cepMonitor: 4. Eisenbahnpaket: Europäische Eisenbahnagentur (Richtlinie)
Verordnung COM(2013) 27 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der EU und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004
Richtlinie COM(2013) 30 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)
Richtlinie COM(2013) 31 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnsicherheit (Neufassung)
Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2016
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 15.06.2016 |
29.01.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 27 |
25.02.2014 EP: 1. Lesung |
04.06.2014 Rat: Politische Einigung |
10.05.2016 EP und Rat: Annahme der Verordnung |
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Anwendungsbereich | Die Bestimmungen zur Interoperabilität [COM(2013) 30, Art. 1] und die Sicherheitsanforderungen [COM(2013) 31, Art. 2] gelten
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Die Bestimmungen zur Interoperabilität [COM(2013) 30, Art. 1] und die Sicherheitsanforderungen [COM(2013) 31, Art. 2] gelten
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) | Die Kommission erteilt der ERA Aufträge, TSI und deren Änderungen auszuarbeiten und entsprechende Empfehlungen abzugeben [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 1]. – – Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte von der ERA empfohlene TSI [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 10]. – |
Wie Kommission. – Bei der Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung jeder TSI müssen die absehbaren Kosten und der absehbare Nutzen berücksichtigt werden [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 1a]. Wie Kommission. Das Eisenbahnsystem muss in allen Mitgliedstaaten barrierefrei sein [COM(2013) 30, Art. 3 Abs. 2a]. |
Wie Kommission. Die Notwendigkeit hierfür muss präzise begründet werden [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 1]. Wie EP [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 2]. Nur wenn der Ausschuss nationaler Experten eine Stellungnahme abgegeben hat, erlässt die Kommission von der ERA empfohlene TSI mittels Durchführungsrechtsakte [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 10 i.V.m. geändertem Art. 48 Abs. 3]. Wie EP. |
Wie Kommission. Wie Rat: Politische Einigung. Wie EP. Wie Rat: Politische Einigung. Wie EP. |
Gemeinsame Sicherheitsziele (CST) und Gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM) | Die Kommission erteilt der ERA Aufträge, CST, CSM und deren Änderungen auszuarbeiten und entsprechende Empfehlungen abzugeben [COM(2013) 31, Art. 7 Abs. 2, Art 6 Abs. 2]. – Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte
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Wie Kommission. – Wie Kommission.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein höheres Sicherheitsniveau einzuführen, als in den CST vorgeschrieben, sofern dies vollständig mit den bestehenden CST vereinbar ist [COM(2013) 31, Art. 8 Abs. 1]. |
Wie Kommission. Die Notwendigkeit hierfür muss präzise begründet werden [COM(2013) 31, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2]. Nur wenn der Ausschuss nationaler Experten eine Stellungnahme abgegeben hat [COM(2013) 31, Art. 27 Abs. 3], erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakte
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Wie Kommission. Wie Rat: Politische Einigung. Wie Rat: Politische Einigung.
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Nationale Vorschriften | – – Neue nationale Vorschriften werden von der ERA geprüft [COM(2013) 27, Art. 21 Abs. 1 i.V.m. COM(2013) 30, Art. 14 und COM(2013) 31, Art. 8]. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einführung einer neuen nationalen Vorschrift, muss er der ERA und der Kommission einen Entwurf übermitteln [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 4]. Die Mitgliedstaaten stellen nationale Vorschriften allen Beteiligten unentgeltlich zur Verfügung [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 5]. – |
Nationale Vorschriften dürfen nicht zu Diskriminierungen führen [COM(2013) 31, Art. 8 Abs. 1]. Die ERA führt eine technische Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften durch [COM(2013) 27, Art. 22 Abs. 1a]. Wie Kommission. Ein Mitgliedstaat muss mindestens 3 Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift unter Angabe des Grundes für ihre Einführung der ERA und der Kommission den Entwurf übermitteln [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 4]. Wie Kommission. Die ERA veröffentlicht gemeinsame Leitlinien für die Verabschiedung bzw. die Änderung bestehender nationaler Vorschriften [COM(2013) 31, Art. 8 Abs. 5a]. |
Wie EP. Die ERA führt innerhalb von 2 Monaten nach Notifizierung eine technische Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften durch [COM(2013) 27, Art. 22 Abs. 1]. Neue nationale Vorschriften werden von der ERA innerhalb 2 Monate geprüft [COM(2013) 27, Art. 21 Abs. 1 i.V.m. COM(2013) 30, Art. 14 und COM(2013) 31, Art. 8]. Wie EP. – – |
Wie EP. Die ERA prüft innerhalb von 2 Monaten die geltenden nationalen Vorschriften [COM(2013) 27, Art. 26 Abs. 1]. Wie Rat: Politische Einigung [COM(2013) 27, Art. 25]. Wie Kommission [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 5]. Wie Rat: Politische Einigung. – |
Sicherheitsbescheinigung | Die ERA ist zuständig für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]. Voraussetzung für den Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung ist ein Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass es [COM(2013) 27, Art. 12 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]
Die Bescheinigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 3 und 5].
