cepMonitor: CO2-Ausstoß neuer PKW ab 2020 (Verordnung)

Verordnungsvorschlag COM(2012) 393 des Europäischen Parlaments (EP) und Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 der Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen

Zuletzt aktualisiert: 27. März 2014

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ERLASSEN:

VO(EU) 2014/333

 

Inkrafttreten:

08.04.2014

11.07.2012
Verordnungsvorschlag COM(2012) 393
30.04.2013
EP: Ausschussbericht
26.11.2013
EP, Rat: Einigung
10.03.2014
Rat: Annahme
Anwendungsbereich

Von der Verpflichtung zur Erfüllung einer CO2-Zielvorgabe sind Hersteller ausgenommen, die einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr für weniger als 500 Pkw-Neuzulassungen in der EU verantwortlich sind (neuer Art. 2 Abs. 4).

Von der Verpflichtung zur Erfüllung einer CO2-Zielvorgabe sind Hersteller ausgenommen, die einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr für weniger als 1.000 Pkw-Neuzulassungen in der EU verantwortlich sind (neuer Art. 2 Abs. 4).

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie EP: Ausschussbericht.

CO2-Zielvorgaben für Pkw-Hersteller: derzeitige Rechtslage bis 2019

Die Bezugsmasse „M0 wird alle drei Jahre an das Durchschnittsgewicht aller Pkw, die in der EU neu zugelassen wurden, angepasst. Erstmals wird die Bezugsmasse „M0“ bis 31. Oktober 2014 auf Basis der in den vorangegangenen drei Kalenderjahren (2011–2013) neuzugelassen Pkw neu bestimmt und zum 1. Januar 2016 für drei Jahre wirksam. (Art. 13 Abs. 2)

 –

Wie Kommission. 

CO2-Zielvorgaben für Pkw-Hersteller: zukünftige Rechtslage ab 2020

Die Hersteller müssen ihre CO2-Zielvorgabe anhand des Fahrzeuggewichts ermitteln (Anhang I).

Die CO2-Zielvorgabe ergibt sich aus einem festen Sockelbetrag und einem variablen Zusatzbetrag, der den Sockelbetrag erhöht oder verringert.

Der Sockelbetrag von 95g CO2/km erhöht oder verringert sich um einen Zusatzbetrag, dessen Höhe vom Gewicht der hergestellten Pkw (Bezugsmasse „M0“) abhängt (Anhang I).

Der Zusatzbetrag, der den Sockelbetrag erhöht oder verringert, beträgt ab 2020 0,0333 g CO2 je kg Masse (Anhang I).

 

 – 

Die Bezugsmasse „M0und die Bezugsstandfläche „F0werden alle drei Jahre an das Durchschnittsgewicht bzw. an die Durchschnittsstandfläche aller Pkw, die in der EU neu zugelassen wurden, angepasst. Erstmals werden die Bezugsmasse „M0“ und die Bezugsstandfläche „F0“ bis 31. Oktober 2020 auf Basis der in den vorangegangenen drei Kalenderjahren (2017‑2019) neuzugelassen Pkw neu bestimmt. (Art. 13 Abs. 2)

Die Hersteller können entscheiden, ob sie ihre CO2-Zielvorgabe anhand des Gewichts oder der Standfläche ermitteln (Anhang I).

Wie Kommission.

Der Sockelbetrag von 95 g CO2/km erhöht oder verringert sich um einen Zusatzbetrag, dessen Höhe (Anhang I)

  • vom Gewicht der hergestellten Pkw (Bezugsmasse „M0“) oder

  • von der Standfläche der Pkw (Bezugsstandfläche „F0“) abhängt.

Der Zusatzbetrag, der den Sockelbetrag erhöht oder verringert, beträgt ab 2020 (Anhang I)

  •  0,0333g CO2 je kg Masse oder
  • 17,6g CO2 je m² Fahrzeugstandfläche.

Der Sockelbetrag beträgt ab 2025 zwischen 68 und 78g CO2/km (Art. 1 neuer Abs. 2a).

Wie Kommission. 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

CO2-Zielvorgaben für Pkw-Hersteller: zukünftige Rechtslage ab 2020

Der Sockelbetrag beträgt ab 2020 95 g CO2/km (Art. 1).

Wie Kommission.

Der Sockelbetrag beträgt

  • ab 2020 95g CO2/km für 95% der Fahrzeuge eines Herstellers und
  • ab 2021 95g CO2/km für alle Fahrzeuge.

Wie EP, Rat: Einigung (Art. 1, Art. 4 Abs. 2).

Begünstigungen für neue Pkw mit besonders geringen CO2-Emissionen („Supercredits“)

Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 50g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers mehrfach gezählt, und zwar (Art. 5)

  • 2012 und 2013 als 3,5 Pkw,
  • 2014 als 2,5 Pkw,
  • 2015 als 1,5 Pkw,
  • ab 2016 als ein Pkw.

Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 35g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers von 2020 bis 2023 als 1,3 Pkw gezählt (neuer Art. 5a Abs. 1).

Auf diese Weise je Hersteller höchstens 20.000 Pkw begünstigt werden (neuer Art. 5a Abs. 2).

Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 50g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers mehrfach gezählt, und zwar (Art. 5)

  • 2012 und 2013 als 3,5 Pkw,
  • 2014 als 2,5 Pkw,
  • 2015 als 2,5 Pkw,
  • 2016 bis 2023 als 1,5 Pkw,
  • ab 2024 als ein Pkw.

 

Ungenutzte Begünstigungen können nicht in das nächste Jahr übertragen werden (Art. 5 neuer Abs. 1b).

Wie EP: Ausschussbericht.

Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 35g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers von 2020 bis 2023 mehrfach gezählt, und zwar (neuer Art. 5a)

  • 2020 als 2 Pkw,
  • 2021 als 1,66 Pkw
  • 2022 als 1,33 Pkw
  • ab 2023 als ein Pkw.

 

Wie Kommission.

Neue Pkw mit CO2-Emissionen unter 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Zielvorgabe eines Herstellers von 2020 bis 2023 mehrfach gezählt, und zwar (neuer Art. 5a) 

  • 2020 als 2 Pkw,
  • 2021 als 1,67 Pkw
  • 2022 als 1,33 Pkw
  • ab 2023 als ein Pkw.

Überwachung und Sanktionen

Stellt ein Mitgliedstaat eine Abweichung der CO2-Emissionen eines Pkw um mehr als 4% fest, teilt er dies der Kommission mit und passt die spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugtyps für das nächste Jahr an (Art. 8 neuer Abs. 4a).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.