cepMonitor: Zentrales digitales Zugangstor (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Zuletzt aktualisiert: 27. Juni 2018
ERLASSEN
Inkrafttreten: 11.12.2019 |
02.05.2017 Verordnungsvorschlag COM(2017) 256 |
30.11.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
08.03.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
27.06.2018 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Hintergrund und Ziele | Die Verordnung soll es Bürgern und Unternehmen erleichtern, ihre aus den EU-Grundfreiheiten – Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – folgenden Rechte wahrzunehmen (Art. 1, Erwägungsgründe 4, 5). Hierzu wird ein Online-Portal errichtet, über das Bürger und Unternehmen Links finden, die für die Wahrnehmung von Binnenmarktrechten relevant sind (Art. 1 lit. a). Zudem soll die grenzüberschreitende Durchführung von mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren erleichtert werden (Art. 1 lit. b). |
Wie Kommission Wie Kommission Wie Kommission |
Wie Kommission und Rat Zusätzlich soll die Verordnung für Transparenz bezüglich der verschiedenen Regelungen und Bestimmungen in den Mitgliedstaaten sorgen, sowie die Fragmentierung der Verbraucherrechte und der Regeln der jeweiligen Märkte adressieren (Erwägungsgrund 4). Wie Kommission und Rat Zudem soll die Durchführung von Online-Verwaltungsverfahren, auch für Bürger und Unternehmen („Nutzer“) aus anderen Mitgliedstaaten, vereinfacht werden; die Verordnung erleichtert den Austausch von Nachweisen nur im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG), der Richtlinie zur Anerkennung im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikationen (2005/36/EG) und den Richtlinien zur EU-weiten Vergabe öffentlicher Aufträge (2014/24/EU und 2014/25/EU) (Art. 1 Abs. 1 lit b.). Die Verordnung soll weder bestehende nationale oder EU-Regelungen und Bestimmungen ändern noch derartigen Regelungen und Bestimmungen vorgehen (Art. 1 Abs. 1a und 1b). |
Wie Kommission, EP und Rat Zusätzlich können die Mitgliedstaaten und die Kommission weitere Links zu Informationen bereitstellen, die nicht von Anhang I der Verordnung erfasst sind, aber für die Ausübung der EU-Grundfreiheiten relevant sind, solange diese Links im Hinblick auf Inhalte und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. (Neuer Art. 5). Wie Kommission, EP und Rat Wie EP Wie EP (Art. 1 Abs. 2 und 3) |
Online-Portal („Zentrales digitales Zugangstor“) | Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein Online-Portal („Zugangstor“) ein, das Bürger und Unternehmen („Nutzer“) zu Webseiten der Mitgliedstaaten und der EU weiterleitet (Art. 2 Abs. 1, Art. 18), auf denen die Nutzer Folgendes finden:
Das Zugangstor enthält eine Suchmaschine, um den jeweils passenden Online-Hilfsdienst zu finden (Art. 17). Das Zugangstor wird in das bestehende Online-Informationsportal „Ihr Europa“ integriert (Erwägungsgrund 13). |
Wie Kommission
Wie Kommission Wie Kommission |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein Online-Portal („Zugangstor“) ein, das Nutzern Zugang zu Webseiten der Mitgliedstaaten und der EU bietet und weiterleitet (Art. 2 Abs. 1, Art. 18), auf denen die Nutzer Folgendes finden:
Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer durch eine Suchmaschine und eine Nutzerschnittstelle Zugang zu diesen Informationen haben (Art. 4 Abs. 2a). Das Zugangstor wird in das bestehende Online-Informationsportal „Ihr Europa“ integriert (Art. 2 Abs. 1). |
Wie EP
Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in koordinierter Weise die Bekanntheit und die Nutzung des Zugangstors und stellen sicher, dass das Zugangstor und seine Informationen, Verfahren und Online-Hilfsdienste durch Suchmaschinen für die Öffentlichkeit auffindbar und sichtbar sind. (Neuer Art. 23 Abs. 1 und 2) Wie EP |
Anforderungen an die über das Zugangstor zugänglichen Informationen | Die über das Zugangstor zugänglichen Informationen auf den Webseiten der Mitgliedstaaten müssen in mindestens einer EU-Amtssprache, die nicht Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats ist, verfügbar sein (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 2). Die EU übernimmt die Kosten für eine begrenzte Menge an Übersetzungen von Informationen (Art. 28 Abs. 1 lit. c). – – Die Informationen über das binnenmarktrelevante Recht müssen zudem insbesondere (Art. 7 Abs. 1)
Bevor Nutzer ein binnenmarktrelevantes Online-Verwaltungsverfahren einleiten, müssen ihnen insbesondere folgende Information gegeben werden (Art. 8 Abs. 1):
– – – Bevor Nutzer die Leistung eines Hilfsdienstes in Anspruch nehmen, müssen ihnen insbesondere folgende Informationen gegeben werden (Art. 9 Abs. 1):
– |
