cepMonitor: Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern
Zuletzt aktualisiert: 24. Juni 2019
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30.05.2017 Verordnungsvorschlag COM(2017) 277 |
02.12.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
03.04.2019 EP-Plenum: 1. Lesung |
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Anwendungsbereich | Erfasst werden (Art. 2 Abs. 1)
Ausgenommen sind alle Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden (Art. 3 geänderter lit. h). Zudem können die Mitgliedstaaten „in dringenden Fällen unter außergewöhnlichen Umständen“ eine vorübergehende Ausnahme von höchstens 30 Tagen zulassen, die hinreichend zu begründen und der Kommission sofort mitzuteilen ist (Art. 14 geänderter Abs. 2). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Erfasst werden (Art. 2 Abs. 1)
Wie Kommission. Zusätzlich: Ausgenommen sind leichte Nutzfahrzeuge, wenn die Güterbeförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit Fahrzeugführers darstellt (Art. 3 neuer lit. ha). Wie Kommission: Zusätzlich: Diese Informationen werden in allen Amtssprachen der EU auf einer speziellen öffentlichen Website veröffentlicht, die von der Kommission gepflegt wird (Art. 14 geänderter Abs. 2). |
Lenk- und Ruhezeiten | Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. (Art. 7 Abs. 1) Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs. 1 eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2). Sofern ein Fahrzeug abwechselnd von mindestens zwei Fahrern gelenkt wird („Mehrfahrerbetrieb“, Art. 4 lit. o), darf ein Fahrer eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten während der Fahrt einlegen, sofern er den lenkenden Fahrer nicht unterstützt (Art. 7 neuer Abs. 3). Innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen müssen (Art. 8 geänderter Abs. 6)
Eine reduzierte WRZ muss wie bisher innerhalb der nachfolgenden drei Wochen durch eine ununterbrochene Ruhepause, die der Reduktion entspricht, ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 6 Satz 2). Diese Ausgleichsruhepause für eine reduzierte WRZ muss immer in unmittelbarer Verbindung mit einer regelmäßigen WRZ eingelegt werden (Art. 8 geänderter Abs. 7). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Diese Ausgleichsruhepause für eine reduzierte WRZ muss immer in unmittelbarer Verbindung mit einer regelmäßigen WRZ eingelegt werden (Art. 8 geänderter Abs. 6). |
Wie Kommission. Wie Kommission Wie Kommission. Ursprünglicher Verordnungstext: In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Wie Kommission. |
Unterbringung bei langen Ruhezeiten und Recht auf Rückkehr an den Wohnort | Die regelmäßige WRZ und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden muss außerhalb des Fahrzeugs in einer „geeigneten Unterkunft“ mit „angemessenen Schlafgelegenheiten“ und sanitären Einrichtungen verbracht werden, und zwar (Art. 8 neuer Abs. 8a)
Verkehrsunternehmen müssen so planen, dass der Fahrer in jedem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Wochen mindestens eine regelmäßige WRZ am Wohnort verbringen kann (Art. 8 neuer Abs. 8b). Um eine geeignete Unterkunft erreichen zu können, muss der Fahrer ausnahmsweise nicht (geänderter Art. 12)
Eine solche Abweichung darf nicht (geänderter Art. 12)
Der Fahrer muss Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen der Unterkunft handschriftlich festhalten (geänderter Art. 12). |
Die regelmäßige WRZ und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden darf nicht im Fahrzeugverbracht werden. Die Kosten für die Unterkunft hat der Arbeitgeber zu tragen (Art. 8 neuer Abs. 8). Falls sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt (Art. 8 Abs. 1). Verkehrsunternehmen müssen so planen, dass der Fahrer in jedem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens eine regelmäßige WRZ am Wohnort verbringen kann. Hat ein Fahrer jedoch zwei reduzierte WRZ hintereinander ohne Rückkehr genommen, so muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so planen, dass er bereits am Ende der dritten Woche zurückkehren kann. Das Verkehrsunternehmen muss dokumentieren, wie es dieser Verpflichtung nachkommt, und die Unterlagen in seinen Räumlichkeiten aufbewahren, um sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzulegen (Art. 8 neuer Abs. 8a). Vom Rat gestrichen. Um das Betriebszentrum des Arbeitgebers für eine WRZ zu erreichen, muss der Fahrer ausnahmsweise nicht (geänderter Art. 12)
Wie Kommission. Der Fahrer muss den Grund für diese Abweichung spätestens bei der Ankunft am Bestimmungsort oder am geeigneten Haltepunkt handschriftlich festhalten (geänderter Art. 12). |
Die regelmäßige WRZ und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden müssen außerhalb des Fahrzeugs in einer „hochwertigen Unterkunft“ mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen für Fahrer beiden Geschlechts verbracht werden, und zwar (Art. 8 neuer Abs. 8a)
Wie Kommission.
Um die ihm zugeordnete Betriebstätte des Arbeitgebers innerhalb zwei Stunden zu erreichen, muss ein Fahrer nach einer halbstündigen Ruhepause
Eine solche Abweichung darf nicht (geänderter Art. 12)
Der Fahrer muss Art und Grund dieser Abweichung handschriftlich festhalten (geänderter Art. 12). |
Ruhezeiten während Fähr- und Zugfahrten | Der Fahrer darf während der Beförderung seines Fahrzeugs mit einem Fährschiff oder der Eisenbahn eine regelmäßige TRZ oder eine reduzierte WRZ einlegen, wenn ihm eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht (Art. 9 geänderter Abs. 1).
Diese Ruhezeit darf höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten – z.B. Ein- und Ausparken– unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf (Art. 9 geänderter Abs. 1). |
Der Fahrer darf während der Beförderung seines Fahrzeugs mit einem Fährschiff oder der Eisenbahn eine regelmäßige TRZ oder eine WRZ einlegen, wenn ihm eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht (Art. 9 geänderter Abs. 1). Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. |
Der Fahrer darf während der Beförderung seines Fahrzeugs mit einem Fährschiff oder der Eisenbahn eine regelmäßige TRZ oder eine reduzierte WRZ einlegen, wenn ihm eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht (Art. 9 geänderter Abs. 1). Bei Fahrten mit einem Fährschiff mit einer Mindestdauer von 12 Stunden kann die Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 auch für regelmäßige WRZ gelten, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung steht (Art. 9 neuer Abs. 1a). Wie Kommission. |
Standortaufzeichnung nach Grenzübertritt (Fahrenschreiber-Verordnung) | Der Standort des Fahrzeugs muss automatisch aufgezeichnet werden (Fahrtenschreiber-Verordnung [(EU) Nr. 165/2014], geänderter Art. 8)
Falls der Standort nicht automatisch aufgezeichnet werden kann, muss der Fahrer bei Grenzübertritt an einem geeigneten Halteplatz in den Fahrtenschreiber eingeben (Fahrtenschreiber-Verordnung, Art. 34 geänderter Abs. 7)
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Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission.
Falls der Standort nicht automatisch aufgezeichnet werden kann, muss der Fahrer bei Grenzübertritt am erstmöglichen verfügbaren Halteplatz in den Fahrtenschreiber eingeben (Fahrtenschreiber-Verordnung, Art. 34 geänderter Abs. 7):
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.