cepMonitor: Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (Verordnung)
Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
Zuletzt aktualisiert am 29. April 2019
20.12.2017 Verordnungsvorschlag COM(2017) 790 |
24.09.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
07.01.2019 Rat: Verhandlungsmandat |
26.02.2019 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
|
---|---|---|---|---|
Einteilung von Wertpapierfirmen in drei Klassen | Wertpapierfirmen werden künftig in drei Klassen eingeteilt
Die Verordnung gilt nur für Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3. – – Wertpapierfirmen der Klasse 1 sind all jene, die (Art. 60 Abs. 2 lit. a)
Ausgenommen sind Wertpapierfirmen, die Waren- und Emissionszertifikathändler, OGAW-Investmentfonds oder Versicherung sind. Wertpapierfirmen der Klasse 2 sind all jene, die – kombiniert über alle Firmen einer Gruppe – (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1)
Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind alle Wertpapierfirmen, die sämtliche genannten Schwellenwerte für Wertpapierfirmen der Klasse 2 unterschreiten (Art. 12 Abs. 2 Uabs. 2). Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die erwähnten Schwellenwerte alle überschreitet, so gilt sie „mit sofortiger Wirkung“ nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3 (Art. 12 Abs. 2). Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die beiden oben zuerst genannten Schwellenwerte überschreitet, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach drei Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3 (Art. 12 Abs. 3). Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 2 die erwähnten Schwellenwerte unterschreitet, so wird sie, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden, nach sechs Monaten als Wertpapierfirma der Klasse 3 eingestuft (Art. 12 Abs. 4). Die Kommission kann per delegiertem Rechtsakt die „Bedingungen“ für die Einstufung einer Wertpapierfirma in Klasse 2 oder 3 anpassen (Art. 12 Abs. 5) |
Wie Kommission. Wie Kommission. – – Im Wesentlichen wie Kommission. Wertpapierfirmen der Klasse 2 sind all jene, die – kombiniert über alle Firmen einer Gruppe – (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1)
Wie Kommission (Art. 12). Von EP-Ausschuss gestrichen. Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die vier oben zuerst genannten Schwellenwerte überschreitet, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach sechs Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3. Überschreitet sie die oben genannten Schwellenwerte 5 bis 7, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach drei Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3. Überschreitet sie die Schwellenwerte 8 und 9, so gilt sie nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3, sofern der Schwellenwert am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahrs überschritten war. (Art. 12 Abs. 3) Wie Kommission. Vom EP-Ausschuss gestrichen. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Verordnung gilt jedoch nicht für Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, (Art. 1 Abs. 2 und 5)
Dies gilt jedoch nur bei Wertpapierfirmen, bei denen der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte während zwölf aufeinanderfolgender Monate 15 Mrd. Euro (Art. 1 Abs. 2)
Eine Wertpapierfirma, die Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt, kann freiwillig statt der Vorgaben der Richtlinie weiter die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung und -richtlinie anwenden. Dies gilt nur für den Fall, dass (Art. 1 Abs. 5)
Im Wesentlichen wie Kommission. Wertpapierfirmen der Klasse 2 sind all jene, die – kombiniert über alle Firmen einer Gruppe – (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1)
Wie Kommission (Art. 12). Wie Kommission (Art. 12 Abs. 3). Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die beiden oben zuerst oder die beiden oben zuletzt genannten Schwellenwerte überschreitet, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach drei Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3 (Art. 12 Abs. 3). Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 2 die erwähnten Schwellenwerte unterschreitet, so wird sie, nach sechs Monaten als Wertpapierfirma der Klasse 3 eingestuft, sofern sie einen der Schwellenwerte nicht wieder innerhalb der sechs Monate überschreitet (Art. 12 Abs. 4). Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat (Art. 1 Abs. 2 und 6). Eine Wertpapierfirma, die Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt, kann freiwillig statt der Vorgaben der Richtlinie weiter die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung und -richtlinie anwenden. Dies gilt nur für den Fall, dass (Art. 1 Abs. 6)
Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 60 Abs. 3 lit. a). Wie Rat. Wie Kommission (Art 12). Wie Kommission (Art. 12 Abs. 3). Wie Rat (Art. 12 Abs. 3). Wie Rat (Art. 12 Abs. 4). Im Trilog gestrichen. |