Die über das Zugangstor zugänglichen Informationen auf den Webseiten der Mitgliedstaaten müssen in einer EU-Amtssprache verfügbar sein, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 2). Die EU übernimmt die Kosten für eine begrenzte Menge an Übersetzungen von Informationen (Art. 28 Abs. 1 lit. c). Übersetzungen von Informationen müssen die Mitgliedstaaten nur vornehmen, sofern die EU die Kosten übernimmt (Art. 9a, Erwägungsgrund 25aa). Die von der EU übernommenen Übersetzungen sollten mindestens grundlegende Informationen enthalten; bei ausreichenden Haushaltsmitteln sollen weitere Informationen und Anweisungen unter Berücksichtigung der dringendsten Bedürfnisse der Nutzer übersetzt werden (Art. 9a) Wie Kommission
Wie Kommission
–
– – – Im Wesentlichen wie Kommission – |
Im Wesentlichen wie Rat Wie Kommission und Rat – Die von der EU übernommenen Übersetzungen sollten mindestens grundlegende Informationen enthalten; bei ausreichenden Haushaltsmitteln sollen weitere Informationen und Anweisungen übersetzt werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c). Wie Kommission und Rat
Wie Kommission und Rat
– – Im Wesentlichen wie Kommission und Rat
– |
Wie Rat und EP (Neuer Art. 9 Abs. 2), aber: Die EU-Amtssprache, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer verstanden wird, ist diejenige, die von den meisten Nutzern gelernt wurde. Ein Mitgliedstaat kann die Übersetzung in eine andere EU-Amtssprache anfordern, wenn zu erwarten ist, dass die Informationen allein von Interesse für grenzüberschreitende Nutzer aus einem bestimmten Mitgliedstaat sind (neuer Art. 12 Abs. 3). Letztere Anfragen für Übersetzungen bedürfen der Begründung und können von der Kommission abgelehnt werden (neuer Art. 12 Abs. 3). Die EU übernimmt die Kosten für Übersetzungen von Informationen im Rahmen eines Budgets, das notwendigenfalls angepasst werden kann. (Neuer Art 32 Abs. 1 lit. c) – Wie Rat (Neuer Art. 12 Abs. 2) Im Wesentlichen wie Kommission, Rat
(Neuer Art. 9 Abs. 1 lit. h) Bevor Nutzer ein binnenmarktrelevantes Online-Verwaltungsverfahren einleiten und bevor – wenn möglich – die Nutzer sich identifizieren müssen, müssen ihnen insbesondere folgende Information gegeben werden (neuer Art. 10 Abs. 1):
(Neuer Art. 10 Abs. 1 lit. b)
(Neuer Art.10 Abs. 1 lit. e),
(Neuer Art.10 Abs. 1 lit. e)
(Neuer Art.10 Abs. 1 lit. g)
(Neuer Art.10 Abs. 1 lit. h)
(Neuer Art.10 Abs. 1 lit. i) –
Im Wesentlichen wie EP
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Diskriminierungsverbot für bestehende binnenmarktrelevante Online-Verwaltungsverfahren | Wenn ein Mitgliedstaat es inländischen Nutzern ermöglicht, ein binnenmarktrelevantes Verwaltungs-fahren online abzuwickeln, muss er dies Nutzern aus dem EU-Ausland in gleichem Umfang ermöglichen (Art. 5 Abs. 1, 11 Abs. 2). Das heißt insbesondere:
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Wie Kommission
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Wie Kommission und Rat, aber nunmehr in (Art. 11 Abs. 1)
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Wie EP (Neuer Art. 13 Abs. 1)
(Neuer Art. 13 Abs. 2 lit. c) |
Vollständige Online-Durchführung bestimmter Verwaltungsverfahren | Die in der Verordnung festgelegten mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren müssen vollständig online durchgeführt werden können, d.h., jeder Verfahrensschritt muss elektronisch erfolgen können (Art. 5 Abs. 2, 3 i.V.m. Anhang II). Dies gilt nicht, wenn der Verfahrenszweck nur durch körperliche Anwesenheit der Nutzer bei der Behörde erreicht werden kann. Die körperliche Anwesenheit muss jedoch auf das „unbedingt notwendige“ Maß beschränkt sein (Art. 5 Abs. 4). |
Im Wesentlichen wie Kommission Dies gilt nicht, wenn der Verfahrenszweck nur durch körperliche Anwesenheit der Nutzer bei der Behörde erreicht werden kann oder ein solches Erfordernis durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Die körperliche Anwesenheit muss jedoch auf die Verfahrensschritte beschränkt sein, in denen die Anwesenheit notwendig ist (Art. 5 Abs. 2a). |
Die in der Verordnung festgelegten mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren müssen vollständig online durchgeführt werden können, d.h., jeder Verfahrensschritt muss elektronisch erfolgen können, es sei denn es gibt kein solches Verfahren in dem Mitgliedstaat oder der Ausgang des Verfahrens muss aufgrund bestehender Rechtsvorschriften physisch mitgeteilt werden (Art. 5 Abs. 2, 3 i.V.m. Anhang II). Dies gilt nicht, wenn der Verfahrenszweck in begründeten Ausnahmefällen aufgrund der allgemeinen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der Betrugsbekämpfung nur durch die körperliche Anwesenheit der Nutzer bei der Behörde erreicht werden kann. Die körperliche Anwesenheit muss jedoch auf das „unbedingt notwendige“ Maß beschränkt sein und darf nicht grenzüberschreitende Nutzer benachteiligen (Art. 5 Abs. 4). |
