11.02.22

Presseinformation 8/2022

EU-Pressethemen und cep-Ansprechpartner für die Zeit vom 14.2.-18.2.2022: Erneuerbare Energien und EuGH-Urteil zur Kopplung von EU-Finanzzuweisungen an Rechtstaatlichkeit

Institution/Agenda

Ansprechpartner

cep-Statement

Montag,

14.02.2022

Straßburg: Sitzung des Europäischen Parlaments

EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie

Svenja Schwind

+49 761 38693-105

presse(at)cep.eu

 

Dienstag,

15.02.2022

Straßburg: Sitzung des Europäischen Parlaments

Stärkung Europas im Kampf gegen Krebs

Dr. Patrick Stockebrandt

Fachbereichsleiter

+49 761 38693-231

presse(at)cep.eu

 

Freiburg: cepAnalyse Erneuerbare Energien

Die Kommission schlägt vor, den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 40% zu erhöhen, und legt Ziele für bestimmte Sektoren fest – z. B. Energie, Gebäude, Verkehr und Industrie

Svenja Schwind

+49 761 38693-105

presse(at)cep.eu

Um den Ausbau erneuerbarer Energien möglichst kosteneffizient zu gestalten, konzentriert sich die EU zu Recht auf grenzüberschreitende Kooperation. Allerdings können bestimmte Zielvorgaben, wie beispielsweise die Vorgabe, dass 50% des eingesetzten Wasserstoffs bis 2030 aus erneuerbaren Energien erzeugt werden soll, zu Wettbewerbsnachteilen für die europäische Industrie führen.

Mittwoch,
16.02.2022

Luxemburg: EuGH-Urteil zur Kopplung von EU-Finanzzuweisungen an Rechtsstaatlichkeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird am 16. Februar sein Urteil über die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens (C-156/21 und C-157/2021) gegen die Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushaltes der Union [(EU, Euratom) 2020/2092] verkünden.

Dr. Lukas Harta

+49 761 38693-105

presse(at)cep.eu

Gemäß dieser Verordnung kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung von Geld aus dem EU-Haushalt an einen Mitgliedstaat wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit aussetzen. Der Europäische Rat hatte sich auf seinem Gipfel im Dezember 2020 darauf verständigt, dass der Rechtsstaatlichkeitsmechanismus erst dann zur Anwendung kommt, wenn der EuGH über Nichtigkeitsklagen gegen die Verordnung entschieden hat. Der Generalanwalt am EuGH ist in seinen Schlussanträgen am 2. Dezember 2021 zu dem Ergebnis gekommen, die Verordnung sei rechtmäßig.