cepMonitor: Betrugsbekämpfung durch EU-Strafrecht (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

Zuletzt aktualisiert: 02. Februar 2016

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ERLASSEN:

Richtlinie 2016/97/EU

 

Inkrafttreten:

22.02.2016

11.06.2012
Richtlinienvorschlag COM(2012) 363
06.06.2012
Rat: Allgemeine Ausrichtung
25.03.2014
EP-Ausschuss: Bericht
16.04.2014
1. Lesung
Herangezogene Kompetenz

Art. 325 Abs. 4 AEUV (Schutz der finanziellen Interessen der EU)

Art. 83 Abs. 2 AEUV (Kompetenz zur Strafrechtsangleichung)

Art. 83 Abs. 2 AEUV (Kompetenz zur Strafrechtsangleichung)

Wie EP-Ausschuss.

Regelungskonzept

Die Kommission will EU-eigene Straftatbestände einführen und nach der Schwere der Tat gestaffelte Sanktionen einführen (Art. 1).

Der Rat will, Art. 83 Abs. 2 AEUV entsprechend, nur Mindestvorschriften für Straftatbestände und Sanktionen einführen (Art. 1; Erwägungsgrund Nr. 14).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Anwendungsbereich

Die „finanziellen Interessen der EU“ umfassen:

  • im EU-Haushaltsplan aufgeführte Einnahmen und Ausgaben (Art. 2 lit. a) und
  • in den Haushaltsplänen von EU-Einrichtungen und EU-Agenturen aufgeführte Einnahmen und Ausgaben (Art. 2 lit. b).

Wie Kommission.

   

Ausdrücklich ausgenommen sind Mehrwertsteuereinnahmen (Art. 2 Uabs. 2), so dass insbesondere Mehrwertsteuerbetrug nicht von der Richtlinie erfasst wird.

Die „finanziellen Interessen der EU“ umfassen:

  • von EU-Einrichtungen und EU-Agenturen oder in ihrem Auftrag verwaltete Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und ihrer Kreditaufnahme und Kreditvergabe,
  • im EU-Haushaltsplan aufgeführte Einnahmen und Ausgaben (Art. 2 lit. a) und
  • in den Haushaltsplänen von EU-Einrichtungen und EU-Agenturen aufgeführte Einnahmen und Ausgaben (Art. 2 lit. b).

Wie EP-Ausschuss.

     

  

Straftatbestände

Strafbar sind (Art. 3 und 4)

  • Betrug,
  • Subventionsbetrug,
  • Behinderung von Vergabeverfahren,
  • Bestechung,
  • Bestechlichkeit,
  • qualifizierte Untreue und
  • Geldwäsche.

Strafbar sind (Art. 3 und 4)

  • Betrug,
  • Subventionsbetrug,
  • Bestechung,
  • Bestechlichkeit,
  • qualifizierte Untreue und
  • Geldwäsche.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Betrug

Strafbar ist die vorsätzliche Täuschung, die dazu führt, dass Mittel zu Unrecht ausbezahlt oder einbehalten werden, durch Handeln, Unterlassen oder pflichtwidriges Verschweigen von Informationen (Art. 3).

Wie Kommission.

Für „sonstige Ausgaben“, die nicht „Subventionen“ oder „Beihilfen“ sind, gilt dass nur bei Bereicherungsabsicht (Art. 3 Abs. 1 lit. b).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Subventionsbetrug

Strafbar ist die zweckwidrige Verwendung von

  • „Verbindlichkeiten“,
  • „Ausgaben“ und
  • „rechtmäßig erlangten Vorteilen“ [Art. 3 lit. a (iii) und lit. b (iii)].

Strafbar ist die zweckwidrige Verwendung von

  • „Subventionen“,
  • „Beihilfen“ und
  • „rechtmäßig erlangten Vorteilen“ [Art. 3 lit. a (iii) und lit. c (iii)].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bestechung

Strafbar ist die Gewährung von Vorteilen an „öffentliche Bedienstete“ für dienstliches Handeln (Art. 4 Abs. 3 lit. b)

Das gilt unabhängig davon, ob das dienstliche Handeln einen Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt oder nicht (Erwägungsgrund Nr. 8).

Wie Kommission.

Das gilt nur, wenn das dienstliche Handeln ein Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt, sodass eine Vorteilsgewährung als solche nicht ausreicht [Art. 4 Abs. 1 (iii)].

Strafbar ist die Gewährung von Vorteilen an „öffentliche Bedienstete“ für zukünftiges oder bereits vollzogenes dienstliches Handeln (Art. 4 Abs. 3 lit. b)

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Bestechlichkeit

Strafbar ist jede Annahme von Vorteilen durch „öffentliche Bedienstete“ für dienstliches Handeln (Art. 4 Abs. 3 lit. a)

Das gilt unabhängig davon, ob das dienstliche Handeln einen Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt oder nicht (Erwägungsgrund Nr. 8).

Wie Kommission.

