel feststellen (Art. 3b Abs. 2).

Der Anbieter ist berechtigt, vom Abonnenten Informationen zur Überprüfung des Wohnsitzstaates zu verlangen. Stellt der Abonnent diese Informationen nicht zur Verfügung, wird ihm die grenzüberschreitende Portabilität verweigert (Art. 3b Abs. 4).

Der Anbieter muss den Wohnsitzstaat des Abonnenten mithilfe wirksamer, erforderlicher und angemessener Mittel überprüfen (Art. 3a Abs. 1, 2).

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Zu den Mitteln zählen insbesondere

  • der Personalausweis,
  • die Bankangaben,
  • die Postanschrift,
  • die IP-Adresse des Abonnenten und
  • die Rechnung eines Versorgungsunternehmens (Art. 3a Abs. 2).

Der Anbieter stützt sich auf eine Kombination aus zwei dieser Mittel, außer der Wohnsitzstaat lässt sich mit ausreichender Sicherheit mit einem einzigen Mittel feststellen (Art. 3a Abs. 2).

Wenn während der Vertragslaufzeit berechtigte Zweifel am Wohnsitzstaat des Abonnenten entstehen, darf die Überprüfung mit denselben Mitteln wie zuvor wiederholt werden (Art. 3a Abs. 4).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 3a Abs. 3).

Der Anbieter muss den Wohnsitzstaat des Abonnenten bei Vertragsschluss und -verlängerung mithilfe wirksamer, zumutbarer und verhältnismäßiger Mittel überprüfen (Art. 3a Abs. 1).

Von den Parteien gestrichen.

Zu den Mitteln zählen insbesondere

  • der Personalausweis,
  • die Bankangaben,
  • die Postanschrift,
  • die IP-Adresse des Abonnenten und
  • die Betriebskostenabrechnung (Art. 3a Abs. 1).

Die Postanschrift und die IP-Adresse dürfen nur benutzt werden, sofern die Postanschrift nicht in einem öffentlichen Register vermerkt ist (Art. 3a Abs. 1).

Der Anbieter darf höchstens zwei der Mittel gleichzeitig benutzen (Art. 3a Abs. 1).

Wenn während der Vertragslaufzeit berechtigte Zweifel am Wohnsitzstaat des Abonnenten entstehen, darf die Überprüfung wiederholt werden (Art. 3a Abs. 2).

Wie Rat.

Genehmigung der grenzüberschreitenden Portabilität

Der Rechteinhaber kann die grenzüberschreitende Portabilität seiner Online-Inhalte genehmigen, ohne dass der Wohnsitzstaat überprüft wird. Diese Genehmigung kann der Rechteinhaber auch wieder zurückziehen (Art. 3b Abs. 5, 6).

Wie Rat

Kostenlose Abonnements

Kostenlose Abonnements unterliegen der Pflicht zur grenzüberschreitenden Portabilität nur, wenn der Anbieter den Wohnsitzstaat des Abonnenten überprüft (Art. 2 lit. e Nr 2).

Kostenlose Abonnements unterliegen der Pflicht zur grenzüberschreitenden Portabilität nur, wenn der Anbieter sich dazu entscheidet und er den Wohnsitzstaat des Abonnenten überprüft (Art. 3a Abs. 1).

Der Anbieter informiert den Abonnenten und die Rechteinhaber vor der Bereitstellung der Online-Inhalte von seiner Entscheidung, die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten und dazu den Wohnsitzstaat zu überprüfen (Art. 3a Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 3b Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. e).

Wie Rat (Art. 3b Abs. 1).

Wie Rat

Wie Rat

Inlandsfunktion

Online-Inhalte, die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt genutzt werden, gelten als im Wohnsitzstaat des Abonnenten bereitgestellt und genutzt (Art. 4).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Qualitätsanforderungen

Der Anbieter muss dem Abonnenten seine Online-Inhalte nicht in der gleichen Qualität wie im Wohnsitzstaat bereitstellen, wenn dies nicht vereinbart wurde (Art. 3 Abs. 2).

Der Anbieter muss den Abonnenten über die Qualität informieren, in der er die Online-Inhalte im EU-Ausland bereitstellt (Art. 3 Abs. 3)

Wie Kommission.

Der Anbieter muss den Abonnenten vor der Bereitstellung der Online-Inhalte über die Qualität informieren, in der er die Online-Inhalte im EU-Ausland bereitstellt. Die Informationen werden anhand von verhältnismäßigen Mitteln bereitgestellt (Art. 3 Abs. 3).

Wie Kommission

Zusätzlich: Der Anbieter stellt jedoch sicher, dass die bereitgestellte Qualität nicht unter dem Standard des Mitgliedstaats liegt, in dem sich der Abonnent vorübergehend aufhält.

Der Anbieter muss den Abonnenten auf Grundlage der verfügbaren Daten mit verhältnismäßigen Mitteln über mögliche Qualitätsschwankungen bei der Bereitstellung der Online-Inhalte im EU-Ausland informieren (Art. 3 Abs. 3).

Wie Kommission.

Der Anbieter muss den Abonnenten vor der Bereitstellung der Online-Inhalte auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen mit verhältnismäßigen Mitteln über die Qualität informieren, in der er die Online-Inhalte im EU-Ausland bereitstellt (Art. 3 Abs. 3).

Geltung der Verordnung

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft (Art. 8 Abs. 1).

Sie gilt nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten (Art. 8 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 8 Abs. 1).

Sie gilt nach Ablauf von zwölf Monaten ab Inkrafttreten (Art. 8 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 8 Abs. 1).

Wie Rat (Art. 8 Abs. 2).

Zusätzlich: Sobald möglich können Anbieter die Portabilität ihrer Inhalte im Einklang mit der Verordnung anbieten (Art. 8 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 8 Abs. 1).

Sie gilt nach Ablauf von neun Monaten ab Inkrafttreten (Art. 8 Abs. 2).

Von den Parteien gestrichen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsvorhaben ist abgeschlossen.