Vorschriften für Wertpapierfirmen der Klasse 1 | Wertpapierfirmen der Klasse 1 gelten künftig als „Kreditinstitut“, wie es bereits klassische Banken sind (Art. 60 Abs. 2 lit. a). Sie müssen daher sämtliche Vorschriften für Kreditinstitute – insbesondere die Eigenkapital-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisikoanforderungen nach der Eigenkapitalverordnung [(EU) Nr. 575/2013] – erfüllen. Insbesondere gilt (Begründung S. 3 und 4):
|
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Vorschriften für Wertpapierfirmen der Klasse 2 und 3 | Für Wertpapierfirmen der Klasse 2 und 3 gelten künftig Vorgaben zur Zusammensetzung und Höhe des regulatorischen Eigenkapitals, zu Konzentrationsrisiken, zur Liquidität, zu Offenlegungs- und Meldepflichten, die von denjenigen für Kreditinstitute abweichen (Art. 5). Für Wertpapierfirmen der Klasse 2 gilt: Das Eigenkapital darf nicht niedriger sein als (Art. 11 Abs. 1)
Für Wertpapierfirmen der Klasse 3 gelten die gleichen Anforderungen mit Ausnahme der „K-Faktor Berechnung“ (Art. 11 Abs. 2). Die nationalen Aufsichtsbehörden können bei einer „wesentlichen“ Änderung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma von dieser die Erfüllung einer anderen der drei aufgeführten Eigenkapitalanforderungen verlangen (Art. 11 Abs. 3). – |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. – |
Wie Kommission. Für Wertpapierfirmen der Klasse 2 gilt: Die Eigenmittel dürfen nicht niedriger sein als (Art. 11 Abs. 1)
Wie Kommission. Wie Kommission. Eine Wertpapierfirma muss die zuständige Behörde darüber informieren, wenn sie die Anforderungen (voraussichtlich) nicht mehr erfüllt (Art. 11 Abs. 4). |
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat. |
Vorgaben zu Konzentrationsrisiken | Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, die für eigene Rechnung handeln, dürfen in der Regel gegenüber Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keine Risikopositionen eingehen, die 25% ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel übersteigen (Art. 36 Abs. 1 Uabs. 1). Ist der Kunde oder die Gruppe von Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, sind 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel oder 150 Mio. Euro, je nachdem welcher Betrag höher ist, die Obergrenze, sofern die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, nicht mehr als 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt. Sind 150 Mio. Euro mehr als die 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, darf die Wertpapierfirma keine Risikopositionen eingehen, die 100% ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel überschreiten. (Art. 36 Abs. 1) Eine Wertpapierfirma darf die genannten Obergrenzen überschreiten, wenn (Art. 36 Abs. 2)
Überschreitungen der in Art. 36 Abs. 1 genannten Obergrenzen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden (Art. 37 Abs. 1) Daraufhin können diese den Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum zur Erfüllung der Obergrenzen einräumen (Art. 37 Abs. 2). Kommt der Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Obergrenze von 100% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma überschritten werden darf (Art. 36 Abs. 2). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, dürfen gegenüber Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keine Risikopositionen eingehen, die 25% ihres Eigenkapitals übersteigen (Art. 36 Abs. 1 Uabs. 1). Ist der Kunde oder die Gruppe von Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, sind 25% des Eigenkapitals oder 150 Mio. Euro, je nachdem welcher Betrag höher ist, die Obergrenze, sofern die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, nicht mehr als 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt. Sind 150 Mio. Euro mehr als die 25% des Eigenkapitals, darf die Wertpapierfirma keine Risikopositionen eingehen, die 100% ihres Eigenkapitals überschreiten. (Art. 36 Abs. 1) Eine Wertpapierfirma darf die genannten Obergrenzen überschreiten, wenn (Art. 36 Abs. 2)
Überschreitungen der in Art. 36 Abs. 2 genannten Obergrenzen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden (Art. 37 Abs. 1) Daraufhin können diese den Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum zur Erfüllung der Obergrenzen einräumen (Art. 37 Abs. 2). Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat (Art. 37 Abs. 1 Uabs. 1) Wie Rat (Art. 37 Abs. 1 Uabs. 2). Wie Rat (Art. 37 Abs. 3). Wie Rat. |
Liquiditätsvorgaben | Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 müssen liquide Aktiva von mindestens ein Zwölftel der jährlichen fixen Gemeinkosten halten (Art. 42 Abs.1). Das können sein [Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]
– Für Wertpapierfirmen der Klasse 3 gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren und Provisionen, die binnen 30 Tagen eingezogen werden können, als liquide Aktiva (Art. 42 Abs. 2). |