Das gilt nur, wenn das dienstliche Handeln ein Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt, sodass eine Vorteilsgewährung als solche nicht ausreicht [Art. 4 Abs. 1 (ii)]

Wie Kommission

Wie Kommission (jetzt in Art. 4 Abs. 3 lit a)

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Öffentliche Bedienstete

„Öffentlicher Bediensteter“ ist, wer in (Art. 4 Abs. 5 lit. a)

  • Parlament,
  • Verwaltung oder
  • Justiz

ein Amt bekleidet und in dieser Eigenschaft öffentliche Aufgaben für

  • die EU,
  • einen Mitgliedstaat oder
  • einen Drittstaat wahrnimmt.

„Öffentlicher Bediensteter“ ist auch, wer der Funktion nach entsprechend tätig ist, ohne ein Amt zu bekleiden (Art. 4 Abs. 5 lit b), etwa Angestellte in der öffentlichen Verwaltung und Auftragnehmer, die EU-Gelder verwalten (Erwägungsgrund Nr. 8).

„Öffentliche Bedienstete“ sind [Art. 4 Abs. 3 lit. a]

  • Unionsbeamte“; das sind die Bediensteten der EU und die von den Mitgliedstaaten entsandten nationalen Experten und
  • „nationale Beamte“; das sind die „Beamten“ und „öffentlichen Bediensteten“ nach nationalem Recht.

Wie Kommission.

„Öffentliche Bedienstete“ sind [Art. 4 Abs. 3 lit. a]

  • „Beamte der Union“; das sind die Bediensteten der EU und die von den Mitgliedstaaten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen entsandten nationalen Experten und
  • „nationale Beamte“; das sind die „Beamten“ und „öffentlichen Bediensteten“ nach nationalem Recht.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Qualifizierte Untreue ("missbräuchliche Verwendung")

Strafbar ist die zweckwidrige Vergabe von Mitteln durch öffentliche Bedienstete (Art. 4 Abs. 4).

Das gilt schon bei Schädigungsabsicht (Art. 4 Abs. 4).

Strafbar ist die zweckwidrige Vergabe von Mitteln durch öffentliche Bedienstete, die mit solchen Aufgaben betraut sind [Art. 4 Abs. 1 (iv)].

Das gilt nur bei Schädigung der finanziellen Interessen [Art. 4 Abs. 1 (iv)].

Wie Kommission.

Das gilt nur bei Schädigung der finanziellen Interessen (Art. 4 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Geldwäsche

Strafbar ist die Geldwäsche bei allen Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU (Art. 4 Abs. 2; Erwägungsgrund Nr. 7).

Strafbar ist die Geldwäsche nur bei „schweren“ Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU (Erwägungsgrund Nr. 5).

Das sind [Art. 4 Abs. 1 (i)]

  • Bestechung,
  • Bestechlichkeit und
  • die übrigen Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU, soweit es sich um „schwere“ Straftaten handelt.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Strafbarkeit juristischer Personen

Juristische Personen können für Straftaten natürlicher Personen zu ihren Gunsten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, vor allem bei Organ- und Organisationsverschulden (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Wer juristische Person ist, bestimmt sich nach dem Recht der Mitgliedstaten (Art. 6 Abs. 4).

Die handelnde natürliche Person kann weiterhin bestraft werden (Art. 6 Abs. 3).

Wie Kommission

Zusätzlich: Es werden auch Anstiftung, Beihilfe und Versuch zugerechnet.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Sanktionen für natürliche Personen

In „minder schweren“ Fällen

  • mit Schaden oder Vorteil von weniger als 10.000 Euro,
  • in denen keine „besonders schwer wiegenden Umstände“ gegeben sind,

kann von strafrechtlichen Sanktionen abgesehen werden (Art. 7 Abs. 2).

In Fällen mit Schaden oder Vorteil von mehr als 10.000 Euro wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt (Art. 7 Abs. 1 und 2).

In Fällen

  • mit Schaden oder Vorteil ab 30.000 Euro bei Geldwäsche und Korruption,
  • mit Schaden oder Vorteil ab 100.000 Euro bei den übrigen Delikten

wird

  • eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt und
  • die Tat im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 8 Abs. 1).

Die Begehung von Taten im Rahmen von „kriminellen Vereinigungen“ wird im Höchstmaß mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 8 Abs. 2)

In Fällen

  • mit Schaden oder Vorteil von weniger als 10.000 Euro,
  • in denen keine „schwere Straftat“ vorliegt,

kann von strafrechtlichen Sanktionen abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4).

Als Höchststrafe muss eine Freiheitsstrafe verhängt werden können (Art. 7 Abs. 2).

In Fällen „schwerer“ Straftaten

wird

  • die Tat im Höchstmaß mit mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 7 Abs. 3).

Die Begehung von Taten im Rahmen von „kriminellen Vereinigungen“ wird als „erschwerender Umstand“ bei der Strafbemessung berücksichtigt (Art. 8)

In Fällen

  • mit Schaden oder Vorteil von weniger als 5.000 Euro,
  • in denen keine erschwerenden Umstände vorliegen,

kann von strafrechtlichen Sanktionen abgesehen werden (Art. 7 Abs. 2).

In Fällen mit Schaden oder Vorteil von mehr als 5.000 Euro wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt (Art. 7 Abs. 1 und 2).

