cepMonitor: Governance der Energieunion (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
Zuletzt aktualisiert: 04. Dezember 2018
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 24.12.2018 |
30.11.2016 Verordnungsvorschlag COM(2016) 759 |
12.12.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
17.01.2018 EP: 1. Lesung |
20.06.2018 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Grundlagen des „Governance-Systems“ | Das Governance-System stützt sich auf (Art. 1):
Es sieht einen strukturierten iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten vor bei:
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Das Governance-System stützt sich auf (Art. 1):
Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Das Governance-System stützt sich auf (Art. 1):
Es sieht einen transparenten und strukturierten iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten vor bei:
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Anwendungsbereich | Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion (Art. 1 Abs. 2): a) Sicherheit der Energieversorgung, b) Energiemarkt, c) Energieeffizienz, d) Verringerung der CO2-Emissionen, (e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. |
Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion (Art. 1 Abs. 2): a) Sicherheit der Energieversorgung, b) Energiebinnenmarkt, c) Energieeffizienz, d) Verringerung der CO2-Emissionen, e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. |
Wie Rat. |
Wie Rat. |
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne (INEK-Pläne) | Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2019 und danach alle zehn Jahre seinen INEK-Plan.
Jeder INEK-Plan beschreibt (Art. 3 i.V.m. Anhang I) für die fünf Dimensionen der Energieunion:
Jeder INEK-Plan beschreibt zudem die Methoden und Maßnahmen zur Erfüllung der nationalen Energieeinsparpflicht (Anhang II i.V.m. Art. 7 und Anhang V Energieeffizienz-Richtlinie [2012/27/EU i.d.F. COM(2016) 761]). Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Kommissionsvorschlag für 2030 bei der Festlegung
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Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre seinen INEK-Plan.
Jeder INEK-Plan beschreibt (Art. 3 i.V.m. Anhang I) für die fünf Dimensionen der Energieunion:
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Kommissionsvorschlag für 2030 bei der Festlegung
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Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Kommissionsvorschlag für 2030 bei der Festlegung
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Wie Rat. Wie Rat. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen für 2030 bei der Festlegung
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Abstimmungsverfahren bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der INEK-Pläne |
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Berichterstattung der Mitgliedstaaten | Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten „INEK-Fortschrittsberichte“ über den Stand der Durchführung ihrer INEK-Pläne der Kommission vorlegen (Art. 15 Abs. 1). Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über
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Bis März 2023 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten „INEK-Fortschrittsberichte“ über den Stand der Durchführung ihrer INEK-Pläne der Kommission vorlegen (Art. 15 Abs. 1). Wie Kommission. |
Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten „INEK-Fortschrittsberichte“ über den Stand der Durchführung ihrer INEK-Pläne der Kommission vorlegen und veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 u. neuer Abs. 5a). Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über
Bis Juli 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über die nationalen Inventare zur Dokumentation der Emissionen und des Abbaus an THG (Art. 23 neuer Abs. 1a und Art. 30–33 i.V.m. Anhang III). |
Wie Rat. Bis 15. März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über
Wie EP. |
Fortschrittsbewertung und Folgemaßnahmen der Kommission | Bis Oktober 2021 und dann jedes Jahr bewertet die Kommission auf Basis der INEK-Fortschrittsberichte und weiterer Informationen die Fortschritte (Art. 25 Abs. 1)
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei Zielen, Vorgaben und Beiträgen oder der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines INEK-Plans „unzureichende Fortschritte erzielt hat“,
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass EU-weit die Verwirklichung der Ziele der Energieunion gefährdet ist, darf sie (Art. 27 Abs. 3)
Droht die EU 2023 trotzdem, den EU-weiten „linearen Zielpfad“ für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 20% auf 27% zwischen 2020 und 2030 gemeinsam nicht einzuhalten, müssen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen (Art. 27 Abs. 4), u.a.
Droht die EU 2023, das Energieeffizienzziel für 2030 zu verfehlen, trifft die Kommission bis 2024 zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene zur Effizienzsteigerung bei Produkten und Gebäuden sowie im Verkehrssektor (Art. 27 Abs. 5). |
Wie Kommission. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei Zielen, Vorgaben und Beiträgen oder der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines INEK-Plans „unzureichende Fortschritte erzielt hat“,
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass EU-weit die Verwirklichung der Ziele der Energieunion gefährdet ist, darf sie (Art. 27 Abs. 3)
Droht die EU 2023 trotzdem, die Referenzwerte des „indikativen Zielpfads“ für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 20% auf 27% zwischen 2020 und 2030 gemeinsam nicht einzuhalten, müssen die unter ihre Referenzwerte gefallenen Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen (Art. 27 Abs. 4), u.a.
Droht die EU 2023, das Energieeffizienzziel für 2030 zu verfehlen, darf die Kommission bis 2024 zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene zur Effizienzsteigerung bei Produkten und Gebäuden sowie im Verkehrssektor vorschlagen und von den entsprechenden Befugnisübertragungen Gebrauch machen (Art. 27 Abs. 5). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass EU-weit die Verwirklichung der Ziele der Energieunion gefährdet ist, muss sie (Art. 27 Abs. 3)
Falls nach Einschätzung der Kommission die Fortschritte eines Mitgliedstaats auf dem Weg zur Erfüllung seiner nationalen Vorgabe bis 2030 nicht ausreichen, muss der betroffene Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle auftretenden Abweichungen von seinem Zielpfad innerhalb eines Jahres durch zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werden, indem sie etwa
Falls nach Einschätzung der Kommission bei der Energieeffizienz die Fortschritte eines Mitgliedstaate zur Umsetzung der verbindlichen nationalen Zielvorgabe für 2030 und seines Zielpfads nicht ausreichen, stellt dieser Mitgliedstaat bis zum Jahr 2024 und anschließend alle zwei Jahre sicher, dass alle gegenüber dem Zielpfad auftretenden Lücken innerhalb eines Jahres durch zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werden (Art. 27 Abs. 5). |
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Langfristige Strategien zur THG-Emissionsminderung | Bis Januar 2020 und dann alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Minderung von THG-Emissionen für die nächsten 50 Jahre. Sie „sollte“ mit den INEK-Plänen abgestimmt sein. (Art. 14) |
Bis Januar 2020 und dann alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Minderung von THG-Emissionen mindestens für die nächsten 30 Jahre. Die INEK-Pläne müssen mit dieser Strategie abgestimmt werden. (Art. 14) |
Bis Januar 2019 und danach alle fünf Jahre erlassen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Namen der EU ihre langfristigen Klima- und Energiestrategien mit einer Perspektive von 30 Jahren. Die INEK-Pläne müssen mit diesen Strategien abgestimmt werden. (Art. 14) |
Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.