cepMonitor: Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (Verordnung)

Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen

Zuletzt aktualisiert am 29. April 2019

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20.12.2017
Verordnungsvorschlag COM(2017) 790
24.09.2018
EP-Ausschuss: Bericht
07.01.2019
Rat: Verhandlungsmandat
26.02.2019
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Einteilung von Wertpapierfirmen in drei Klassen

Wertpapierfirmen werden künftig in drei Klassen eingeteilt

  • Klasse 1 umfasst alle systemrelevanten Wertpapierfirmen.
  • Klasse 2 umfasst nicht-systemrelevante Wertpapierfirmen, die nicht in Klasse 3 fallen.
  • Klasse 3 umfasst (nicht-systemrelevante) „kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen“.

Die Verordnung gilt nur für Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3.

Wertpapierfirmen der Klasse 1 sind all jene, die (Art. 60 Abs. 2 lit. a)

  • über Vermögenswerte von über 30 Mrd. Euro verwalten und
  • Handel für eigene Rechnung betreiben oder die Emission von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung betreiben.

Ausgenommen sind Wertpapierfirmen, die Waren- und Emissionszertifikathändler, OGAW-Investmentfonds oder Versicherung sind.

Wertpapierfirmen der Klasse 2 sind all jene, die – kombiniert über alle Firmen einer Gruppe – (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1)

  • Vermögenswerte von über 1,2 Mrd. Euro verwalten,
  • täglich Kundenaufträge über 100 Mio. Euro für Kassa- oder über 1 Mrd. Euro für Derivatgeschäfte bearbeiten,
  • Vermögenswerte von mehr als 0 Euro verwahren und verwalten,
  • Kundengelder von mehr als 0 Euro halten,
  • einen täglichen Handelsstrom von mehr als 0 Euro haben,
  • ein Nettopositionsrisiko oder eine Clearingmitglied-Garantie von mehr als 0 Euro haben,
  • ein Handelsgegenparteiausfallrisiko von mehr als 0 Euro haben,
  • über eine Bilanzsumme von über 100 Mio. Euro verfügen, oder
  • jährlich ein operatives Betriebsergebnis von über 30 Mio. Euro erzielen.

Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind alle Wertpapierfirmen, die sämtliche genannten Schwellenwerte für Wertpapierfirmen der Klasse 2 unterschreiten (Art. 12 Abs. 2 Uabs. 2).

Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die erwähnten Schwellenwerte alle überschreitet, so gilt sie „mit sofortiger Wirkung“ nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3 (Art. 12 Abs. 2).

Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die beiden oben zuerst genannten Schwellenwerte überschreitet, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach drei Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3 (Art. 12 Abs. 3).

Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 2 die erwähnten Schwellenwerte unterschreitet, so wird sie, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden, nach sechs Monaten als Wertpapierfirma der Klasse 3 eingestuft (Art. 12 Abs. 4).

Die Kommission kann per delegiertem Rechtsakt die „Bedingungen“ für die Einstufung einer Wertpapierfirma in Klasse 2 oder 3 anpassen (Art. 12 Abs. 5)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wertpapierfirmen der Klasse 2 sind all jene, die – kombiniert über alle Firmen einer Gruppe – (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1)

  • Vermögenswerte von über 1,2 Mrd. Euro verwalten,
  • täglich Kundenaufträge über 100 Mio. Euro für Kassa- oder über 1 Mrd. Euro für Derivatgeschäfte bearbeiten,
  • Vermögenswerte von mehr als 50 Mio. Euro verwahren und verwalten,
  • Kundengelder von mehr als 5 Mio. Euro halten,
  • einen täglichen Handelsstrom von mehr als 0 Euro haben,
  • ein Nettopositionsrisiko oder eine Clearingmitglied-Garantie von mehr als 0 Euro haben,
  • ein Handelsgegenparteiausfallrisiko von mehr als 0 Euro haben,
  • über eine Bilanzsumme von über 100 Mio. Euro verfügen, oder
  • jährlich ein operatives Betriebsergebnis von über 30 Mio. Euro erzielen.

Wie Kommission (Art. 12).

Von EP-Ausschuss gestrichen.

Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die vier oben zuerst genannten Schwellenwerte überschreitet, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach sechs Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3. Überschreitet sie die oben genannten Schwellenwerte 5 bis 7, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach drei Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3. Überschreitet sie die Schwellenwerte 8 und 9, so gilt sie nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3, sofern der Schwellenwert am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahrs überschritten war. (Art. 12 Abs. 3)

Wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Verordnung gilt jedoch nicht für Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, (Art. 1 Abs. 2 und 5)

  • die den Handel für eigene Rechnung („Eigenhandel“) oder die Emission von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung („Emissionsgeschäft“) betreiben, und
  • die weder Warenhändler, Emissionszertifikathändler, OGAW-Investmentfonds oder Versicherung sind.

Dies gilt jedoch nur bei Wertpapierfirmen, bei denen der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte während zwölf aufeinanderfolgender Monate 15 Mrd. Euro (Art. 1 Abs. 2)

  • überschreitet, oder
  • unterschreitet, sofern die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe ist, und alle Unternehmen der Gruppe, die Eigenhandel betreiben oder Emissionsgeschäfte tätigen, gemeinsam über Vermögenswerte über 15. Mrd. Euro verfügen.

Eine Wertpapierfirma, die Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt, kann freiwillig statt der Vorgaben der Richtlinie weiter die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung und -richtlinie anwenden. Dies gilt nur für den Fall, dass (Art. 1 Abs. 5)

  • sie ein Tochterunternehmen ist und in die konsolidierte Aufsicht etwa einer Bank fällt,
  • sie und ihre Mutter im selben Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, und
  • sie die zuständigen Behörden darüber informieren und diese nicht binnen 30 Tagen widersprechen.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wertpapierfirmen der Klasse 2 sind all jene, die – kombiniert über alle Firmen einer Gruppe – (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1)

  • Vermögenswerte von über 1,2 Mrd. Euro verwalten,
  • täglich Kundenaufträge über 100 Mio. Euro für Kassa- oder über 1 Mrd. Euro für Derivatgeschäfte bearbeiten,
  • Vermögenswerte von mehr als 0 Mio. Euro verwahren und verwalten,
  • Kundengelder von mehr als 0 Mio. Euro halten,
  • einen täglichen Handelsstrom von mehr als 0 Euro haben,
  • ein Nettopositionsrisiko oder eine bereitgestellte Clearing-Marge von mehr als 0 Euro haben,
  • ein Handelsgegenparteiausfallrisiko von mehr als 0 Euro haben,
  • über eine Bilanzsumme von über 100 Mio. Euro verfügen, oder
  • jährlich ein operatives Betriebsergebnis von über 30 Mio. Euro –berechnet als Durchschnitt der vorherigen beiden Jahre – erzielen.

Wie Kommission (Art. 12).

Wie Kommission (Art. 12 Abs. 3).

Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 3 die beiden oben zuerst oder die beiden oben zuletzt genannten Schwellenwerte überschreitet, aber die anderen Werte (noch) nicht, so gilt sie erst nach drei Monaten nicht mehr als Wertpapierfirma der Klasse 3 (Art. 12 Abs. 3).

Wenn eine Wertpapierfirma der Klasse 2 die erwähnten Schwellenwerte unterschreitet, so wird sie, nach sechs Monaten als Wertpapierfirma der Klasse 3 eingestuft, sofern sie einen der Schwellenwerte nicht wieder innerhalb der sechs Monate überschreitet (Art. 12 Abs. 4).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 1 Abs. 2 und 6).

Eine Wertpapierfirma, die Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt, kann freiwillig statt der Vorgaben der Richtlinie weiter die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung und -richtlinie anwenden. Dies gilt nur für den Fall, dass (Art. 1 Abs. 6)

  • sie ein Tochterunternehmen ist und in die konsolidierte Aufsicht etwa einer Bank fällt,
  • sie die zuständigen Behörden darüber informieren und diese nicht binnen 2 Monaten widersprechen, und
  • die zuständigen Behörden zu dem Ergebnis kommen, dass die Eigenkapitalanforderungen der Eigenkapitalverordnung aufsichtsrechtlich solide sind, keine Absenkung der Eigenkapitalanforderungen bedeuten und die Eigenkapitalverordnung nicht aufgrund der Aufsichtsarbitrage angewandt werden soll.

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 60 Abs. 3 lit. a).

Wie Rat.