In Fällen

  • mit Schaden oder Vorteil ab 30.000 Euro bei Geldwäsche und Korruption,
  • mit Schaden oder Vorteil ab 100.000 Euro bei den übrigen Delikten

wird

  • die Tat im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 8 Abs. 1).

Die nationalen Gerichte und Richter haben weiterhin einen Ermessensspielraum, um ein „möglichst angemessenes und verhältnismäßiges Strafmaß“ festzusetzen (Art. 8 Abs. 8 Uabs. 2a).

Wie Kommission.

Erschwerende Umstände: Dies sind Straftaten, die im Rahmen von „kriminellen Vereinigungen“ begangen wurden (Art. 8a)

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

In Fällen

  • mit Schaden oder Vorteil ab 30.000 Euro bei Geldwäsche und Korruption,
  • mit Schaden oder Vorteil ab 50.000 Euro bei den übrigen Delikten

wird

  • die Tat im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 8 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Sanktionen juristischer Personen

Es gibt ein eigenes Sanktionsregime für juristische Personen, das bis zur richterlich angeordneten Eröffnung eines Liquidationsverfahrens reicht (Art. 9)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Ein vorübergehender oder Dauerhafter Ausschluss von Vergabeverfahren der EU soll als Sanktion möglich sein (Art. 9 lit. aa).

Die Mitgliedstaaten wenden den „Ne-bis-in-idem-Grundsatz“ an: Jemand der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt wurde, kann wegen derselben Tat nicht in einem anderen Mitgliedstaat erneut verurteilt werden. (Art. 9a).

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Verjährung

Alle Taten verjähren frühestens nach fünf Jahren (Art. 12 Abs. 1).

Eine Unterbrechung der Verjährung ist bis mindestens zehn Jahre nach der Tat möglich (Art. 12 Abs. 2)

Schwere Straftaten verjähren frühestens nach fünf Jahren (Art. 12 Abs. 2, Erwägungsgrund Nr. 19).

Sie können früher verjähren, wenn vorgesehen ist, dass die Verjährung unterbrochen oder gehemmt werden kann (Art. 12 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

Zuständigkeit

Die Mitgliedstaaten prüfen ihre Zuständigkeiten bei Straftaten,

  • die ganz oder teilweise auf ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden oder

  • deren Täter ihre Staatsangehörigkeit besitzt.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten prüfen ihre Zuständigkeiten bei Straftaten,

  • die ganz oder teilweise auf ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden,
  • deren Täter ihre Staatsangehörigkeit besitzt oder in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist oder
  • deren Täter dem Statut der Beamten unterliegt bzw. zum Tatzeitpunkt unterlag (Art. 11 Abs. 1).

Wie EP-Ausschuss.

Wiedereinzug zu Unrecht gezahlter Beträge

Die Richtlinie lässt die Wiedereinziehung von Beträgen unberührt, die im Rahmen einer Straftat zu Lasten der finanziellen Interessen der EU gezahlt worden sind (Art. 13).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Beträge sofort einzuziehen und an die EU zu überweisen (Art 13).

Wie EP-Ausschuss.

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Bekämpfung von Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der EU zusammen. Die Kommission leistet hierzu technische und operative Hilfe. (Art. 15 Abs. 

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der EU zusammen. Die Kommission leistet hierzu technische und operative Hilfe. (Art. 15 Abs. 1)

 

 

 

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der EU zusammen. Die Kommission bzw. Eurojust leisten hierzu technische und operative Hilfe. (Art. 15 Abs. 1)

Der Rechnungshof, die nationalen Rechnungsprüfungsorgane, sonstige Haushaltsprüfer und die Beamten der Union unterrichten das OLAF (Office Européen de Lutte Anti-Fraude: EU-Behörde zur Betrugsbekämpfung) über jede Straftat, von der sie in Ausübung ihres Dienstes Kenntnis erlangen (Art. 15 Abs. 2a und 2b).

 

Wie EP-Ausschuss.

Berichterstattung, Statistik und Bewertung

Die Kommission legt Rat und EP 24 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vor (Art. 18).

 

Wie Kommission (jetzt in Art. 17a Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem folgende Daten und übermitteln sie der Kommission jährlich (Art. 17a Abs. 2):

  • die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren,
  • die im Anschluss an Strafverfahren wiedererlangten und nicht wiedererlangten Beträge und
  • die Anzahl der Rechtshilfeersuchen aus anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission legt dem Rat und dem Parlament 60 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung eine umfassende Bewertung der Richtlinie vor. Gegebenenfalls schlägt sie eine Änderungsrichtlinie vor. (Art. 17a Abs. 3)

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Verhältnis zur bisherigen Lage

Das Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der EG wird aufgehoben und durch die Richtlinie ersetzt (Art. 16).

Das Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der EG wird nur für die Mitgliedstaaten, die sich der Richtlinie unterwerfen, durch sie ersetzt (Art. 16). Die Frage stellt sich insbesondere für Dänemark, u.U. auch für Großbritannien und Irland (vgl. Erwägungsgrund Nr. 29, 30)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.