06.03.24

Einigung auf neue EU-Verpackungsverordnung

Am 4. März haben das Europäische Parlament und der Rat der EU-Mitgliedstaaten in Trilog-Verhandlungen eine vorläufige politische Einigung über eine neue Verpackungsverordnung erzielt (s.a. cepAnalyse 3/2023). Ziel der Verordnung ist die Schaffung einer EU-weiten Kreislaufwirtschaft für nachhaltige Verpackungen. Unklar ist jedoch der Umgang mit „Ewigkeits-Chemikalien“ PFAS (s. cepDossier 2/2023) in Lebensmittelverpackungen.

Im Einklang mit der EU-Abfallhierarchie soll primär bereits das Aufkommen an Verpackungsabfällen erheblich sinken, indem die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, ihre Verpackungen zu minimieren sowie bestimmte Arten von Einwegverpackungen eingeschränkt und verbindliche Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling festgelegt werden.

Das Verpackungsaufkommen soll generell bis 2030 um 5%, bis 2035 um 10% und bis 2040 um 15% sinken. Darüber hinaus sollen unnötige Verpackungen reduziert werden, indem ein maximaler Leerraumanteil von 50% für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen festgelegt wird.

Die neuen EU-Vorschriften verbieten bestimmte Verpackungsformen, darunter sehr leichte Plastiktüten und Einwegplastikverpackungen

·         für Obst und Gemüse,

·         Lebensmittel Getränke, Gewürze und Soßen in Cafés und Restaurants sowie

·         kleine Kosmetik- und Toilettenartikel in Hotels (z. B. Shampoo- oder Bodylotionflaschen).

Darüber hinaus gibt es für 2030 verbindliche Zielvorgaben für die Wiederverwendung und für 2040 unverbindliche Zielvorgaben, die je nach Verpackungsart variieren. Mitgliedstaaten können von diesen Wiederverwendungszielen ausgenommen werden, wenn sie die Recyclingziele für 2025 um 5 Prozentpunkte übertreffen und davon auszugehen ist, dass sie die Ziele für 2030 um 5 Prozentpunkte übertreffen werden. Die Unternehmen müssen außerdem einen Plan vorlegen, wie sie zur Abfallvermeidung und zum Recycling beitragen. Außerdem werden Ziele für die Wiederbefüllung von Verpackungen festgelegt. Bis 2030 müssen 10% der Getränke- und Essensverpackungen im Take-away-Bereich wiederverwendbar sein. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ein Pfandsystem einführen und eine Getrenntsammlung von 90% der Einwegplastikflaschen und Metallgetränkeverpackungen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die bereits bis 2026 eine Getrenntsammlungsquote von über 80% und bis 2030 voraussichtlich 90 % erreichen, müssen kein Pfandsystem einführen. Auf diese Ausnahme hatte insbesondere Italien bestanden, um sein etabliertes Recyclingsystem beibehalten zu können.

Bis 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein und bestimmte Anteile an recycelten Materialien („Rezyklate“) enthalten. Ausnahmen gelten für leichtes Holz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs. Ab 2030 bzw. 2040 müssen z.B. bestimmte Kunststoffverpackungen je nach Anwendungsbereich – z.B. Lebensmittel – oder Kunststoffart – z.B. Polyethylenterephthalat (PET) – Mindestanteile zwischen 10% und 30% ab 2030 sowie zwischen 30% und 65% ab 2040 enthalten. Unklar ist der Umgang mit PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Lebensmittelverpackungen. So erklärt das Parlament, dass PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gänzlich verboten werden sollen. Im Widerspruch dazu soll dies laut Rat nur für solche Lebensmittelverpackungen gelten, die einen bestimmten PFAS-Schwellenwert überschreiten.

 

Svenja Schwind

cep-Expertin EU-Umweltpolitik