Drei Monate vor Aufnahme eines neuen Verkehrsdienstes muss das Eisenbahnunternehmen der nationalen Eisenbahnbehörde weitere Unterlagen zur Prüfung vorlegen, z.B. über die Einhaltung nationaler Vorschriften, die Übereinstimmung von Art und Umfang der beabsichtigten Eisenbahntätigkeit mit den Angaben der Bescheinigung sowie getroffene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 4]. – – – |
Die ERA ist zuständig für die Erteilung, Verlängerung, Aussetzung, Änderung oder den Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen [COM(2013) 27, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]. Voraussetzung für den Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung ist ein Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass es [COM(2013) 27, Art. 12 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]
Die Bescheinigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 3 und 5].
Vor der Aufnahme eines neuen Verkehrsdienstes, der nicht durch eine einheitliche Bescheinigung abgedeckt ist, muss das Eisenbahnunternehmen der ERA weitere Unterlagen zur Prüfung vorlegen, z.B. über die Einhaltung nationaler Vorschriften, die Übereinstimmung von Art und Umfang der beabsichtigten Eisenbahntätigkeit mit den Angaben der Bescheinigung sowie getroffene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 4]. Bescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich in einem isolierten Netz tätig sind, können von der ERA oder nationalen Eisenbahnbehörden ausgestellt werden [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2a]. Die ERA übernimmt volle Verantwortung, einschließlich der Haftung, für Bescheinigungen, die sie erteilt [COM(2013) 27, Art. 66 Abs. -1]. Die ERA muss ein Register von zertifizierten Instandhaltungsstellen einrichten [COM(2013) 31, Art. 14 Abs. 5]. |
Wie EP. Voraussetzung für den Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung ist ein Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass es [COM(2013) 27, Art. 12 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]
Die Bescheinigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 1-1h i.V.m. Art. 3 lit. zd]
Wie EP [COM(2013) 31, Art. 10 16a]. Wie EP. – – |
Wie EP [COM(2013) 27, Art. 14]. Wie Rat: Politische Einigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 3].
Wie Rat: Politische Einigung.
Wie EP. Wie EP. Die ERA trägt die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Bescheinigungen [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 6]. – |
Genehmigung von Schienenfahrzeugen | Die ERA ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für die erstmalige Bereitstellung von Schienenfahrzeugen („Inverkehrbringen“) [COM(2013) 30, Art. 2 Abs. 29, Art. 20 Abs. 2 i.V.m. COM(2013) 27, Art. 16]. Die Genehmigung enthält insbesondere [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 2]
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Eisenbahnunternehmen dürfen mit dem Fahrzeug erst dann Verkehrsdienste erbringen („Inbetriebnahme“), nachdem in Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit der Strecke sowie die Einhaltung der TSI und CSM sowie der nationalen Vorschriften geprüft wurden [COM(2013) 30, Art. 21 i.V.m. geändertem Art. 2 Abs. 16]. – – – |
Die ERA ist zuständig für die Erteilung, Verlängerung Aussetzung, Änderung oder den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen [COM(2013) 30, Art. 2 Abs. 29, Art. 20 Abs. 2 i.V.m. COM(2013) 27, Art. 16]. Die Genehmigung enthält insbesondere [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 1]
Bei Genehmigungen für Fahrzeuge, die auf isolierten Schienennetzen betrieben werden sollen, kann der Antragssteller wählen, ob er sich an die ERA oder die nationalen Behörde wendet [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 9a]. Die ERA muss ein Register der in der EU in Betrieb genommenen Fahrzeuge einführen („Europäisches Fahrzeugregister“), das für jedes Fahrzeug insbesondere Angaben enthalten muss [COM(2013) 30, Art. 43a i.V.m. COM(2013) 31, Art. 14]
Bevor ein genehmigtes Fahrzeug zum ersten Mal eingesetzt werden darf, muss es auf Antrag des Halters [COM(2013) 30, Art. 20a]
Eisenbahnunternehmen dürfen ein Fahrzeug erst dann einsetzen, wenn [COM(2013) 30, Art. 21 Abs. 1]
Für die Genehmigung kann die ERA mit den nationalen Eisenbahnbehörden Kooperationsvereinbarungen abschließen [COM(2013) 27, neue Art. 22a und 50a]. Die ERA übernimmt volle Verantwortung, einschließlich der Haftung, für Genehmigungen, die sie erteilt [COM(2013) 27, Art. 66 Abs. -1]. Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte Sanktionen für die Überschreitung der vorgesehenen Fristen für die Annahme von Entscheidungen durch die ERA erlassen [COM(2013) 30, Art. 49a]. |
Wie EP. Wie EP.
Wie EP [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 1g]. Wie EP. Bevor ein genehmigtes Fahrzeug zum ersten Mal eingesetzt werden darf, muss es auf Antrag des Halters [COM(2013) 30, Art. 20a]
Wie EP. Wie EP. Die Haftung der ERA „bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist“ [COM(2013) 27, Art. 66 Abs. 1]. – |
Wie EP. Wie EP.
Wie EP. Die ERA muss ein Register der erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen einführen, das für jedes Fahrzeug insbesondere Angaben enthalten muss [COM(2013) 30, Art. 48]
Wie Rat: Politische Einigung [COM(2013) 30, Art. 22].
Wie EP. Wie EP. Die ERA trägt die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Genehmigungen [COM(2013) 30, Art. 21 Abs. 6]. – |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.