Wie Kommission. Das können sein [Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]
– Wie Kommission. |
Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 müssen liquide Aktiva von mindestens ein Zwölftel der jährlichen fixen Gemeinkosten halten. Die zuständigen Behörden können jedoch Wertpapierfirmen der Klasse 3 von der Anforderung befreien. (Art. 42 Abs.1) Das können sein [Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]
Barmittel, kurzfristige Einlagen und Finanzinstrumente, die Kunden gehören zählen nicht als liquide Aktiva (Art. 42 Abs. 1a). Für Wertpapierfirmen der Klasse 3 sowie Wertpapierfirmen der Klasse 2, die nicht das Eigenhandelsgeschäft oder das Emissionsgeschäft betreiben, gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren und Provisionen, die binnen 30 Tagen eingezogen werden können, als liquide Aktiva (Art. 42 Abs. 2). |
Wie Rat (Art. 43 Abs.1). Das können sein [Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]
Barmittel, kurzfristige Einlagen und Finanzinstrumente, die Kunden gehören zählen nicht als liquide Aktiva (Art. 43 Abs. 2). Wie Rat (Art. 43. Abs. 3). |
Offenlegungs- und Meldepflichten | Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen jährlich Informationen zu ihrem Risikomanagement, ihren Eigenmitteln, ihren Kapitalanforderungen, ihrer Kapitalrendite, ihrer Unternehmensführung und ihrer Vergütungspolitik veröffentlichen (Art. 45 Abs. 1). – – Wertpapierfirmen der Klasse 3, die „zusätzliches Kernkapital“ emittiert haben, müssen Informationen zu ihrem Risikomanagement, zu ihrem regulatorischen Eigenkapital und zur Kapitalrendite veröffentlichen (Art. 45 Abs. 2). Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 müssen den zuständigen Behörden in einem Jahresbericht u.a. Informationen zu ihren Eigenmitteln, ihrem Kapital, ihren Konzentrationsrisiken und ihrer Liquidität vorlegen. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind keine Informationen zu Konzentrationsrisiken und zur Liquidität nötig. (Art. 52) Wertpapierfirmen der Klasse 3 müssen keine Angaben zu ihren Konzentrationsrisiken und zu ihrer Liquidität machen (Art. 52 Abs. 2). – |
Wie Kommission. Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen jährlich zudem Angaben zu ihrer Anlagepolitik machen (Art. 51a) 3 Jahre nach Inkrafttretens der Verordnung müssen Wertpapierfirmen der Klasse 2, deren Vermögenswerte in den vergangenen vier Jahren durchschnittlich mehr als 100 Mio. Euro wert waren über Informationen zu ESG-Risiken, physischen Risiken und Übergangsrisiken offen, zunächst im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich. (Art. 51b). Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Auf Anfrage der zuständigen Behörde muss eine Wertpapierfirma der Klasse 2 und 3 der Behörde auch die Höhe der Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans mitteilen (Art. 52 Abs. 2a). |
Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen jährlich Informationen zu ihrem Risikomanagement, ihren Eigenmitteln, ihren Kapitalanforderungen, ihrer Unternehmensführung und ihrer Vergütungspolitik veröffentlichen (Art. 45 Abs. 1). – – Wertpapierfirmen der Klasse 3, die „zusätzliches Kernkapital“ emittiert haben, müssen Informationen zu ihrem Risikomanagement, zu ihrem regulatorischen Eigenkapital und zu ihren Kapitalanforderungen veröffentlichen (Art. 45 Abs. 2). Wertpapierfirmen der Klasse 2 und 3 müssen den zuständigen Behörden in einem Vierteljahresbericht u.a. Informationen zu ihren Eigenmitteln, ihrem Kapital, ihren Konzentrationsrisiken und ihrer Liquidität vorlegen. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind keine Informationen zu Konzentrationsrisiken und zur Liquidität nötig. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 können die zuständigen Behörden auch erlauben, nur jährlich zu berichten. (Art. 52) Wertpapierfirmen der Klasse 3 müssen keine Angaben zu ihren Konzentrationsrisiken machen (Art. 52 Abs. 2). Zu ihrer Liquidität müssen sie nur Angaben machen, sofern sie nicht von den zuständigen Behörden von Liquiditätsanforderungen befreit wurden (Art. 52 Abs. 2a). – |
Wie Rat (Art. 46 Abs. 1). Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss (Art. 52). Wie EP-Ausschuss (Art. 53). Wie Rat (Art. 46 Abs. 2). Wertpapierfirmen der Klasse 2 (der Klasse 3) müssen den zuständigen Behörden in einem Vierteljahresbericht (Halbjahresbericht) u.a. Informationen zu ihren Eigenmitteln, ihrem Kapital, ihren Konzentrationsrisiken und ihrer Liquidität vorlegen. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind keine Informationen zu Konzentrationsrisiken und zur Liquidität nötig. (Art. 54) Wie Rat (Art. 54 Abs. 2). – |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Diese Einigung ist nun erfolgt. Das EP hat der Einigung bereits formell zugestimmt. Allein die formelle Zustimmung des Rates steht noch aus.