cepMonitor: Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

Zuletzt aktualisiert: 14. März 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2013/55/EU

 

Inkrafttreten:

20.03.2014

19.12.2011
Richtlinienvorschlag KOM(2011) 883
12.06.2013
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt weiterhin nur für reglementierte Berufe (Art. 1).

Die Richtlinie gilt auch für Notare. Bei vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmestaat dürfen sie dort weiterhin keine öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen ausstellen (Art. 5 Abs. 4).

Wie Kommission.

Notare sind von der Richtlinie ausgenommen (Art. 2 Abs. 4).

Europäischer Berufsausweis

Es wird ein Europäischer Berufsausweis eingeführt. Er enthält alle Qualifikationen und Nachweise des Erwerbstätigen (Art. 4a-4e).

Wie Kommission

Allgemeines Anerkennungsverfahren bei dauerhafter Erwerbstätigkeit im Ausland

Der Aufnahmestaat orientiert sich bei der Anerkennung an den fünf Qualifikationsniveaus (Art. 11):

Stufe 1: Schulabschluss

Stufe 2: Berufsausbildung

Stufe 3: Meisterbrief

Stufe 4: Bachelorabschluss

Stufe 5: Masterabschluss

Der Aufnahmestaat entscheidet, ob er die Qualifikation anerkennt oder ob er vom Antragsteller zusätzliche „Ausgleichsmaßnahmen“ verlangt. Diese müssen „ausreichend“ begründet werden und umfassen entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine erfolgreich bestandene Eignungsprüfung. (Art. 14 Abs. 1 und 4).

Wird für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmestaat ein Hochschulabschluss (Stufe 4 oder 5) verlangt, kann der Aufnahmestaat die Anerkennung verwehren, wenn der Antragsteller höchstens einen Abschluss der Stufe 3 hat. Eine Ausgleichsmaßnahme ist dann nicht möglich (Art. 13 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wird für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmestaat ein Masterabschluss (Stufe 5) verlangt, kann der Aufnahmestaat die Anerkennung verwehren, wenn der Antragsteller einen Abschluss der Stufe 1 hat. Eine Ausgleichsmaßnahme ist dann nicht möglich (Art. 13 Abs. 4).

Automatische Anerkennung aufgrund EU-weiter Mindestausbildungsanforderungen: Krankenpfleger und Hebammen

Die Voraussetzung für die Zulassung zur Krankenpflege- und Hebammen­ausbildung wird von 10 Schuljahren auf 12 Schuljahre angehoben (Art. 31 Abs. 1).

Die Voraussetzung für die Zulassung zur Krankenpflege- und Hebamme­nausbildung beträgt entweder 

  • 12 Schuljahre oder
  • 10 Schuljahre, wenn dieser Schulabschluss in einem Mitgliedstaat den Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege oder zur Teilnahme an Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege erlaubt (Art. 31 Abs. 1).
Automatische Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze

Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze werden eingeführt. Sie umfassen einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen (Art. 49a Abs. 2) und eine gemeinsame Ausbildungsprüfung (Art. 49b Abs. 2).

Die Kommission bestimmt die gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze durch delegierte Rechtsakte (Art. 49a Abs. 3 und Art. 49b Abs. 3).

Die „gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze“ treten neben die nationalen Ausbildungsordnungen. (Einzelerläuterung Nr. 4.7)

Ein Bestehen der gemeinsamen Ausbildungsprüfung berechtigt zur Berufsausübung in allen Mitgliedstaaten. Ausgleichsmaßnahmen dürfen ihm nicht auferlegt werden (Art. 49b Abs. 1).

Die Teilnahme an der Ausbildungsprüfung muss allen Auszubildenden möglich sein und darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Organisation abhängen (Art. 49b Abs. 2 lit. d).

Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass der Ausbildungsrahmen bei ihm nicht gilt, wenn er (Art. 49a Abs. 5 S. 1)

  • sonst gezwungen wäre, einen neuen reglementierten Beruf einzuführen,

  • bestehende grundlegende innerstaatliche Grundsätze von Berufsordnungen hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang zu diesem Beruf ändern müsste oder
  • sein nationales Qualifikationssystem nicht mit den im gemeinsamen Ausbildungsrahmen festgelegten Qualifikationen verknüpfen möchte.

Über den Antrag entscheidet die Kommission. Gibt sie dem Antrag statt, erlässt sie einen den Mitgliedstaat befreienden Durchführungsbeschluss (Art. 49a Abs. 5 S. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission (Art. 49a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Ein Mitgliedstaat muss den Ausbildungsrahmen nicht übernehmen wenn einer der drei Punkte zutrifft:

  • Es gibt keine Bildungsinstitutionen, die die Leistungen des Ausbildungsrahmens anbieten können.
  • Die Einführung des Ausbildungsrahmens würde das nationale Berufsausbildungssystem negativ beeinflussen.
  • Es gibt so große Unterschiede zwischen den nationalen Ausbildungssystem und dem Ausbildungsrahmen, dass ernsthafte Risiken für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder für den Schutz Umwelt bestehen. (Art. 49a Abs. 4)

Wenn ein Mitgliedstaat den Ausbildungsrahmen nicht übernimmt, teilt er dies der Kommission mit. Die Kommission kann eine weitere Begründung verlangen, die der Mitgliedstaat binnen drei Monaten erbringen muss.(Art. 49a Abs. 5)

Anerkennung von Dienstleistungen, die die öffentliche Sicherheit und Gesundheit bedrohen

Für Dienstleistungen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betreffen und für die es keine EU-weiten Mindestausbildungsanforderungen gibt, kann der Aufnahmestaat die Berufsqualifikation selbst nachprüfen und eine Eignungsprüfung verlangen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass „dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen nicht ausgeglichen werden kann“ (Art. 7 Abs. 4 UAbs. 4).

Wie Kommission.

Partieller Zugang

Der Aufnahmestaat kann den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf bestimmte Tätigkeiten beschränken (partieller Zugang).

Partieller Zugang kann insbesondere bei Gesundheitsberufen verweigert werden, wenn dies durch einen „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt ist. (Art. 4f abs. 2).

Wie Kommission.

Gesundheitsberufe sind vom partiellen Zugang ausgeschlossen (Art. 4f Abs. 5a).

Sprachkenntnisse

Generelle Sprachprüfungen sind nur für Berufstätige im Gesundheitswesen mit Patientenkontakt zulässig (Art. 53).

Wie Kommission.

Gegenseitige Unterrichtung unter den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten sollen einander informieren, wenn sie einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs mit automatischer Anerkennung die Ausübung seines Berufes – auch vorübergehend – untersagen (Art. 56a).

Die Mitgliedstaaten sollen einander informieren, wenn sie einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs mit automatischer Anerkennung die Ausübung seines Berufes – auch vorübergehend – untersagen oder beschränken. (Art. 56a)

Bei Ablauf oder Änderung der Geltungsdauer einer vorübergehenden Untersagung der Berufstätigkeit informieren die Mitgliedstaaten einander unverzüglich (Art. 56a Abs. 3a).

Überprüfung der reglementierten Berufe

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe und überprüfen die Notwendigkeit der Reglementierung. (Art. 59 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Anforderungen an ihre reglementierten Berufe mit den folgenden Anforderungen vereinbar sind: 

  • nicht diskriminierend hinsichtlich Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz,

  • durch ein übergeordnetes „öffentliches Interesse“ gerechtfertigt sowie
  • für das mit der Reglementierung verfolgte Ziel geeignet und nicht darüber hinausgehend (Art. 59 Abs. 2).

 

 

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten beschreiben die Tätigkeiten der reglementierten Berufe (Art. 59 Abs. 1)

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.