Wie Kommission (Art 12).

Wie Kommission (Art. 12 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 12 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 12 Abs. 4).

Im Trilog gestrichen.

Vorschriften für Wertpapierfirmen der Klasse 1

Wertpapierfirmen der Klasse 1 gelten künftig als „Kreditinstitut“, wie es bereits klassische Banken sind (Art. 60 Abs. 2 lit. a). Sie müssen daher sämtliche Vorschriften für Kreditinstitute – insbesondere die Eigenkapital-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisikoanforderungen nach der Eigenkapitalverordnung [(EU) Nr. 575/2013] – erfüllen.

Insbesondere gilt (Begründung S. 3 und 4):

  • Sie benötigen eine Lizenz als Kreditinstitut.
  • Die EZB beaufsichtigt sie, sofern sie in einem Eurostaat niedergelassen sind oder in einem Nicht-Eurostaat, der am einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) teilnimmt. Andernfalls beaufsichtigt sie die nationale Bankenaufsichtsbehörde.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vorschriften für Wertpapierfirmen der Klasse 2 und 3

Für Wertpapierfirmen der Klasse 2 und 3 gelten künftig Vorgaben zur Zusammensetzung und Höhe des regulatorischen Eigenkapitals, zu Konzentrationsrisiken, zur Liquidität, zu Offenlegungs- und Meldepflichten, die von denjenigen für Kreditinstitute abweichen (Art. 5).

Für Wertpapierfirmen der Klasse 2 gilt: Das Eigenkapital darf nicht niedriger sein als (Art. 11 Abs. 1)

  • ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres („Anforderung für fixe Gemeinkosten“) (Art. 13 Abs. 1),
  • das zur Zulassung notwendige „Anfangskapital“ von – je nach genauer Tätigkeit der Wertpapierfirma – 75.000 Euro, 150.000 Euro oder 750.000 Euro („permanente Mindestanforderung“) (Art. 14), oder
  • der sich aus einer „K-Faktor-Berechnung“ ergebende Wert, die Kunden-, Markt- und Firmenrisiken berücksichtigt (Art. 15).

Für Wertpapierfirmen der Klasse 3 gelten die gleichen Anforderungen mit Ausnahme der „K-Faktor Berechnung“ (Art. 11 Abs. 2).

Die nationalen Aufsichtsbehörden können bei einer „wesentlichen“ Änderung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma von dieser die Erfüllung einer anderen der drei aufgeführten Eigenkapitalanforderungen verlangen (Art. 11 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Für Wertpapierfirmen der Klasse 2 gilt: Die Eigenmittel dürfen nicht niedriger sein als (Art. 11 Abs. 1)

  • ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres („Anforderung für fixe Gemeinkosten“) (Art. 13 Abs. 1),
  • das zur Zulassung notwendige „Anfangskapital“ von – je nach genauer Tätigkeit der Wertpapierfirma – 75.000 Euro, 150.000 Euro oder 750.000 Euro („permanente Mindestanforderung“) (Art. 14), oder
  • der sich aus einer „K-Faktor-Berechnung“ ergebende Wert, die Kunden-, Markt- und Firmenrisiken berücksichtigt (Art. 15).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Eine Wertpapierfirma muss die zuständige Behörde darüber informieren, wenn sie die Anforderungen (voraussichtlich) nicht mehr erfüllt (Art. 11 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Vorgaben zu Konzentrationsrisiken

Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, die für eigene Rechnung handeln, dürfen in der Regel gegenüber Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keine Risikopositionen eingehen, die 25% ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel übersteigen (Art. 36 Abs. 1 Uabs. 1).

Ist der Kunde oder die Gruppe von Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, sind 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel oder 150 Mio. Euro, je nachdem welcher Betrag höher ist, die Obergrenze, sofern die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, nicht mehr als 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt.

Sind 150 Mio. Euro mehr als die 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, darf die Wertpapierfirma keine Risikopositionen eingehen, die 100% ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel überschreiten. (Art. 36 Abs. 1)

Eine Wertpapierfirma darf die genannten Obergrenzen überschreiten, wenn (Art. 36 Abs. 2)

  • sie für die Überschreitung der Obergrenze die Kapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko (K-CON) erfüllt,
  • die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert; dann gilt eine Obergrenze von 500% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, oder
  • die Überschreitung länger als zehn Tage andauert; dann gilt eine Obergrenze von insgesamt 600% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel.