Im Wesentlichen wie Kommission und Rat (Neuer Art. 6 Abs. 1 und 2, Anhang II) Wie Rat (Neuer Art. 6 Abs. 3) Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten müssen in einem einheitlichen Verzeichnis die Gründe und Umstände für die notwendige persönliche Anwesenheit der Nutzer bei der Behörde sowie die physische Zustellung des Ausgangs des Verfahren darlegen (neuer Art. 6 Abs. 4). |
Grundsatz der einmaligen Erfassung für Online-Verwaltungsverfahren | Die Kommission richtet ein System ein, über das die Nachweise, die in den von der Verordnung bestimmten Online-Verwaltungsverfahren zu erbringen sind, EU-weit zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden elektronisch ausgetauscht werden können (Art. 12 Abs. 1). Dies gilt für
– Das System muss u.a. die Vertraulichkeit und Integrität der Nachweise sicherstellen und gewährleisten, dass die Nutzer die auszutauschenden Nachweise vorab einsehen können (Art. 12 Abs. 2 lit. d, e). Die den Nachweis benötigende Behörde muss den Nachweis über das Austauschsystem bei der ausstellenden Behörde anfordern, sofern der Nachweispflichtige dies verlangt (Art. 12 Abs. 4). Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, den angeforderten Nachweis elektronisch zu übermitteln, sofern sie ihn auch im Inland elektronisch ausstellt (Art. 12 Abs. 5). |
Im Wesentlichen wie Kommission – Im Wesentlichen wie Kommission Die den Nachweis benötigende Behörde muss den Nachweis über das Austauschsystem bei der ausstellenden Behörde anfordern, sofern der Nachweispflichtige dies verlangt (Art. 12 Abs. 4), es sei denn ein Austausch ist nach anderen Rechtsakten auch ohne Aufforderung zulässig (Art. 12 Abs. 4a). Im Wesentlichen wie Kommission |
Die Kommission richtet ein funktionierendes, sicheres und geschütztes System ein, über das die Nachweise, die nur für die in der Verordnung bestimmten Online-Verwaltungsverfahren nutzbar sind, EU-weit zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden elektronisch ausgetauscht werden können (Art. 12 Abs. 1).
Es muss auch ein anderes Übermittlungssystem vorgehalten werden; die Nutzer können jederzeit das System ausschließen (Art. 12 Abs. 4a). Zusätzlich: Das System beachtet den Datenschutz und erlaubt es den Nutzern, auch den Austausch der Dokumente in den verschiedenen Verfahrensstadien nachzuverfolgen. Das System speichert die Nachweise nur solange dies technisch und für den Austausch notwendig ist (Art. 12 Abs. 2 lit. e, ea, ac). Die den Nachweis benötigende Behörde muss den Nachweis über das Austauschsystem bei der ausstellenden Behörde anfordern, sofern der Nachweispflichtige dies freiwillig, spezifisch, bewusst und eindeutig verlangt und nachdem der Nachweispflichtige den Austausch ausdrücklich erlaubt hat (Art. 12 Abs. 4). Wie Kommission |
Wie Kommission (Neuer Art. 14 Abs. 1)
(Neuer Art. 14 Abs. 4) Wie EP (Neuer Art. 14 Abs. 3) Wie EP (Neuer Art. 14 Abs. 7) Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, den angeforderten Nachweis elektronisch und in einer den automatisierten Austausch erlaubenden Weise zu übermitteln, sofern sie ihn auch im Inland elektronisch und in einer den automatisierten Austausch erlaubenden Weise ausstellt (neuer Art. 14 Abs. 2). |
Wirksamkeit der Vorschriften | Die wesentlichen aus der Verordnung folgenden Pflichten für die Mitgliedstaaten und die Kommission sind ab 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam (Art. 37). |
Folgende Pflichten für die Mitgliedstaaten sind ab 5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam (Art. 37 Abs. 4, 5):
Alle Pflichten der Mitgliedstaaten zur Übersetzung von Informationen sind ab 3 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam (Art. 37 Abs. 3). Alle übrigen wesentlichen Pflichten für die Mitgliedstaaten und die Kommission sind ab 3 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam (Art. 37 Abs. 2). |
Die wesentlichen aus der Verordnung folgenden Pflichten für die Mitgliedstaaten und die Kommission sind ab 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam (Art. 37). Hiervon abweichend sind in zwei Jahren die folgenden Vorschriften wirksam:
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Die wesentlichen aus der Verordnung folgenden Pflichten für die Mitgliedstaaten und die Kommission sind ab zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam. Hiervon abweichend sind in fünf Jahren die folgenden Vorschriften bzw. deren wesentliche Elemente wirksam:
Gemeindeverwaltungen müssen bestimmte Informationen, Erklärungen und Anleitungen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten erstellt haben (neuer Art. 39). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.