cepMonitor: CO2-Ausstoß neuer PKW ab 2020 (Verordnung)
Verordnungsvorschlag COM(2012) 393 des Europäischen Parlaments (EP) und Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 der Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
Zuletzt aktualisiert: 27. März 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 08.04.2014 |
11.07.2012 Verordnungsvorschlag COM(2012) 393 |
30.04.2013 EP: Ausschussbericht |
26.11.2013 EP, Rat: Einigung |
10.03.2014 Rat: Annahme |
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Anwendungsbereich | Von der Verpflichtung zur Erfüllung einer CO2-Zielvorgabe sind Hersteller ausgenommen, die einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr für weniger als 500 Pkw-Neuzulassungen in der EU verantwortlich sind (neuer Art. 2 Abs. 4). |
Von der Verpflichtung zur Erfüllung einer CO2-Zielvorgabe sind Hersteller ausgenommen, die einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr für weniger als 1.000 Pkw-Neuzulassungen in der EU verantwortlich sind (neuer Art. 2 Abs. 4). |
Wie EP: Ausschussbericht. |
Wie EP: Ausschussbericht. |
CO2-Zielvorgaben für Pkw-Hersteller: derzeitige Rechtslage bis 2019 | Die Bezugsmasse „M0“ wird alle drei Jahre an das Durchschnittsgewicht aller Pkw, die in der EU neu zugelassen wurden, angepasst. Erstmals wird die Bezugsmasse „M0“ bis 31. Oktober 2014 auf Basis der in den vorangegangenen drei Kalenderjahren (2011–2013) neuzugelassen Pkw neu bestimmt und zum 1. Januar 2016 für drei Jahre wirksam. (Art. 13 Abs. 2) |
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Wie Kommission. |
CO2-Zielvorgaben für Pkw-Hersteller: zukünftige Rechtslage ab 2020 | – Die Hersteller müssen ihre CO2-Zielvorgabe anhand des Fahrzeuggewichts ermitteln (Anhang I). Die CO2-Zielvorgabe ergibt sich aus einem festen Sockelbetrag und einem variablen Zusatzbetrag, der den Sockelbetrag erhöht oder verringert. Der Sockelbetrag von 95g CO2/km erhöht oder verringert sich um einen Zusatzbetrag, dessen Höhe vom Gewicht der hergestellten Pkw (Bezugsmasse „M0“) abhängt (Anhang I). Der Zusatzbetrag, der den Sockelbetrag erhöht oder verringert, beträgt ab 2020 0,0333 g CO2 je kg Masse (Anhang I).
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Die Bezugsmasse „M0“ und die Bezugsstandfläche „F0“ werden alle drei Jahre an das Durchschnittsgewicht bzw. an die Durchschnittsstandfläche aller Pkw, die in der EU neu zugelassen wurden, angepasst. Erstmals werden die Bezugsmasse „M0“ und die Bezugsstandfläche „F0“ bis 31. Oktober 2020 auf Basis der in den vorangegangenen drei Kalenderjahren (2017‑2019) neuzugelassen Pkw neu bestimmt. (Art. 13 Abs. 2) Die Hersteller können entscheiden, ob sie ihre CO2-Zielvorgabe anhand des Gewichts oder der Standfläche ermitteln (Anhang I). Wie Kommission. Der Sockelbetrag von 95 g CO2/km erhöht oder verringert sich um einen Zusatzbetrag, dessen Höhe (Anhang I)
Der Zusatzbetrag, der den Sockelbetrag erhöht oder verringert, beträgt ab 2020 (Anhang I)
Der Sockelbetrag beträgt ab 2025 zwischen 68 und 78g CO2/km (Art. 1 neuer Abs. 2a). |
– Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. – |
– Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. – |
CO2-Zielvorgaben für Pkw-Hersteller: zukünftige Rechtslage ab 2020 | Der Sockelbetrag beträgt ab 2020 95 g CO2/km (Art. 1). |
Wie Kommission. |
Der Sockelbetrag beträgt
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Wie EP, Rat: Einigung (Art. 1, Art. 4 Abs. 2). |
Begünstigungen für neue Pkw mit besonders geringen CO2-Emissionen („Supercredits“) | Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 50g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers mehrfach gezählt, und zwar (Art. 5)
Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 35g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers von 2020 bis 2023 als 1,3 Pkw gezählt (neuer Art. 5a Abs. 1). Auf diese Weise je Hersteller höchstens 20.000 Pkw begünstigt werden (neuer Art. 5a Abs. 2). – |
Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 50g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers mehrfach gezählt, und zwar (Art. 5)
– Ungenutzte Begünstigungen können nicht in das nächste Jahr übertragen werden (Art. 5 neuer Abs. 1b). |
Wie EP: Ausschussbericht. Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 35g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers von 2020 bis 2023 mehrfach gezählt, und zwar (neuer Art. 5a)
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Wie Kommission. Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers von 2020 bis 2023 mehrfach gezählt, und zwar (neuer Art. 5a)
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Überwachung und Sanktionen | – |
Stellt ein Mitgliedstaat eine Abweichung der CO2-Emissionen eines Pkw um mehr als 4% fest, teilt er dies der Kommission mit und passt die spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugtyps für das nächste Jahr an (Art. 8 neuer Abs. 4a). |
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.