Überschreitungen der in Art. 36 Abs. 1 genannten Obergrenzen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden (Art. 37 Abs. 1) Daraufhin können diese den Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum zur Erfüllung der Obergrenzen einräumen (Art. 37 Abs. 2).

Kommt der Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Obergrenze von 100% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma überschritten werden darf (Art. 36 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, dürfen gegenüber Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keine Risikopositionen eingehen, die 25% ihres Eigenkapitals übersteigen (Art. 36 Abs. 1 Uabs. 1).

Ist der Kunde oder die Gruppe von Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, sind 25% des Eigenkapitals oder 150 Mio. Euro, je nachdem welcher Betrag höher ist, die Obergrenze, sofern die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, nicht mehr als 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt.

Sind 150 Mio. Euro mehr als die 25% des Eigenkapitals, darf die Wertpapierfirma keine Risikopositionen eingehen, die 100% ihres Eigenkapitals überschreiten. (Art. 36 Abs. 1)

Eine Wertpapierfirma darf die genannten Obergrenzen überschreiten, wenn (Art. 36 Abs. 2)

  • die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert; dann gilt eine Obergrenze von 500% des Eigenkapitals, oder
  • die Überschreitung länger als zehn Tage andauert; dann gilt eine Obergrenze von insgesamt 600% des Eigenkapitals.

Überschreitungen der in Art. 36 Abs. 2 genannten Obergrenzen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden (Art. 37 Abs. 1) Daraufhin können diese den Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum zur Erfüllung der Obergrenzen einräumen (Art. 37 Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat (Art. 37 Abs. 1 Uabs. 1)

Wie Rat (Art. 37 Abs. 1 Uabs. 2).

Wie Rat (Art. 37 Abs. 3).

Wie Rat.

Liquiditätsvorgaben

Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 müssen liquide Aktiva von mindestens ein Zwölftel der jährlichen fixen Gemeinkosten halten (Art. 42 Abs.1).

Das können sein [Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]

  • „unbelastete Barmittel“,
  • andere hochliquide Mittel wie Staatsanleihen.

Für Wertpapierfirmen der Klasse 3 gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren und Provisionen, die binnen 30 Tagen eingezogen werden können, als liquide Aktiva (Art. 42 Abs. 2).

Wie Kommission.

Das können sein [Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]

  • „unbelastete Barmittel“,
  • andere hochliquide Mittel wie Staatsanleihen und bestimmte Aktien und Anteile von Investmentfonds,
  • „unbelastete kurzfristige Einlagen“,
  • u.a. Aktien, ETFs, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt gibt, wobei ein Sicherheitsabschlag von 50% gilt.

 

 

Wie Kommission.

Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 müssen liquide Aktiva von mindestens ein Zwölftel der jährlichen fixen Gemeinkosten halten. Die zuständigen Behörden können jedoch Wertpapierfirmen der Klasse 3 von der Anforderung befreien. (Art. 42 Abs.1)

Das können sein [Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]

  • „unbelastete Barmittel“, und kurzfristige Einlagen bei Banken, worauf die Wertpapierfirma zügig zugreifen kann,
  • andere hochliquide Mittel wie Staatsanleihen,
  • andere Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt gibt, wobei ein Sicherheitsabschlag von 60% gilt.

Barmittel, kurzfristige Einlagen und Finanzinstrumente, die Kunden gehören zählen nicht als liquide Aktiva (Art. 42 Abs. 1a).

Für Wertpapierfirmen der Klasse 3 sowie Wertpapierfirmen der Klasse 2, die nicht das Eigenhandelsgeschäft oder das Emissionsgeschäft betreiben, gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren und Provisionen, die binnen 30 Tagen eingezogen werden können, als liquide Aktiva (Art. 42 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 43 Abs.1).

Das können sein [Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 10–13 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61]

  • „unbelastete kurzfristige Einlagen bei Banken, worauf die Wertpapierfirma zügig zugreifen kann,
  • andere hochliquide Mittel wie Staatsanleihen zu den Bedingungen, die der entsprechende delegierte Rechtsakt vorsieht, sowie Anteile oder Aktien von OGA bis zu einem Betrag von 500 Mio. Euro,
  • andere Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt gibt, wobei ein Sicherheitsabschlag von 55% gilt.

Barmittel, kurzfristige Einlagen und Finanzinstrumente, die Kunden gehören zählen nicht als liquide Aktiva (Art. 43 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 43. Abs. 3).

Offenlegungs- und Meldepflichten

Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen jährlich Informationen zu ihrem Risikomanagement, ihren Eigenmitteln, ihren Kapitalanforderungen, ihrer Kapitalrendite, ihrer Unternehmensführung und ihrer Vergütungspolitik veröffentlichen (Art. 45 Abs. 1).

Wertpapierfirmen der Klasse 3, die „zusätzliches Kernkapital“ emittiert haben, müssen Informationen zu ihrem Risikomanagement, zu ihrem regulatorischen Eigenkapital und zur Kapitalrendite veröffentlichen (Art. 45 Abs. 2).

Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 müssen den zuständigen Behörden in einem Jahresbericht u.a. Informationen zu ihren Eigenmitteln, ihrem Kapital, ihren Konzentrationsrisiken und ihrer Liquidität vorlegen. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind keine Informationen zu Konzentrationsrisiken und zur Liquidität nötig. (Art. 52)

Wertpapierfirmen der Klasse 3 müssen keine Angaben zu ihren Konzentrationsrisiken und zu ihrer Liquidität machen (Art. 52 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen jährlich zudem Angaben zu ihrer Anlagepolitik machen (Art. 51a)

3 Jahre nach Inkrafttretens der Verordnung müssen Wertpapierfirmen der Klasse 2, deren Vermögenswerte in den vergangenen vier Jahren durchschnittlich mehr als 100 Mio. Euro wert waren über Informationen zu ESG-Risiken, physischen Risiken und Übergangsrisiken offen, zunächst im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich. (Art. 51b).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Auf Anfrage der zuständigen Behörde muss eine Wertpapierfirma der Klasse 2 und 3 der Behörde auch die Höhe der Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans mitteilen (Art. 52 Abs. 2a).

Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen jährlich Informationen zu ihrem Risikomanagement, ihren Eigenmitteln, ihren Kapitalanforderungen, ihrer Unternehmensführung und ihrer Vergütungspolitik veröffentlichen (Art. 45 Abs. 1).

Wertpapierfirmen der Klasse 3, die „zusätzliches Kernkapital“ emittiert haben, müssen Informationen zu ihrem Risikomanagement, zu ihrem regulatorischen Eigenkapital und zu ihren Kapitalanforderungen veröffentlichen (Art. 45 Abs. 2).

Wertpapierfirmen der Klasse 2 und 3 müssen den zuständigen Behörden in einem Vierteljahresbericht u.a. Informationen zu ihren Eigenmitteln, ihrem Kapital, ihren Konzentrationsrisiken und ihrer Liquidität vorlegen. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind keine Informationen zu Konzentrationsrisiken und zur Liquidität nötig. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 können die zuständigen Behörden auch erlauben, nur jährlich zu berichten. (Art. 52)

Wertpapierfirmen der Klasse 3 müssen keine Angaben zu ihren Konzentrationsrisiken machen (Art. 52 Abs. 2). Zu ihrer Liquidität müssen sie nur Angaben machen, sofern sie nicht von den zuständigen Behörden von Liquiditätsanforderungen befreit wurden (Art. 52 Abs. 2a).

Wie Rat (Art. 46 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss (Art. 52).

Wie EP-Ausschuss (Art. 53).

Wie Rat (Art. 46 Abs. 2).

Wertpapierfirmen der Klasse 2 (der Klasse 3) müssen den zuständigen Behörden in einem Vierteljahresbericht (Halbjahresbericht) u.a. Informationen zu ihren Eigenmitteln, ihrem Kapital, ihren Konzentrationsrisiken und ihrer Liquidität vorlegen. Bei Wertpapierfirmen der Klasse 3 sind keine Informationen zu Konzentrationsrisiken und zur Liquidität nötig. (Art. 54)

Wie Rat (Art. 54 Abs. 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Diese Einigung ist nun erfolgt. Das EP hat der Einigung bereits formell zugestimmt. Allein die formelle Zustimmung des Rates steht noch aus.